Reparieren statt wegwerfen

Reparieren statt wegwerfen

Das neue Recht auf Reparatur und was es für das Kaufrecht bedeutet

Wer kennt das nicht: Das Smartphone ist drei Jahre alt, der Akku gibt auf, und die Reparatur kostet fast so viel wie ein neues Gerät. Der Hersteller stellt keine Ersatzteile mehr zur Verfügung und am Ende landet das Gerät im Elektroschrott. Was bislang wirtschaftliche Realität war, soll bald Vergangenheit sein. Das Kabinett hat am 25. März 2026 einen Gesetzentwurf aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz beschlossen, der die sog. Right2Repair-Richtlinie (EU-Richtlinie 2024/1799) umsetzt. Für Jurastudierende ist das mehr als eine verbraucherpolitische Meldung: Der Entwurf greift tief in das Kaufrecht und damit in den Kern des Pflichtfachstoffs ein.

Erweiterung des Sachmangelbegriffs: § 434 III BGB-E

Die erste und für das allgemeine Kaufrecht grundlegendste Änderung betrifft § 434 III BGB und den Mangelbegriff. Der Entwurf ersetzt den bisherigen Satz 2 durch eine neue Fassung, die ausdrücklich benennt, welche Merkmale zur üblichen Beschaffenheit einer Sache gehören: Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit.

Die Aufnahme der Reparierbarkeit in diesen Katalog hat eine unmittelbare kaufrechtliche Konsequenz: Sie wird zum Bestandteil der objektiv geschuldeten Beschaffenheit nach § 434 III 1 Nr. 2 BGB. Fehlt sie, liegt ein Sachmangel vor – mit der vollen Folge der §§ 437 ff. BGB gegenüber dem Verkäufer. Der Vorrang subjektiver Anforderungen nach § 434 II BGB bleibt dabei bestehen: Reparierbarkeit als objektives Merkmal greift nur dann, wenn keine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde.

Der Entwurf sieht zudem eine Öffnungsklausel vor: In einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern oder in einem Kaufvertrag zwischen Verbrauchern können die Parteien vereinbaren, dass eines oder mehrere der in Satz 2 genannten Merkmale – also auch die Reparierbarkeit – nicht zur üblichen Beschaffenheit gehören sollen.

§ 434 BGB – Prüfungsaufbau nach der Neuregelung

Die Mangelprüfung folgt weiterhin der bekannten Reihenfolge: Vorrang der subjektiven Anforderungen (§ 434 II BGB), dann objektive Anforderungen (§ 434 III BGB). Neu ist, dass § 434 III 2 BGB-E ausdrücklich Reparierbarkeit, Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit als Merkmale der üblichen Beschaffenheit nennt. Diese Merkmale sind nicht kumulativ erforderlich – sie konkretisieren, was bei einer Produktgattung objektiv erwartet werden kann.

Klausurtipp: § 434 I BGB verlangt, dass der Mangel bei Gefahrübergang vorliegt – bei fehlender Reparierbarkeit ist zu prüfen, ob diese Eigenschaft bereits zum Zeitpunkt des Kaufs fehlte.

Neue Informationspflicht über Wahlrecht der Nacherfüllung

Der Entwurf fügt in § 475 einen neuen Absatz 4 ein: Bevor der Unternehmer die Nacherfüllung nach § 439 BGB durchführt, muss er den Verbraucher darüber informieren, dass dieser das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung hat und dass sich bei einer Entscheidung für die Nachbesserung die Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate verlängert.

Diese Informationspflicht ist vorgelagert – sie muss erfüllt werden, bevor die Nacherfüllung durchgeführt wird. Damit soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher eine informierte Entscheidung über sein Wahlrecht trifft, bevor er es faktisch durch die Durchführung der Reparatur ausübt.

Verlängerung der Verjährungsfrist bei Nachbesserung: § 475e V BGB-E

Der neue § 475e V BGB-E regelt die verjährungsrechtliche Folge der Nachbesserungswahl: Wird Nacherfüllung durch Nachbesserung geleistet, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels einmalig um zwölf Monate.

