Hat ein Täter sein Opfer in erheblicher Weise dauerhaft entstellt, dann kommt eine Strafbarkeit gem. § 226 I Nr. 3 StGB in Betracht. Ob eine solche Entstellung auch bei einem durch einen Lasereingriff entfernbaren „Fuck“ Tattoo über der Augenbraue vorliegt, haben Landgericht und BGH unterschiedlich bewertet.
A. Sachverhalt
Nach einem Streit tätowierte der insoweit unerfahrene Angeklagte A, der sich am Geschädigten G für eine misslungene Tätowierung an seiner Hand rächen wollte, gegen den Willen des G diesem das Wort „Fuck“ in einem etwa 1,5 cm x 4,5 cm großen Bereich über der rechten Augenbraue. G hatte davor keine Tätowierung im Gesicht. Er schämt sich für die Tätowierung, auf die er oft angesprochen wird. Er möchte sie beseitigen lassen, was mittels Lasertherapie auch möglich wäre. Eine solche Therapie ist aber langwierig und schmerzhaft. Denn es sind etwa vier bis acht Sitzungen mit jeweils vierwöchigen Pausen erforderlich. Das für die Behandlung erforderliche Geld hat G nicht. Er hat seinen Haarschnitt so verändert, dass seine Haare nunmehr in die Stirn fallen und die Tätowierung verdecken.
Das Landgericht Bochum hat A wegen gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223, 224 I Nr. 2 StGB bestraft, eine Bestrafung aus § 226 I Nr. 3, II StGB aber abgelehnt, da es keine erhebliche Entstellung erkennen konnte, u.a. weil die Möglichkeit der Verdeckung des Tattoos durch die Haare bestehe.
B. Lösung
Der BGH (Urt. v. 10.04.2025 – 4 StR 495/24) hingegen hat eine Strafbarkeit gem. §§ 223, 226 I Nr. 3, II StGB bejaht.
I. Grundtatbestand des § 223 StGB
Das Durchstechen der Haut bei gleichzeitiger Einbringung eines Farbmittels ist ein erheblicher invasiver Eingriff in die Körpersubstanz und stellt damit eine körperliche Misshandlung dar. Diese Misshandlung wurde auch absichtlich und damit vorsätzlich, sowie rechtswidrig und schuldhaft herbeigeführt.
II. Qualifikation des § 224 I Nr. 2 StGB
Fraglich ist, ob die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs herbeigeführt wurde. Unter einem gefährlichen Werkzeug ist ein beweglicher Gegenstand zu verstehen, der aufgrund der Beschaffenheit und der konkreten Verwendung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Die Tätowiermaschine ist in der Hand eines unerfahrenen Benutzers, der in der Nähe des Auges ein Tattoo sticht, geeignet, erhebliche Verletzungen insbesondere am Auge, z.B. durch Abrutschen der Maschine, herbeizuführen und ist damit ein gefährliches Werkzeug, welches A auch vorsätzlich verwendet hat zur Begehung der Körperverletzung.
Die Voraussetzungen des § 224 I Nr. 2 StGB liegen damit auch vor.
III. Qualifikation des § 226 I Nr. 3, II StGB
Fraglich ist, ob A den G auch erheblich dauerhaft entstellt hat.
Anders als bei § 224 StGB, der die Gefährlichkeit der Handlung bestraft, geht es bei § 226 StGB um schwerwiegende Folgen, die durch die Körperverletzung herbeigeführt wurden. Während Abs. 1 eine Erfolgsqualifikation ist, die gem. § 18 StGB nur Fahrlässigkeit voraussetzt, ist Abs. 2 eine Qualifikation, die dann verwirklicht ist, wenn der Täter die Folge wissentlich (dol. dir. 2. Grad) oder absichtlich (dol. dir. 1. Grad) herbeiführt.
Vorliegend kam es A darauf an, G die Tätowierung gerade an einer gut sichtbaren Stelle im Gesicht anzubringen, sodass eine Strafbarkeit nach Abs. 2 in Betracht kommt.
