BGH zum Anspruch des Grundstücksnachbarn auf Rückschnitt einer Bambushecke

BGH zum Anspruch des Grundstücksnachbarn auf Rückschnitt einer Bambushecke

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Grundstücksnachbar den Rückschnitt einer Bambushecke verlangen?

A. Sachverhalt

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn in Hessen. Der Beklagte B erhöhte 1960 sein Grundstück entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze mittels einer Aufschüttung, welche durch eine 28 m lange Mauer aus Betonprofilen abgestützt wird. 2018 pflanzte B auf der Aufschüttung Bambus an mit einer Rhizomsperre, welche das Durchdringen der Wurzeln auf das Grundstück des Klägers K verhindern sollte. Der Bambus ist nunmehr mindestens 6-7 m hoch.

Mit seiner Klage aus 2021 verlangt K von B den Rückschnitt des Bambusses auf eine Höhe von 3 m, gemessen vom Bodenniveau des K und zudem Unterlassung, den Bambus künftig über eine Höhe von 3 m wachsen zu lassen.

B. Entscheidung

K macht insofern einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch geltend.

I. Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

K könnte gegen B einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Rückschnitts der Bambushecke auf 3 m haben und den Bambus künftig nicht über 3 m hinauswachsen zu lassen nach §§ 1004 I 1, 2 BGB.

Ein solcher Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 1004 I 1, 2 BGB setzt voraus: Eigentum, Beeinträchtigung, Wiederholungsgefahr (bezüglich Unterlassungsanspruch), Anspruchsgegner ist Störer, keine Duldungspflicht nach § 1004 II BGB = Rechtswidrigkeit.

1. Eigentum

In direkter Anwendung betrifft der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 1004 I 1, 2 BGB das Eigentum. K ist Eigentümer seines Grundstücks.

2. Beeinträchtigung

Fraglich ist, ob der Bewuchs der Bambushecke auf dem Grundstück des B eine Eigentumsbeeinträchtigung des K darstellt. Grundsätzlich kann der Eigentümer als Inhaber der rechtlichen Herrschaftsmacht nach § 903 S. 1 BGB mit seinen Sachen nach Belieben verfahren, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Ferner erstreckt sich das Recht des Eigentümers gem. § 905 S. 1 BGB auch auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche.

Insofern stellt eine Grundstücksbenutzung, die sich auf die eigene Fläche beschränkt und dem Nachbargrundstück nur mittelbar Vorteile - wie etwa Licht und Luft - entzieht (sog. negative Einwirkungen), im Grundsatz keine abwehrfähige Eigentumsbeeinträchtigung dar.

Jedoch liegt eine Eigentumsbeeinträchtigung vor bei einem Verstoß gegen die auf der Grundlage von Art. 1 II, 124 EGBGB ergangenen Landesnachbargesetzte über den bei Anpflanzungen einzuhaltenden Abstand, hier das Landesnachbargesetz Hessen (NachbarG HE).

a) Bambus als Hecke

Nach den §§ 38 f. NachbarG HE müssen bei (einzelnen) Bäumen Abstände von 1,5 m bis zu 4 m von der Grundstücksgrenze eingehalten werden, bei Sträuchern 05 – 1 m und bei Hecken 0,75 m. Zu prüfen ist somit, ob es sich bei den Bambusanpflanzungen um eine Hecke handelt und die Abstandsgrenze von 0,75 m eingehalten ist. Der Begriff der Hecke ist gesetzlich nicht definiert.

Unter einer Hecke ist eine Gruppe gleichartig wachsender Gehölze, die in langer und schmaler Erstreckung aneinandergereiht sind und nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einen geschlossenen Eindruck als Einheit vermitteln, zu verstehen …. Erforderlich ist, dass mit den Anpflanzungen eine Höhen- und Seitenbegrenzung sowie ein Dichtschluss erreicht wird, wobei es ausreicht, dass Letzterer erst durch das Pflanzenwachstum entsteht. Es kommt nicht darauf an, aus welchen Gehölzen eine Hecke besteht … Ebenso wenig ist die botanische Zuordnung zu den Gehölzen entscheidend, weshalb auch der botanisch zu den Süßgräsern zählende Bambus eine Hecke bilden kann.

Des Weiteren ist dem Begriff der Hecke eine bestimmte Höhenbegrenzung nicht immanent.

Entscheidend ist nämlich, ob die Anpflanzungen im Einzelfall nach dem äußeren Erscheinungsbild bei einer natürlichen Betrachtungsweise einen geschlossenen Eindruck als Einheit mit einem Dichtschluss sowie einer Höhen- und Seitenbegrenzung vermitteln.

