Die Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO hat eine besonders große Praxisrelevanz: Sie wird von den Verpflichteten als lästig empfunden und deshalb wird hiergegen häufig Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Im öffentlichen Recht begegnen Dir in Deinen Klausuren des Öfteren unbekannte Normen, die Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Klage sind. Allerdings haben unsere Prüfungsämter einige Lieblingsthemen, auf die Du Dich gut vorbereiten kannst, so auch bei der Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a StVZO. Gerichte müssen sich immer wieder damit befassen, ab wann solche Fahrtenbuchauflagen rechtmäßig sind. Wir haben den aktuellen Fall des VG Hamburg zum Anlass genommen, um Dir diese Thematik zu erläutern.
Der Fall im Überblick: Vom Rotlichtverstoß zur Fahrtenbuchauflage
A, die Fahrzeughalterin, hatte ein Fahrzeug auf ihren Namen zugelassen. Am 08. November 2023 wurde dieses Fahrzeug in Hamburg bei einem Rotlichtverstoß genutzt: Der Fahrer, dessen Identität zunächst unbekannt war, überfuhr die Ampel neun Sekunden nach Beginn des Rotlichts. Die zuständige Bußgeldstelle wandte sich daraufhin an A und forderte sie auf, den Fahrer zu benennen. A gab an, es handle sich um einen Bekannten, der in Spanien lebt, ohne weitere Angaben machen zu können. Trotz eines zweiten Aufforderungsschreibens blieb die Identifizierung des Täters erfolglos.
Die Bußgeldbehörde reagierte daraufhin, indem sie A verpflichtete, für zwölf Monate ein Fahrtenbuch zu führen, das in festgelegten Kalenderwochen beim Polizeikommissariat 26 vorgelegt werden musste. Für den Fall der Nichtbeachtung wurde ein Zwangsgeld von 500 Euro angedroht. A hielt die Dauer von zwölf Monaten für unverhältnismäßig, da es sich um einen einmaligen Erstverstoß handelte und eine Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten nach ihrer Ansicht ausgereicht hätte. Gegen diese Entscheidung erhob A Klage vor dem Verwaltungsgericht.
VG Hamburg: Aufklärungsinteresse rechtfertigt Fahrtenbuchauflage i.S.d. § 31a StVZO
Zunächst prüfte das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Klage. Sie war nach § 42 I Alt. 1 VwGO grundsätzlich als Anfechtungsklage statthaft, da sich die Anordnung der Behörde zum Führen eines Fahrtenbuchs gegenwärtig noch auswirke. Für bereits vergangene Pflichtzeiträume sei die Klage unzulässig, da diese Pflichten bereits erfüllt wurden und damit kein nach § 42 VwGO anfechtbarer Verwaltungsakt mehr vorlag. Hinsichtlich der noch laufenden Fahrtenbuchauflage bestehe jedoch ein rechtliches Prüfungsinteresse. Bei der Fahrtenbuchauflage handele es sich um einen sogenannten Dauer-Verwaltungsakt.
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Die Dauerwirkung liegt immer dann vor, wenn sich der Verwaltungsakt nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft.
Anschließend prüfte das Gericht die Begründetheit der Klage, beginnend mit der Ermächtigungsgrundlage. Grundlage ist § 31a I 1 StVZO, wonach die zuständige Behörde gegenüber dem Fahrzeughalter für ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen kann, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Ziel der Vorschrift ist präventive Verkehrssicherung, nicht die Sanktionierung des Halters. Sie dient dazu, die Fahrzeugnutzung nachvollziehbar zu machen und bei künftigen Verstößen eine Identifizierung des Fahrers zu ermöglichen.
Im konkreten Fall konnte der Fahrzeugführer, der den Rotlichtverstoß begangen hatte, nicht festgestellt werden. A machte Angaben zu einem Bekannten, der in Spanien lebt, konnte jedoch keine weiteren Daten liefern. Das Gericht betonte, dass die Angaben zwar subjektiv aussagekräftig erscheinen mögen, objektiv jedoch nicht ausreichend waren, um die Identität des Fahrers zu klären. Damit lagen die Voraussetzungen des § 31a I StVZO vor: Die Behörde konnte den Täter nicht feststellen, und A war verpflichtet, mitzuwirken.
