BGH zum Abzug „neu für alt” im Werkrecht

BGH zum Abzug „neu für alt” im Werkrecht

Das Gewährleistungsrecht zählt zum Kernstoff des bürgerlichen Rechts. Aktuelle Rechtsprechung aus diesem Bereich findet regelmäßig Eingang in Klausuren. Daher schauen wir uns mit Dir eine neue Entscheidung des BGH zum Werkrecht an. Kann der Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB nach dem Prinzip des Abzugs neu für alt gekürzt werden?

A. Sachverhalt

Die Parteien streiten über einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung. Der Besteller, ein Landwirt aus Süddeutschland, beauftragte den Bauunternehmer U im Rahmen eines Werkvertrags mit der Herstellung eines Fahrsilos. Nach Abnahme stellte sich heraus, dass das Silo einen Mangel aufwies, der auf einer fehlerhaften Ausführung durch den Unternehmer beruhte. Es zeigten sich nämlich massive Risse und großflächige Unebenheiten der Betonplatte. Der Mangel machte sich jedoch nicht sofort bemerkbar, sondern trat erst nach längerer Nutzungszeit zutage. Bis zum Auftreten der Mangelfolgen konnte der Besteller das Silo uneingeschränkt nutzen, ohne dass es zu konkreten Gebrauchsnachteilen kam.

Nach ordnungsgemäßer und erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung beseitigte B den Mangel selbst. Zur Beseitigung des Mangels war eine umfassende Maßnahme erforderlich, die dazu führte, dass das Silo nach der Mangelbeseitigung technisch neuwertig war und eine verlängerte Restnutzungsdauer aufwies. B verlangte daher von U Ersatz der Kosten der Mangelbeseitigung in voller Höhe. U wandte dagegen ein, B habe durch die Mangelbeseitigung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, da er ein saniertes Silo erhalten habe, was zu einer längeren Lebensdauer führe. Daher sei ein Vorteilsausgleich in Form eines Abzugs neu für alt vorzunehmen. Zu Recht?

B. Entscheidung

B könnte gegen U einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Mangelbeseitigung aus §§ 634 Nr. 2, 637 I, III BGB haben.

I. Voraussetzungen des Gewährleistungsanspruchs

Zwischen den Parteien bestand ein Werkvertrag i.S.v. § 631 BGB. Ferner wies das Werk einen Sachmangel i.S.v. § 633 BGB auf. Schließlich setzte B dem U erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung. Somit liegen die Voraussetzungen des Aufwendungsersatzanspruchs vor. Gemäß § 637 III BGB kann der Besteller den Aufwendungsersatz bereits im Voraus vom Unternehmer fordern.

II. Anspruchskürzung nach § 242 BGB

Möglicherweise ist dieser Anspruch jedoch gemäß § 242 BGB zu kürzen.

Zur Wiederholung:

Bei dem Gebot von Treu und Glauben handelt es sich um eine Schranke, die zivilrechtlichen Ansprüchen Grenzen setzt, um zu verhindern, dass sich die Ausübung eines Rechts zu anderen Teilen der Rechtsordnung in Widerspruch setzt. Diese Generalklausel wird durch Bildung von Fallgruppen konkretisiert. Um eine solche Fallgruppe handelt es sich bei der Vorteilsausgleichung.

„Der Geschädigte darf im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht besser stehen, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Hat also das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis neben Nachteilen auch Vorteile gebracht, sind nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung diejenigen Vorteile auszugleichen, die dem Geschädigten in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind und deren Ausgleichung mit dem Zweck des jeweiligen Ersatzanspruchs übereinstimmt.”

Merke Dir also, dass hinter der Vorteilsausgleichung die Idee steckt, dass der Geschädigte durch den Schadensersatz lediglich so gestellt werden soll, als wäre die Schädigung ausgeblieben. Auf dieser Grundlage hat der BGH nun klargestellt, dass zwischen den Kosten differenziert werden muss und bejaht

„einen Vorteilsausgleich, soweit im Rahmen der Mangelbeseitigung Kosten anfallen, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Herstellung von vornherein teurer gewesen wäre (Sowieso-Kosten). Um diese Kosten ist der Aufwendungsersatzanspruch nach § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 1 BGB zu kürzen (…) In einem solchen Fall sind die Vor- und Nachteile, die sich aus dem Mangel und der deshalb adäquat kausal erforderlichen Mangelbeseitigung ergeben, zu einer Rechnungseinheit verbunden, was einen Vorteilsausgleich erfordert.“

Ob Vorteile, die man aufgrund der Mängelbeseitigung erhält (neu für alt) auch dem Vorteilsausgleich zugänglich sind, hat der BGH bisher offengelassen.