Insofern stellt die Bambusanpflanzung eine Hecke dar.

b) Grenzabstand von 0,75 m

Es liegt somit eine Eigentumsbeeinträchtigung vor, wenn der Grenzabstand von 0,75 m unterschritten ist. Der Bambus wächst im Bereich von 0,5 – 0,75 m von der Grundstücksgrenze und mittlerweile trotz der Rhizomsperre auch auf dem Grundstück des K. Also ist eine Eigentumsbeeinträchtigung des K gegeben.

c) Höhe von 2 m

Nach § 39 I Nr. 2 NachbarG HE darf eine Hecke bei Unterschreitung des Grenzabstandes von 0,75 m eine Höhe von 2 m nicht überschreiten. Fraglich ist, ob die Wuchshöhe von dem tiefer gelegenen Grundstück des K zu messen ist oder dem höher gelegenen Grundstück des B.

Wird eine Hecke auf einem Grundstück gepflanzt, das - wie hier - höher liegt als das Nachbargrundstück, ist die nach den Landesnachbargesetzen zulässige Heckenhöhe grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der die Anpflanzungen aus dem Boden austreten. Erfolgt hingegen im zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung eine (künstliche) Erhöhung des Grundstücksniveaus im Bereich der Grundstücksgrenze, ist davon abweichend das ursprüngliche Geländeniveau maßgeblich.

Jedoch dürfen einschränkend Aufschüttungen, die sich als Umgehung der Landesnachbargesetze darstellen, nicht berücksichtigt werden.

Eine solche Umgehung kommt aber nur in Betracht, wenn in zeitlichem Zusammenhang mit der Anpflanzung der Hecke das Geländeniveau gerade im Bereich der Grundstücksgrenze erhöht wird, etwa durch die Aufschüttung eines Erdwalls oder ähnliche Maßnahmen.

B hat nicht im Zusammenhang mit den Anpflanzungen im Jahr 2018 Aufschüttungen vorgenommen, sondern bereits im Jahr 1960. Insofern liegt keine Umgehung vor. Die maßgebliche Höhe von 2 m ist somit von dem Grundstücksniveau des B zu messen.

Zwischenergebnis

Eine Eigentumsbeeinträchtigung des K ist gegeben durch die Bambusanpflanzungen des B.

3. Wiederholungsgefahr (bezüglich Unterlassungsanspruch)

Des Weiteren müsste eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegeben sein. Das ist der Fall, sofern objektiv die Besorgnis besteht, dass weitere Störungen erfolgen. Dafür genügt eine erfolgte Beeinträchtigung. Hieraus ergibt sich eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr. Somit ist die Wiederholungsgefahr gegeben.

4. Anspruchsgegner ist Störer

Darüber hinaus müsste B Störer sein. B könnte unmittelbarer Handlungsstörer sein. Dies ist derjenige, der eine Beeinträchtigung – hier des Eigentums – durch sein eigenes Verhalten adäquat verursacht. B hat die entsprechenden Bambusanpflanzungen veranlasst. Damit ist er unmittelbarer Handlungsstörer.

5. Keine Duldungspflicht nach § 1004 II BGB = Rechtswidrigkeit

Es besteht keine Duldungspflicht für K.

Ergebnis

K hat gegen B einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Rückschnitts der Bambushecke auf 3 m und den Bambus künftig nicht über 3 m hinauswachsen zu lassen nach § 1004 I 1, 2 BGB.

II. Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis

Sofern die Grenzabstände eingehalten sind, könnte sich ein entsprechender Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gegebenenfalls aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergeben.

Das ist aber nur der Fall, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint. Daher ist es erforderlich, dass der Kläger wegen der Höhe der Bambushecke ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt ist …

Dabei gibt es keine pauschale Höchstgrenze für Grenzbepflanzungen, sondern es bedarf einer Prüfung im Einzelfall.

Eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung kommt hier jedenfalls insoweit in Betracht, als der Kläger … vorgetragen hat, die Bambusanpflanzung bilde zusammen mit der Grenzanlage eine zehn Meter hohe Wand, die die freie Aussicht vom ersten und zweiten Obergeschoss und sogar vom Dachgeschoss seines Wohnhauses in Richtung des Grundstücks der Beklagten behindere; er blicke vielmehr auf eine „grüne Wand” bzw. gegen einen „Bambuswald” und an diesem hinauf. Ob, wie die Revision geltend macht, die Grenzbepflanzung damit einer „Einmauerung” des klägerischen Grundstücks gleicht …, und ob diese sich als ungewöhnlich schwere und nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung für den Kläger darstellt, ist in tatrichterlicher Würdigung zu beurteilen.

Die Sache wurde insofern vom BGH zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht (OLG Frankfurt a.M.) zurückverwiesen.

C. Prüfungsrelevanz

Ein Nachbar verlangt den Rückschnitt einer Hecke. Eine Situation, die täglich vorkommt.

Die Prüfungsrelevanz der Entscheidung ergibt sich daraus, dass ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs nach § 1004 I 1, 2 BGB zu prüfen ist bezüglich einer Eigentumsbeeinträchtigung und insofern die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen heranzuziehen sind.

(BGH Urt. v. 28.03.2025 – V ZR 185/23)

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