Citroën statt Porsche? BGH zum Nutzungsausfall bei Verfügbarkeit eines Ersatzfahrzeugs

Citroën statt Porsche? BGH zum Nutzungsausfall bei Verfügbarkeit eines Ersatzfahrzeugs

Nach einem Unfall des Sportwagens forderte die Klägerin Nutzungsausfallentschädigung von der gegnerischen Versicherung für die Zeit, in der sie bzw. ihr Geschäftsführer den Porsche nicht nutzen konnte. So weit, so gut. Das Besondere an dem Fall war aber, dass die Klägerin den Porsche geleast hatte und die Leasinggeberin ihr nach dem Unfall einen Ersatzwagen, nämlich einen Citroën, zur Verfügung stellte. Hat die Leasingnehmerin dann trotzdem einen Anspruch auf Nutzungsersatz? Der Nutzungsausfallschaden, also der Schaden, der dadurch entsteht, dass der Geschädigte sein Eigentum vorübergehend nicht nutzen kann, ist sehr beliebt in juristischen Klausuren. Dazu hatte der BGH eine lesenswerte und klausurverdächtige Entscheidung auf dem Tisch (Urt. v. 07.10.2025 – VI ZR 246/24).

A. Sachverhalt (vereinfacht)

Die Klägerin (K) – eine GmbH – hatte einen Porsche 911 geleast und diesen ihrem Geschäftsführer zur dienstlichen und privaten Nutzung überlassen. Nach einem Verkehrsunfall war der Porsche vorübergehend nicht nutzbar. Während der Ausfallzeit mietete die Leasinggesellschaft für K ein Ersatzfahrzeug an, das diese ihrem Geschäftsführer bereitstellte. Nun verlangte K von der gegnerischen Haftpflichtversicherung (H), die dem Grunde nach für den Unfall einstandspflichtig war, Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum, in dem der Porsche nicht genutzt werden konnte.

B. Lösung

K könnte gegen H einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung gemäß §§ 7 I StVG, 115 I Nr. 1 VVG haben.

Bei der H handelt es sich um eine Kfz-Haftpflichtversicherung iSv. § 1 PflVG. Daher kann K gemäß § 115 I Nr. 1 VVG die Ansprüche, die ihr gegen den gegnerischen Fahrzeughalter zustehen, direkt gegen die H geltend machen. Folglich ist zu prüfen, ob K gegen H einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 7 I StVG hat.

Der Tatbestand dieser Norm liegt vor, sodass die H verpflichtet ist, die aus dem Unfall resultierenden Schäden zu ersetzen. Der K müsste also ein ersatzfähiger Schaden entstanden sein. Das Vorliegen des Schadens wird nach der in § 249 I BGB verwurzelten Differenzhypothese ermittelt, indem die gegenwärtige Vermögenslage des Geschädigten mit der verglichen wird, die ohne schädigendes Ereignis bestünde.

Klausurtipp:

Achte in der Klausur darauf, die Differenzhypothese präzise zu erläutern. Unzutreffend wäre es, die Differenzhypothese als Vorher-Nachher-Vergleich zu beschreiben. Dies würde insbesondere die Ersatzfähigkeit entgangenen Gewinns erheblich verkomplizieren.

Infolge des Unfalls verlor die K die Möglichkeit, ihr Fahrzeug zu nutzen. Diese Nutzungsmöglichkeit könnte nach § 251 I BGB durch Entschädigung zu ersetzen sein.

Damit der Nutzungsausfall nach § 251 I BGB ersetzt werden kann, muss es sich um einen Vermögensschaden handeln. Hier liegt nun ein Knackpunkt des Falles, denn im Grundsatz bietet die Nutzungsmöglichkeit lediglich einen Bequemlichkeitsvorteil, die keinen Vermögenswert aufweist.

Anders verhält es sich jedoch nach ständiger Rechtsprechung bei Pkws (siehe zugrunde liegende Entscheidung). Dies stützt sich zum einen auf das Argument, dass sich ein umfangreicher Markt für Mietfahrzeuge etabliert hat, was zum Ausdruck bringt, dass der Rechtsverkehr der Nutzbarkeit von Fahrzeugen einen Geldwert beimisst (Kommerzialisierungsthese). Überdies ist die Nutzbarkeit eines Fahrzeugs für die Lebensführung von zentraler Bedeutung, weil sie ihrem Inhaber die Möglichkeit zur raschen und kostengünstigen Fortbewegung verschafft. Damit geht sie in ihrer Bedeutung weit über einen reinen Bequemlichkeitsgewinn hinaus. Aus diesen Gründen ist der Nutzungsausfall bei Kraftfahrzeugen im Allgemeinen ersatzfähig.

Damit er auch im Einzelfall ersatzfähig ist, muss der Geschädigte eine konkrete Beeinträchtigung erlitten haben. Hier lag das entscheidende Problem des Falls, denn:

„An einem fühlbaren Nutzungsausfall kann es aber unter Umständen auch dann fehlen, wenn ein Dritter infolge des Unfalls dem Geschädigten ein Ersatzfahrzeug, dessen Nutzung ihm zumutbar ist, zur Verfügung stellt. Ob eine solche Leistung des Dritten den Anspruch des Geschädigten auf Nutzungsausfallentschädigung ausschließt, hängt von einer normativen Wertung ab.

