Wer regelmäßig fliegt, kennt das Gefühl: Man sitzt am Gate, freut sich auf seinen Urlaub und dann springt die Anzeige von „Boarding in Kürze“ auf „Delay“. Die Wartezeit zieht sich und die gute Stimmung ist dahin. Gerade in der Urlaubssaison oder auf stark frequentierten Strecken sind Verspätungen alles andere als eine Seltenheit. Um Verbraucher in solchen Situationen zu schützen, hat die EU ein umfassendes Fluggastrechte-System geschaffen.
„No-Win-No-Fee“: Was steckt dahinter?
Doch statt sich selbst mit Formularen und Hotlines der Airline rumzuärgern, greifen viele kurzerhand zu Portalen, die versprechen, den Anspruch schnell und unkompliziert durchzusetzen. Geworben wird vielfach damit, dass für Verbraucher keine Kosten im Vorfeld anfallen („No-Win-No-Fee“) und die Abwicklung komplett übernommen wird. Da die Portale in der Regel erfolgsabhängig arbeiten, behalten sie im Erfolgsfall einen Anteil der Entschädigung ein. Nach Angaben der Anbieter liegen die Erfolgsprovisionen bei rund 20–30 % und in streitigen Fällen kann ein zusätzlicher Anwaltszuschlag von 14 % hinzukommen.
Wenden sich die Verbraucher hingegen direkt an die Fluggesellschaften und setzen sie den Anspruch auf Entschädigung selbst durch, bekommen sie 100 % ihres Ausgleichsanspruchs. Das kommunizieren die Airlines auch nach außen.
Was Ryanair an Flightright störte
Hier liegt nun der Ursprung des Rechtsstreits zwischen Ryanair und Flightright. Ryanair kritisierte nämlich, dass Flightright in der Öffentlichkeit den Eindruck erwecke, die Airline zahle systematisch zu spät oder versuche, Passagiere „abzuzocken“. Äußerungen von Flightright wie z.B. “Die Airline tritt Verbraucherrechte mit Füßen und versucht strategisch Fluggastrechtportale, die Fluggästen dabei helfen, ihre gerechtfertigte Entschädigung zu erhalten, zu sabotieren. Wir möchten Sie daher bitten, jegliche Kontaktversuche der Airline, beispielsweise eine Abfrage Ihrer Bankdaten, zu ignorieren.” wollte Ryanair nicht länger hinnehmen und erhob Klage vor dem OLG Hamburg. Die Liste der angegriffenen Äußerungen war lang.
Mit solchen Äußerungen verleitete Flightright die Verbraucher nicht nur dazu, ihre Ansprüche über die Plattform geltend zu machen, sondern verunglimpfte Ryanair.
Das OLG Hamburg bewertete allein die Äußerungen, dass die Fluggesellschaft die Verbraucherrechte mit Füßen treten würde, als unzulässig. Außerdem dürfe Flightright seinen Kunden nicht mehr raten, Kontaktversuche der Airline zu ignorieren.
Alle anderen Äußerungen, die Ryanair monierte, wertete das Gericht allerdings als zulässige Meinungsäußerung, die vom Schutz der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 I GG umfasst seien.
Einen weiteren Rüffel erteilten die hanseatischen Richter:innen Flightright dann aber doch noch: Das Portal muss künftig den Anwaltszuschlag von 14 % von Beginn an transparent offenbaren.
Das Portal reagierte und verspricht nicht mehr über Ryanair zu lästern. Ob das klappt, bleibt abzuwarten, immerhin ist Ryanair nicht unbedingt für seine passagierfreundlichen Bestimmungen bekannt. Aber vielleicht sollte sich Flightright zukünftig lieber von dem kreativen “Streich” eines irischen Restaurants inspirieren lassen, um den Unmut auszudrücken. Das hatte dem CEO von Ryanair bei einem Restaurantbesuch nämlich extra Beinfreiheit in Rechnung gestellt.
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