Tod am Großglockner: Lebensgefährte wegen grob fahrlässiger Tötung verurteilt

Tod am Großglockner: Lebensgefährte wegen grob fahrlässiger Tötung verurteilt

Im Januar 2025 kam es auf dem Großglockner zu einem tragischen Todesfall: Eine 33-jährige Frau starb während einer Winterbesteigung an Unterkühlung. Ihr 37-jähriger Partner musste sich vor dem Landesgericht Innsbruck wegen grob fahrlässiger Tötung verantworten. Das Gericht verurteilte ihn zu fünf Monaten bedingter Haft (entspricht in Deutschland der Bewährung) und einer Geldstrafe von 9.400 Euro. Auch wenn der Fall in Österreich spielt, ist er für Jurastudierende aller Semester besonders interessant, weil er die Grenzen zwischen Fahrlässigkeit, Unterlassen und Garantenstellung im alpinen Kontext beleuchtet.

Die Nacht am Großglockner

Das Paar wollte Österreichs höchsten Berg besteigen und startete früh am Morgen am Parkplatz. Während der Angeklagte wohl schon mehrere alpine Wintertouren durchgeführt hat, war seine Partnerin zwar ebenfalls alpin erfahren, hatte allerdings noch nie an einem alpinen Winteraufstieg teilgenommen. Zunächst verlief der Aufstieg planmäßig. Schon nach wenigen Stunden zeigte sich jedoch ein deutlicher Leistungsabfall der Frau. Auf dem sogenannten „Frühstücksplatzl“, etwa fünf Stunden nach dem Start, sank ihre Aufstiegsleistung deutlich. Zudem verschlechterte sich das Wetter. Für den erfahrenen Bergsteiger war dies ein Warnsignal, das darauf hinwies, dass die Frau überfordert war. Später kam es zu einem Seilverhänger, der die Tour verzögerte und zu einem Sturz der Frau an einer Schlüsselstelle führte, bei dem sie leichte Verletzungen erlitt. Trotz dieser Hinweise setzte der Angeklagte den Aufstieg fort, obwohl die körperliche Verfassung seiner Partnerin eine Umkehr nahegelegt hätte. Drei weitere Bergsteiger waren am Unfalltag ebenfalls am Großglockner unterwegs. Zwei Seilschaften brachen wegen des starken Winds ab.

Gegen Abend sendete die Frau eine SMS an ihre Mutter mit den Worten „Sind oben“. Nach Ansicht des Gerichts war dies wahrscheinlich eine Beruhigungsnachricht, die den Ernst der Lage verschleierte, weil die Seilfschaft den Gipfel tatsächlich noch nicht erreicht hatte. Ein Polizeihubschrauber kreiste über der Seilschaft, erkannte jedoch kein Notsignal. Erst gegen zwei Uhr morgens brach der Angeklagte allein auf, um Hilfe zu holen, während die Frau bewegungsunfähig zurückblieb. Mehrfache Anrufversuche der Rettungskräfte blieben erfolglos. Erst ein zweiter Notruf um 3:30 Uhr führte zur Auslösung der Rettungskette, doch zu diesem Zeitpunkt war die Frau vermutlich bereits verstorben. Die Bergretter beschrieben die Bedingungen als extrem: Winterkälte, starker Wind (Windchill), ausgesetztes Gelände. Am Vormittag des Folgetages wurde sie von Einsatzkräften tot aufgefunden. Die Todesursache war Unterkühlung, verschärft durch eine virale Lungeninfektion.

Zur Einordnung:

Bereits dieser Verlauf zeigt typische Elemente des Vorliegens von Fahrlässigkeit. Der Angeklagte hatte die Fähigkeit seiner Partnerin zu beurteilen, ihre Überforderung war erkennbar. Dies ist für die Frage nach der Garantenstellung zentral: Wer faktisch die Führung übernimmt, kann eine erhöhte Verantwortung für die Sicherheit der anderen Bergsteiger einer Seilschaft tragen!

Juristische Einordnung: Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)

In Deutschland wäre der Fall nach § 222 StGB als fahrlässige Tötung zu prüfen. Für die Prüfung des Fahrlässigkeitsdelikts ist entscheidend, dass eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, dass der Eintritt des Todes vorhersehbar und vermeidbar war, dass eine Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Tod besteht und dass die Fahrlässigkeit dem Täter subjektiv vorgeworfen werden kann.

Im konkreten Fall zeigen sich mehrere Punkte: Der Angeklagte war ein erfahrener Bergsteiger, seine Partnerin nicht. Er wusste oder musste wissen, dass die Bedingungen für sie extrem herausfordernd waren. Dennoch setzte er die Tour fort, ließ die Frau zurück und alarmierte die Rettung verspätet. Objektiv und subjektiv erfüllt dies die Merkmale der grob fahrlässigen Tötung.

Garantenstellung (§ 13 StGB) und Unterlassen

Neben der Fahrlässigkeit ist hier auch das Thema Unterlassen relevant. § 13 StGB besagt, dass derjenige, der rechtlich verpflichtet ist, einen bestimmten Erfolg zu verhindern, auch durch Unterlassen strafbar wird. Typische Garantenstellungen entstehen durch Gesetz, Vertrag, Ingerenz (vorangegangenes gefährdendes Verhalten) oder durch eine faktische Schutzübernahme, z. B. in engen Lebensgemeinschaften.

Im alpinen Kontext kann der erfahrenere Partner faktisch die Führungs- und Schutzverantwortung übernehmen, auch ohne formelle, vertragliche Stellung als Bergführer. Das Gericht sah diese de facto Führungsrolle beim Angeklagten gegeben. Seine Pflicht bestand darin, Gefahren für die Partnerin frühzeitig abzuwehren – zum Beispiel durch rechtzeitige Umkehr oder Notmaßnahmen. Das Unterlassen dieser Handlung erfüllt den Tatbestand des Tötungsdelikts durch Unterlassen.

Bewertung des LG Innsbruck

Das Gericht fasste zusammen: Der Angeklagte unterschätzte die Fähigkeiten seiner Partnerin, setzte die Tour trotz erkennbarer Überforderung fort und reagierte nicht angemessen auf die extreme Wettersituation. Der stetige Leistungsabfall war für den erfahrenen Bergsteiger erkennbar. Erst sehr spät versuchte er, Hilfe zu organisieren. In der Beurteilung flossen auch frühere Vorfälle ein, bei denen der Angeklagte weniger erfahrene Partner zurückgelassen hatte.

Im Rahmen der strafmildernden Umstände berücksichtigte das Gericht zum einen den fehlenden Vorsatz, die persönliche Unbescholtenheit des Angeklagten sowie dessen fehlende formelle Stellung als „Bergführer“. Als weiteren strafmildernden Umstand führte das Gericht zudem die Eigenverantwortung der Verstorbenen an. Das Gericht sah jedoch einen besonders schweren Sorgfaltsverstoß, da der Angeklagte trotz erkennbarer Gefahren „weitergehen um jeden Preis“ handelte. Daraus resultierte der Schuldspruch wegen grob fahrlässiger Tötung nach § 81 des öStGB.

Fazit

Der Fall verdeutlicht, dass strafrechtliche Verantwortung nicht nur an formelle Rollen gebunden ist, sondern auch an die tatsächliche Führungsrolle und Schutzpflichten innerhalb einer gefährlichen Situation. Wer objektiv erfahrener ist und Entscheidungen wesentlich prägt, trägt eine erhöhte Sorgfaltspflicht.

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