Der Entwurfstext spricht von einer Verlängerung der „ursprünglichen” Verjährungsfrist – nicht von einer neuen Frist. Die Verlängerung tritt nur bei tatsächlich geleisteter Nachbesserung ein, nicht bereits bei der Wahl des Nacherfüllungsrechts.

Nacherfüllungsrecht und Verjährung – Systematik nach dem Entwurf

Der Käufer hat nach § 437 Nr. 1 i.V.m. § 439 BGB das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung. Das Wahlrecht liegt beim Käufer; der Verkäufer kann die gewählte Art nur unter den engen Voraussetzungen des § 439 IV BGB verweigern. Neu nach dem Entwurf: Der Unternehmer muss den Verbraucher vor der Nacherfüllung über das Wahlrecht und die Verjährungsfolge informieren (§ 475 IV BGB-E). Wird Nachbesserung geleistet, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate (§ 475e V BGB-E).

Klausurtipp: Die Verlängerung tritt nur bei tatsächlich geleisteter Nachbesserung ein – nicht schon bei der bloßen Wahl des Nacherfüllungsrechts.

Eigenständige Reparaturverpflichtung des Herstellers

Das Herzstück des Gesetzentwurfs ist die Schaffung eines neuen Untertitels 4 nach § 479 BGB mit einer eigenständigen Reparaturverpflichtung des Herstellers. Diese Regelungen begründen Ansprüche unmittelbar gegen den Hersteller, ohne dass zwischen Hersteller und Verbraucher ein Vertrag bestehen muss. Das ist im Verhältnis zu den Regelungen zum Rückgriff des Verkäufers nach §§ 445a, 445b BGB ein Novum.

Anwendungsbereich: § 479a BGB-E

Die neuen Vorschriften gelten nur kumulativ für drei Voraussetzungen: Die Ware muss einer Produktgruppe angehören, die in Anhang II der Right2Repair-Richtlinie aufgeführt ist. Sie muss von einem Verbraucher gekauft worden sein. Und die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte des § 437 BGB dürfen nicht bestehen.

Die Reparaturverpflichtung: § 479b BGB-E

Der Hersteller ist nach § 479b I BGB-E verpflichtet, die Ware auf Verlangen des Verbrauchers zu reparieren. Die Reparatur muss innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchgeführt werden, sobald sich die Ware in seinem Besitz befindet oder er Zugang zu ihr hat; die Ware ist in einen Zustand zurückzuversetzen, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird.

Der Anspruch besteht nach § 479b II BGB-E nur so lange und soweit der Hersteller die Reparierbarkeit nach den einschlägigen EU-Rechtsakten gewährleisten muss. Er entfällt, wenn die Reparatur tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. Der Entwurf enthält eine ausdrückliche Klarstellung: Der Hersteller darf die Reparatur nicht allein deshalb ablehnen, weil eine frühere Reparatur von einem anderen Betrieb oder einer anderen Person vorgenommen wurde

Die Reparatur erfolgt nach § 479b III BGB-E entweder unentgeltlich oder gegen angemessenes Entgelt. Erfolgt sie entgeltlich, ist der Verbraucher zur Abnahme der reparierten Ware verpflichtet; die §§ 640 bis 642, 644 und 645 BGB finden entsprechende Anwendung.

Wird die Ware bei einer entgeltlichen Reparatur nicht ordnungsgemäß in den vorgesehenen Verwendungszustand zurückversetzt, stehen dem Verbraucher nach § 479b IV BGB-E folgende Rechte zu:

Ersatzteile und Werkzeuge: § 479c BGB-E

Der Hersteller ist verpflichtet, Ersatzteile und reparaturbezogene Werkzeuge zu einem angemessenen Preis anzubieten, der nicht von der Reparatur abschreckt.