Dementsprechend stellt sich die Frage, ob man dem B anrechnet, dass er das Werk trotz Mangels über einen längeren Zeitraum nutzen konnte und durch die spätere Mangelbeseitigung nun ein neueres und saniertes Werk erhalten hat. Hierdurch steht er besser, als er bei mangelfreier Leistung gestanden hätte. Dies spricht grundsätzlich für einen Abzug neu für alt.

Der BGH hat nun geklärt, dass einem solchen Vorteilsausgleich die Regelungen des werkvertraglichen Mängelrechts entgegenstehen.

Die Interessenlage im Gewährleistungsrecht unterscheidet sich von der des Schadenersatzrechts. Das Gewährleistungsrecht richtet sich darauf, dem Besteller das mangelfreie Werk zu verschaffen, auf das er bereits bei Vertragsschluss Anspruch hatte.

„Das werkvertragliche Mängelrecht unterscheidet in seinen Rechtsfolgen grundsätzlich nicht danach, wann ein Mangel erkannt, gerügt und beseitigt wird. Inhalt und Umfang der Mängelrechte sind grundsätzlich davon unberührt, ob ein Mangel bei der Abnahme, kurz nach der Abnahme oder kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist (bei Arbeiten an einem Bauwerk grundsätzlich fünf Jahre, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) erkannt wird.”

Außerdem stützt sich der BGH auf die vom Gesetzgeber vorgesehenen Möglichkeiten zur Nacherfüllung:

„§ 635 Abs. 1 BGB gibt dem Unternehmer das Recht, seiner Nacherfüllungspflicht durch die Herstellung eines neuen Werks nachzukommen. Diese Art der Nachbesserung kann gegebenenfalls dazu führen, dass der Besteller das alte Werk über Jahre nutzen konnte und ihm nach mehrjähriger, störungsfreier Nutzungsdauer ein vollständig neues Werk zur Verfügung steht.”

Der BGH hat ausdrücklich klargestellt, dass der Gesetzgeber diese Art der Nacherfüllung nicht mit einem Vorteilsausgleich hinsichtlich des neu hergestellten Werkes verbinden wollte. Dies ergebe sich aus §§ 635 IV i.V.m. § 346 BGB. Gemäß § 346 I BGB hat der Besteller das alte Werk zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Gemäß § 100 BGB sind Nutzungen die Früchte einer Sache sowie die Vorteile, die der Gebrauch der Sache gewährt.

„Der Besteller hat also nach dem Wortlaut der Regelung Vorteile herauszugeben, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch des alten Werks stehen. Einen Ausgleich für Vorteile, die auf der Neuherstellung des Werks beruhen, sieht dagegen das Gesetz nicht vor.”

Im Umkehrschluss könne für die Fälle der Nacherfüllung nichts anderes gelten und erst recht kein Vorteilsausgleich vorgenommen werden.

Festzuhalten ist also, dass die Mangelbeseitigung, die keine Sowieso-Kosten erfordert, nicht zu einer Störung des Äquivalenzverhältnisses zugunsten des Bestellers und zulasten des Unternehmers führt.

Dementsprechend erhält B durch den Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung nicht mehr als das, was ihm ursprünglich zustand. Vielmehr erhält er genau dies: die Befriedigung seines ursprünglichen Leistungsinteresses. Der vermeintliche Vorteil des B beruht allein darauf, dass der U den Mangel erst spät beseitigt hat. Eine Vorteilsausgleichung würde den U begünstigen, obwohl er seine vertraglichen Pflichten verletzt hat.

Daher ist der Anspruch des B nicht nach § 242 BGB zu kürzen. Folglich hat B gegen U einen Anspruch auf vollständige Zahlung des Kostenvorschusses.

C. Prüfungsrelevanz

Mit dieser Entscheidung hat der BGH nun Klarheit in den jahrelangen Streit gebracht. Die Erfahrung zeigt, dass Prüflinge in Klausuren dazu neigen, die Prüfung der gemäß § 637 III BGB erforderlichen Aufwendungen zu oberflächlich vorzunehmen und hier nicht gründlich genug arbeiten. Auch wenn in Klausuren zum Gewährleistungsrecht die Musik oft beim Prüfungspunkt des Mangels oder der Nacherfüllungsfrist spielt, solltest Du die anderen Prüfungspunkte nicht aus dem Blick verlieren. Dieses Urteil zeigt anschaulich, dass der Schwerpunkt in solchen Fällen auch mal ganz woanders liegen kann.

(BGH Urteil vom 27.11.2025 VII ZR 112/24)

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