Kommen wir aber zunächst zu den objektiven Voraussetzungen. Die Tätowierung müsste zunächst zu einer erheblichen Entstellung geführt haben. Nach Meinung des BGH liegt eine Entstellung dann vor, wenn eine Verunstaltung der Gesamterscheinung des Verletzten eingetreten ist. Dazu der BGH:
„Ob eine derartige Verunstaltung vorliegt, bemisst sich nach der Wahrnehmung der Verletzung des Geschädigten durch seine Umwelt, selbst wenn diese nur in bestimmten Lebenssituationen – etwa beim Baden oder Ausziehen der Kleidung – stattfindet….Danach können etwa auffällige Narben im Gesicht aufgrund ihres Hervortretens in allen Lebenslagen und der damit prägenden, das Opfer als Verletzten stigmatisierenden Wirkung als entstellend anzusehen sein ….Bei der Beurteilung einer Entstellung ist die Beschaffenheit und Lage der Verletzung sowie die Beeinträchtigung des Geschädigten im Einzelfall zu berücksichtigen…Allein der Umstand, dass die Narbe oder Verletzung deutlich sichtbar ist, soll dabei für sich genommen noch nicht ausreichen, um eine Entstellung anzunehmen.“
Es kommt also wie so oft auf eine einzelfallbezogene Wertung an. Für eine erhebliche Entstellung spricht die exponierte Lage des Tattoos oberhalb der rechten Augenbraue. Dadurch wurde das Aussehen des G so massiv verändert, dass es selbst einem flüchtigen Betrachter sofort auffällt. Des Weiteren führt der BGH zur Bejahung der erheblichen Entstellung Folgendes aus:
„Eine Tätowierung im Gesicht ist ebenso wie eine markante Narbe aufgrund der deutlichen, vom Hautbild abweichenden Färbung grundsätzlich geeignet, das Aussehen eines Menschen erheblich zu verändern. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene – wie hier – bislang im Gesicht nicht tätowiert war …… Die dadurch verursachte Veränderung ist auch entstellend. Denn dem Gesicht des Geschädigten wird dadurch ein Merkmal hinzugefügt, das ihm eine bis dahin nicht vorhandene Bestimmung gibt und von dem bisherigen Zustand abweichend charakterisiert. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob ein menschlicher Körper bereits dann regelmäßig entstellt ist, wenn er durch einen Eingriff in seine Integrität deutlich sichtbar zum Träger einer Wortbotschaft gemacht wird. Jedenfalls dann, wenn diese Wortbotschaft – wie hier – durch weite Teile der Bevölkerung als anstößig wahrgenommen und mit dessen Träger identifiziert wird, erfährt der Betroffene durch die Veränderung seines Erscheinungsbildes eine Stigmatisierung, die in ihren Auswirkungen dem Gewicht der geringsten Fälle des § 226 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB gleichkommt.“
Fraglich ist nun aber, ob diese Entstellung auch dauerhaft ist. Dauerhaft ist eine Entstellung, wenn sie zu einer unbestimmt langwierigen Beeinträchtigung des Aussehens des Geschädigten führt. Zu bedenken ist, dass das Tattoo durch eine Lasertherapie entfernt werden kann, die allerdings langwierig, schmerzhaft und teuer ist.
Im Schrifttum (Eisele JuS 2017, 893) wird das Merkmal der Dauerhaftigkeit bei Verlust eines wichtigen Gliedes i.S.d. Nr. 2 oder Entstellung i.S.d. Nr. 3 verneint, wenn eine Wiederherstellung (zB Annähen eines Fingers, Beseitigung der Narbe) ohne unzumutbares Risiko möglich ist. Dies entspreche, so die Lit. auch den Grundsätzen der objektiven Zurechnung bei Tötungsdelikten, wonach diese zu verneinen seien, wenn das Opfer in Kenntnis des Risikos eine zumutbare ärztliche Behandlung ablehnt und daher zu Tode kommt.
