Der BGH hatte sich mit Beschluss vom 4. November 2025 (5 StR 422/25) mit einem Sachverhalt zu befassen, der selbst im Betäubungsmittelstrafrecht nicht alltäglich ist: Der Täter setzte Gewalt ein, um seine Opfer nicht nur zur Herausgabe von Vermögenswerten, sondern zusätzlich zum Konsum von Kokain zu zwingen.
Zwingt ein Täter sein Opfer unter Gewalt dazu, eine Kokain-Line zu ziehen, liegt zweifellos schweres Unrecht vor. Die außergewöhnliche Konstellation veranlasste den BGH, sich mit der Frage zu befassen, welche Tatbestandsvariante des § 29 BtMG einschlägig ist: das „Überlassen von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch” oder ein „Verabreichen”.
Sachverhalt: Eigenständige Inhalation unter Gewalteinwirkung
A suchte die Wohnung der B und C auf. Er führte einen Metallschlagstock mit sich und forderte von beiden die Zahlung von 1.200 Euro. Als das Geld nicht sofort verfügbar war, nahm A Mobiltelefone und Bargeld an sich. Später begleitete er B zudem zu einer Bank, um weiteres Geld abzuheben.
Im weiteren Verlauf legte A jeweils eine „Line“ Kokain vor B und C aus und forderte sie auf, diese zu konsumieren. Als C sich weigerte, schlug A ihm kräftig in den Nacken. Aus Angst vor weiteren Übergriffen konsumierten sowohl B als auch C das Kokain selbstständig durch Inhalation.
Beide zeigten erhebliche körperliche Reaktionen wie Zittern, Atemnot, Herzrasen und Übelkeit.
Die Entscheidung des BGH
Das Tatgericht hatte das Geschehen unter anderem als zweifaches Verabreichen von Betäubungsmitteln (§ 29 I 1 Nr. 6 Buchst. b Alt. 1 BtMG) gewertet. Der Bundesgerichtshof beanstandete diese rechtliche Einordnung. Es liege vielmehr ein Überlassen von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch (§ 29 I 1 Nr. 6 Buchst. b Alt. 2 BtMG) vor.
Die Abgrenzung zwischen „Verabreichen“ und „Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch“ richte sich allein nach dem äußeren Geschehensablauf der Zuführung.
1. Verabreichen
Ein Verabreichen liegt vor, wenn der Täter dem Opfer das Betäubungsmittel ohne dessen wesentliche Mitwirkung körperlich zuführt. Typische Beispiele sind das Injizieren einer Substanz, das Einflößen einer Flüssigkeit oder das Beimischen in ein Getränk ohne Wissen des Opfers. Charakteristisch ist die Fremdapplikation.
2. Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch
Demgegenüber liegt ein Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch vor, wenn der Täter dem Opfer das Betäubungsmittel zur Verfügung stellt und dieses es sich eigenhändig zuführt (Eigenapplikation).
Entscheidend ist:
Die Freiwilligkeit der Einnahme spielt für diese Abgrenzung keine Rolle. Selbst wenn das Opfer getäuscht, unter Druck gesetzt oder – wie hier – massiv bedroht wird, bleibt es bei einer Eigenapplikation, wenn die tatsächliche Einnahmehandlung vom Opfer selbst vorgenommen wird.
Da die Geschädigten das Kokain eigenständig inhalierten, fehlte es an einer Fremdzuführung. Der Tatbestand des Verabreichens war somit nicht erfüllt.
Prozessuale Konsequenz
Der Senat änderte den Schuldspruch gemäß § 354 I StPO. Ein Verstoß gegen § 265 StPO lag nicht vor, da sich der Angeklagte nicht anders hätte verteidigen können; der tatsächliche Geschehensablauf blieb unverändert. Dies ist insbesondere für Referendare eine typische und klausurrelevante Konstellation in der Revisionsklausur.
Verabreichen im Sinne des BtmG ist ein Realakt
Die Entscheidung verdeutlicht die strikte tatbestandliche Differenzierung innerhalb des § 29 BtMG. Die einzelnen Tathandlungsvarianten („verabreichen“, „überlassen“, „abgeben“ etc.) sind nicht austauschbar, sondern jeweils eigenständig auszulegen. Der Begriff des Verabreichens knüpft an eine tatsächliche körperliche Zuführung durch den Täter an; er beschreibt einen Realakt.
Die Abgrenzung erinnert an das Vorgehen der Rechtsprechung bei der Abgrenzung von § 249 und §§ 253, 255 StGB. Zur Erinnerung: Der BGH stellt bei der Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung objektiv auf das äußere Erscheinungsbild ab.
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