In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein zu ersetzender Schaden vorliegt, die Differenzrechnung dann normativ wertend zu korrigieren ist, wenn die Differenzbilanz die Schadensentwicklung für den Normzweck der Haftung nicht hinreichend erfasst. Dies ist unter anderem nach dem Rechtsgedanken des § 843 IV BGB dann anzunehmen, wenn die Vermögenseinbuße durch Leistungen Dritter, die den Schädiger nicht entlasten bzw. ihm nach dem Sinn der schadensrechtlichen Vorschriften nicht zugutekommen sollen, rechnerisch ausgeglichen wird.“

Der BGH rekurrierte also auf den Gedankengang des normativen Schadens und übertrug ihn auf den Nutzungsausfallschaden.

„Es würde auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Begünstigung des Schädigers hinauslaufen, wenn die Leistung eines Dritten zur Überbrückung des Nutzungsausfalls, die auf die internen Beziehungen zwischen ihm und dem Geschädigten zurückgeht und den Schädiger daher nichts angeht, zu dessen Gunsten berücksichtigt würde.

Stellt ein durch den Unfall rechtlich nicht betroffener Dritter dem Geschädigten ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung, geht dies den Schädiger in der Regel nichts an und schließt bei normativer Betrachtung den Anspruch des Geschädigten auf Nutzungsausfallentschädigung trotz des Umstands, dass dieser das Ersatzfahrzeug nutzen kann, grundsätzlich nicht aus.

Anders stellt sich die Rechtslage dar, wenn der Dritte seinerseits durch den Unfall rechtlich betroffen ist, etwa weil das beschädigte Fahrzeug ihm gehört. Mietet er in Folge des Unfalls ein Ersatzfahrzeug an und stellt dieses dem nutzungsberechtigten Geschädigten zur Verfügung, geht das den Schädiger insofern etwas an, als dieser nunmehr einem Anspruch des Dritten auf Ersatz der Mietwagenkosten ausgesetzt sein kann. Die Überbrückung des Nutzungsausfalls durch den Dritten kommt dem Schädiger dann insoweit nicht zugute, als sie ihrerseits Schadensersatzansprüche des Dritten gegenüber dem Schädiger auslöst. In einem solchen Fall schließt der Umstand, dass dem Geschädigten ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde, dessen Nutzung ihm zumutbar ist, den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung aus.“

So verhielt es sich im Fall des BGH, da die Leasinggeberin als Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs von der Beklagten Ersatz der Mietwagenkosten fordern konnte. Folglich ist die Ersatznutzung dem Schädiger zuzurechnen. Somit ist der von K geltend gemachte Nutzungsausfall nicht ersatzfähig. In der Konsequenz hat K gegen den gegnerischen Halter und damit auch gegen die H keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung aus § 7 I StVG.

Schließlich beantwortete der BGH auch noch die Frage, ob der Klägerin bzw. ihrem Geschäftsführer die Nutzung eines Citroën statt des Porsche 911 zumutbar war.

“Die Nutzung des als Ersatz für den Porsche 911 angemieteten Pkw Citroën DS3 CROSS war dem Geschäftsführer der Klägerin zumutbar. Die Unzumutbarkeit der Nutzung des Ersatzfahrzeugs lässt sich nicht mit dem Argument begründen, dass das Fahrzeug, dessen Nutzung vorübergehend entzogen ist, gegenüber dem Ersatzfahrzeug eine höhere Wertschätzung des Geschädigten erfahre, etwa weil ihm ein höheres Prestige zukomme, es ein anderes Fahrgefühl vermittle oder den individuellen Genuss erhöhe. Denn dabei geht es um die Lebensqualität erhöhende Vorteile, die keinen ersatzfähigen materiellen Wert darstellen. Die genannten Gesichtspunkte betreffen nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und entziehen sich daher einer vermögensrechtlichen Bewertung.”

C. Prüfungsrelevanz

Die Entscheidung des BGH besitzt eine hohe Prüfungsrelevanz und kann Dir bereits in frühen Semestern begegnen. Der Nutzungsausfallschaden wird in der Praxis bei Verkehrsunfällen regelmäßig geltend gemacht, dementsprechend findet er sich in vielen Gerichtsentscheidungen, die als Klausurvorlagen dienen können.

Merke Dir hier, dass der Nutzungsausfallschaden beim Pkw grundsätzlich ersatzfähig ist. Knackpunkt der Entscheidung ist die Frage, ob die Anmietung des Citroën durch die Leasinggeberin als Dritte dazu führt, dass ein Anspruch auf Nutzungsersatz gegenüber dem Schädiger ausgeschlossen ist, weil die Leasinggeberin als Eigentümerin des Fahrzeuges eben auch rechtlich von dem Unfall betroffen ist. Außerdem solltest Du aus der Entscheidung mitnehmen, dass die Nutzung eines Citroën statt eines Porsches auch zumutbar ist.

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