Der BGH (a.a.O.) verneint die Dauerhaftigkeit nur dann, wenn das Opfer im Zeitpunkt der Urteilsverkündung die Folgen bereits beseitig hat oder damit begonnen hat, die Folgen zu beseitigen. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Zwar will G das Tattoo beseitigen lassen, kann es sich aber finanziell nicht leisten, die Lasertherapie zu beginnen.
Eine Mitwirkungsverpflichtung des Opfers an der Beseitigung der Folgen sieht der BGH nicht. Er führt Folgendes dazu aus:
„Denn die insoweit freie Entscheidung eines Geschädigten, sich keiner (kosmetischen) Operation zu unterziehen, lässt die Dauerhaftigkeit der Entstellung nicht entfallen…Dem Angeklagten sind die Folgen seiner Verletzungshandlung trotz dieser Möglichkeit – außer in extrem gelagerten Konstellationen, wie etwa der Böswilligkeit –, unabhängig von dem Kriterium der Zumutbarkeit, objektiv zurechenbar… Dies gilt auch in Fällen, in denen der Geschädigte die Behandlung nicht vornimmt, weil sie ihm finanziell nicht möglich ist bzw., wie vorliegend, nicht möglich erscheint.“
Der objektive Tatbestand des § 226 I Nr. 3, II StGB ist damit verwirklicht.
Im subjektiven Tatbestand hat der BGH die Absicht mit folgender Begründung bejaht:
„Der Angeklagte hat die schwere Folge absichtlich verursacht (§ 226 II StGB). Absicht liegt vor, wenn es dem Täter auf die Tatfolge ankommt … Dies ist hier der Fall. Dem Angeklagten kam es zur Bestrafung des Geschädigten auf eine Tätowierung an, die diesen stigmatisieren sollte. Deshalb nahm er die Tätowierung im Gesicht des Geschädigten über der rechten Augenbraue vor, wo sie in der Öffentlichkeit besonders ins Auge fiel und wählte als Motiv das im Allgemeinen als anstößig geltende Wort „Fuck“.“
IV. Konkurrenzen
Es stellt sich nun die Frage, in welchem Verhältnis sich § 224 StGB und § 226 StGB zueinander befinden. In Betracht kommt, dass § 224 StGB hinter § 226 StGB in Gesetzeskonkurrenz zurücktritt. Auf der anderen Seite könnten beide Normen im Interesse der Klarstellung auch in Tateinheit gem. § 52 StGB zueinanderstehen.
Der BGH musste diese Frage nicht entscheiden, hat aber eine Richtung vorgegeben und Folgendes ausgeführt:
„Der Senat neigt jedoch dazu – ebenso wie der 2. und 3. Strafsenat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2023 – 2 StR 126/23 und Beschluss vom 9. Februar 2021 – 3 StR 382/20) – auch insoweit von Idealkonkurrenz auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2017 – 4 StR 646/16). Denn Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion wäre nur dann anzunehmen, wenn der Unrechtsgehalt der fraglichen Handlung, durch einen der anzuwendenden Straftatbestände bereits erschöpfend erfasst werden würde. Es scheint aber zweifelhaft, ob beim Zurücktreten der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch das spezifische Tatunrecht, das mit dem wissentlichen und willentlichen Einsatz der Waffe oder des gefährlichen Werkzeugs verbunden ist, angemessen zum Ausdruck kommt.“
C. Prüfungsrelevanz
Der vorliegende Fall ermöglicht eine schöne Prüfung der Voraussetzungen der §§ 224 I Nr. 2 und 226 I Nr. 3, II StGB inkl. der unterschiedlich beurteilbaren Konkurrenzen und ist von daher bestens geeignet, in einer Scheinklausur oder als Bestandteil einer Examensklausur aufzutauchen. An den Stellen, an denen es um eine Einzelfallbewertung geht, kommt es auf Deine lebensnahe und am Sachverhalt orientierte Argumentation an. Das Problem der unterlassenen Mitwirkung des Opfers ist ein „Klassiker“, wenn es um die Zurechnung der Folgen geht.
(BGH Urt. v. 10.04.2025 – 4 StR 495/24)
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