BGH zum hinterlistigen Überfall bei § 224 I Nr. 3 StGB

BGH zum hinterlistigen Überfall bei § 224 I Nr. 3 StGB

Das Verüben eines hinterlistigen Überfalls ist nicht identisch mit einer heimtückischen Vorgehensweise beim Mord. Was unter einem hinterlistigen Überfall gem. § 224 I Nr. 3 StGB zu verstehen ist, hat der BGH erneut definiert.

A. Sachverhalt

Zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten war es in der Vergangenheit zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen. Am Tattag begab sich der alkoholisierte A zur Wohnung des G, um diesen mit einem Einhandmesser, welches eine Klingenlänge von 5 cm hatte, zu verletzen. Nachdem er an der Haustür geklingelt hatte, wurde er von G, dessen Wohnung sich im dritten Obergeschoss befand, mittels eines Türöffners hineingelassen. G ging im Hausflur zu einem Zwischenpodest hinunter, um den Besucher rechtzeitig erkennen zu können. Als beide dort aufeinandertrafen, erklärte A, er wolle sich entschuldigen. Das Messer hielt er verdeckt in seiner rechten Hand. Als G daraufhin einen Handschlag durchführen wollte, griff A ihn an und führte eine schnelle Stichbewegung in Richtung des linken Oberkörper- und Halsbereichs aus. B nahm den Stich zunächst als Schlag wahr und beschimpfte zunächst noch aufrecht stehend den A. A, der seine Brille verloren hatte und insofern in seiner Sehfähigkeit eingeschränkt war, lief durch das Treppenhaus davon, wobei er die Tatwaffe auf der Treppe fallen ließ. Tatsächlich wurden durch den Stich drei Schlagadern links durchtrennt und zwei verletzt. Hätte G nicht die Rettungskräfte alarmiert, wäre er verblutet.

Das LG Dortmund hat A wegen gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223, 224 I Nr. 2 und 5 StGB verurteilt. Einen bedingten Tötungsvorsatz vermochte es nicht festzustellen. Zudem führte es aus, dass A jedenfalls strafbefreiend zurückgetreten sei.

B. Lösung

Der BGH (Urt. v. 30.01.2025 – 4 StR 243/24) hat das Urteil insoweit bestätigt, allerdings auch auf die Möglichkeit der Verwirklichung des § 224 I Nr. 3 StGB hingewiesen. Da er jedoch ausschloss, dass das Landgericht bei zusätzlicher Bejahung eine höhere Freiheitsstrafe verhängt hätte, hat er das Urteil nicht aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision hatte damit keinen Erfolg.

I. Strafbarkeit gem. § 212, 22 StGB

Wir wollen uns zunächst eine mögliche Strafbarkeit des A wegen versuchtem Totschlag anschauen. Könnte man den Tötungsvorsatz bejahen, käme man zugunsten des A aber zu einem strafbefreienden Rücktritt gem. § 24 I StGB.

Bei einem strafbefreienden Rücktritt prüfst Du in Deiner Klausur zunächst, ob dieser noch möglich ist, was bei einem fehlgeschlagenen Versuch zu verneinen ist. Einen Fehlschlag hat das LG verneint. Zwar war A in seiner Sehfähigkeit durch den Verlust der Brille eingeschränkt. Diese Einschränkung verhinderte jedoch nicht seine schnelle Flucht durch das Treppenhaus, sodass man davon ausgehen kann, dass sie auch einem erneuten Zustechen nicht im Wege gestanden hätte. Da A nach Ausführen des ersten Stichs sein Messer noch hatte, wäre ihm dies mit demselben Tatmittel auch möglich gewesen.

Anschließend überprüfst Du, ob aus Sicht des Täters der Versuch unbeendet oder beendet war. Das LG hat einen unbeendeten Versuch angenommen, was aus Sicht des BGH zutreffend war. G stand nach Ausführen des ersten Stichs noch aufrecht im Treppenhaus und beschimpfte A. Er selber hatte den Stich nicht als solchen bemerkt, was dafürspricht, dass das Blut zunächst nicht dramatisch austrat. Nimmt man die eingeschränkte Sehfähigkeit des A hinzu, dann gibt es ausreichend Anhaltspunkte für die Bejahung eines unbeendeten Versuchs. Von diesem konnte A durch Aufgeben der Tatausführung zurücktreten, was er mit seiner Flucht auch getan hat.

II. Strafbarkeit gem. §§ 223, 224 I Nr. 2, 3 und 5 StGB

Der Stich in den Hals verletzte G in seiner körperlichen Integrität und führte einen pathologischen Zustand herbei. Insoweit handelte A auch vorsätzlich, sodass der Grundtatbestand der Körperverletzung verwirklicht ist.

Darüber hinaus ist das Messer ein beweglicher Gegenstand, der aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und der konkreten Verwendung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Das Messer ist damit ein gefährliches Werkzeug gem. § 224 I Nr. 2 StGB.

Das Zustechen im Halsbereich ist auch potenziell geeignet, das Leben des Opfers zu gefährden und stellt damit eine das Leben gefährdende Behandlung gem. § 224 I Nr. 5 StGB dar. Eine konkrete Lebensgefahr, wie sie teilweise in der Literatur verlangt wird, muss nach Auffassung des BGH nicht vorliegen. Subjektiv muss der Täter diese potenzielle Lebensgefahr für möglich halten und billigen. Dies ist auch dann möglich, wenn er keinen Tötungsvorsatz hatte.

Schließlich hat der BGH darauf hingewiesen, dass A auch einen hinterlistigen Überfall gem. § 224 I Nr. 3 StGB begangen hatte. Dazu hat er Folgendes ausgeführt:

„Die Strafkammer hat allerdings rechtsfehlerhaft zum Vorteil des Angeklagten nicht geprüft, ob er die Körperverletzung zugleich mittels eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) beging. Hinterlistig ist ein Überfall, wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung der wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen. Es muss also ein Überraschungsangriff beabsichtigt, die wahre Absicht verdeckt und der Überfall gezielt in einer für das Opfer überraschenden Weise durchgeführt werden. Hierfür genügt in der Regel das Entgegentreten mit vorgetäuschter Friedfertigkeit oder ein von Heimlichkeit geprägtes Vorgehen … Danach drängte sich eine Befassung mit dieser Tatvariante auf.“

C. Prüfungsrelevanz

In Deiner Klausur solltest Du beachten, dass ein heimtückischer versuchter Mord nicht zugleich eine hinterlistig begangene schwere Körperverletzung ist. Anders als bei § 224 I Nr. 3 StGB muss der heimtückisch Tötende seine Absicht nicht planvoll verdecken. Es reicht das gezielte Ausnutzen eines Überraschungsmoments aus.

(BGH Urt. v. 30.01.2025 – 4 StR 243/24)

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