Informationspflichten: § 479d BGB-E

Solange die Reparaturverpflichtung besteht, hat der Hersteller Informationen über seine Reparaturleistungen in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise kostenlos bereitzustellen. Zusätzlich muss er auf einer frei zugänglichen Website Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen.

Verbot unzulässiger Handelspraktiken: § 479e BGB-E

Der Entwurf verbietet den Einsatz von Hardware- oder Softwaretechniken, die die Reparatur behindern – mit einer ausdrücklichen Ausnahme: Einschränkungen sind zulässig, wenn sie durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt sind, namentlich durch den Schutz geistigen Eigentums. Ausdrücklich unzulässig ist es, die Verwendung von Originalersatzteilen, gebrauchten Ersatzteilen, kompatiblen Ersatzteilen oder im 3D-Druck hergestellten Ersatzteilen durch unabhängige Reparaturbetriebe zu behindern – soweit diese Ersatzteile den Anforderungen der Rechtsordnung entsprechen, insbesondere der Produktsicherheit und des Immaterialgüterrechts.

Zwingendes Recht: § 479g BGB-E

Die gesamten neuen Vorschriften sind zugunsten des Verbrauchers zwingend. Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 479a ff. BGB-E abweicht, kann sich der Hersteller nicht berufen. Das gilt ausdrücklich auch für Umgehungsgestaltungen.

Anspruchsaufbau nach §§ 479a ff. BGB-E in der Klausur

Voraussetzungen des Reparaturanspruchs nach § 479b BGB-E: (1) Ware gehört einer Produktgruppe nach Anhang II der Right2Repair-Richtlinie an. (2) Ware wurde von einem Verbraucher gekauft. (3) Kaufrechtliche Gewährleistungsrechte nach § 437 BGB bestehen nicht. (4) Hersteller ist nach den einschlägigen EU-Rechtsakten noch zur Gewährleistung der Reparierbarkeit verpflichtet. (5) Reparatur ist nicht tatsächlich oder rechtlich unmöglich. Rechtsfolge: Anspruch auf Reparatur, entweder unentgeltlich oder gegen angemessenes Entgelt. Bei entgeltlicher Reparatur: Abnahmepflicht des Verbrauchers, entsprechende Anwendung der §§ 640 ff. BGB. Bei mangelhafter entgeltlicher Reparatur: Rechte analog §§ 635, 637, 638, 280, 281 BGB.

Fazit

Der Gesetzentwurf ist vielschichtig. Mit der Neufassung des § 434 III BGB verändert er den Sachmangelbegriff des allgemeinen Kaufrechts. Mit § 475 IV und § 475e V BGB-E führt er im Verbrauchsgüterkaufrecht eine vorgelagerte Informationspflicht und eine verjährungsrechtliche Folge der Nachbesserungswahl ein. Und mit den §§ 479a ff. BGB-E schafft er eine gesetzliche Reparaturpflicht des Herstellers unmittelbar gegenüber dem Verbraucher, ohne dass ein Vertrag zwischen beiden besteht.

Weitere Beiträge zu Gesetzesänderungen:

  • Modernisierung der Verwaltungsgerichtsbarkeit: Reform der VwGO auf dem Weg
    Im Februar haben wir Dir die geplanten Änderungen der VwGO vorgestellt. Hier ist der zentraler Ansatzpunkt des Entwurfs ist die Verfahrensbeschleunigung

  • Das MoPeG
    Vor zweieinhalb Jahren erfuhr das Gesellschaftsrecht eine größere und vor allem prüfungsrelevante Modernisierung. Beim sog. MoPeG betrafen die Änderungen im Wesentlichen die GbR und spielten sich dementsprechend in den §§ 705 ff. BGB ab.

  • Neues Kaufrecht und Vertrag über digitale Produkte
    2022 haben wir für Dich eine Serie zu den Neuerungen im Kaufrecht und den Vertrag über digitale Produkte verfasst, wo wir die wichtigsten klausurrelevanten Änderungen für Dich aufzeigen.

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