Ermessensprüfung: Keine zeitliche Obergrenze
Anschließend prüfte das Gericht das Ermessen der Behörde. Die Fahrtenbuchauflage muss also geeignet, erforderlich und angemessen sein. Laut VG Hamburg liegen diese Voraussetzungen vor. Sie sei geeignet, weil sie die Nutzung des Fahrzeugs dokumentiere und die Feststellung von Verkehrsverstößen ermögliche. Sie sei erforderlich, weil mildere Maßnahmen, wie die einfache Aufforderung zur Mitteilung des Fahrers, keine vergleichbare Kontrolle gewährleisten würden.
Die Frage der Angemessenheit stellte sich vor allem in Bezug auf die Dauer der Fahrtenbuchauflage. A hielt zwölf Monate für überzogen, da es sich um einen einmaligen Erstverstoß handelte.
Das Gericht stellte klar, dass das Gesetz keine feste Obergrenze vorgibt und dass auch bei einmaligen Verstößen eine längere Fahrtenbuchauflage zulässig sein kann, wenn die Halterin den Fahrer nicht benennen könne. Eine effektive Kontrolle erfordere nach der Rechtsprechung des BVerwG in der Regel mindestens sechs Monate. Im vorliegenden Fall liege zudem eine lang andauernde Einwirkung auf A nahe: Durch das Unvermögen, den Fahrer zu identifizieren, müsse sie sich über einen längeren Zeitraum hinweg kontinuierlich mit der Fahrzeugnutzung auseinandersetzen. Damit diene die Fahrtenbuchauflage dem gesetzlich vorgesehenen Zweck, A zur nachprüfbaren Kontrolle der Fahrzeugbenutzung anzuhalten und die Aufklärung zukünftiger Verstöße zu erleichtern.
Das Gericht betonte, dass die Maßnahme präventiv und nicht sanktionierend wirke. Selbst ein Erstverstoß kann eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigen, wenn der Fahrer nicht festgestellt werden kann. Die Bußgeldstelle hatte alle zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen ausgeschöpft, wodurch die Auflage erforderlich und angemessen war.
Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO rechtmäßig, verhältnismäßig und angemessen war. Die Klage wurde daher abgewiesen.
Für Dich zur Einordnung
Die Entscheidung des VG Hamburg berücksichtigte auch die einschlägige Rechtsprechung: Das OVG Münster und das BVerwG haben klargestellt, dass die Fahrtenbuchauflage auch bei erstmaligen, punktbewerteten Verstößen zulässig sei, wenn die Halterin die Feststellung des Täters nicht ermöglicht werde.
Die Ermessensprüfung in Deiner Klausur
In dieser Entscheidung ist die rechtliche Würdigung der Ermessensausübung der Behörde zentral. § 31a StVZO gibt der Behörde einen weiten Ermessensspielraum: Das Gericht zeigt, dass diese Prüfung nicht allein auf die Schwere des Verkehrsverstoßes abstellt, sondern insbesondere die Tatsachen des Einzelfalls, etwa die fehlende Identifizierbarkeit des Fahrers, maßgeblich sind. Auch ein Erstverstoß kann somit eine langjährige Fahrtenbuchauflage rechtfertigen.
Ermessensfehler erörterst Du im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung eines Verwaltungsaktes auf der Rechtsfolgenseite, sofern der Verwaltung eine Ermessensentscheidung eingeräumt wird. Dass die Behörde in ihrem Ermessen nicht völlig frei ist, regelt § 40 VwVfG. Die Behörde darf bei der Ausübung ihres Ermessens mithin keine Ermessensfehler begehen. Die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung ist in § 114 VwGO normiert. Im Rahmen der Ermessensprüfung musst Du zwischen verschiedenen Ermessensfehlern differenzieren. Der häufigste Ermessensfehler ist die Ermessensüberschreitung, die dann gegeben ist, wenn die Behörde höherrangiges Recht verkennt, insbesondere den in Art. 20 III GG verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Im Rahmen der Ermessensprüfung wird insbesondere die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bewertet.
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