Sind bloße Entgeltinformationen einer Bank schon AGB oder nur Informationen?

Sind bloße Entgeltinformationen einer Bank schon AGB oder nur Informationen?

Sind Preisangaben in Informationsblättern einer Bank bereits Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)? Und erstreckt sich eine Unterlassungserklärung der Bank, bestimmte Entgeltklauseln nicht mehr zu verwenden, auch auf solche Informationsblätter? Mit diesen Fragen befasste sich das Oberlandesgericht Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 11.02.2025 (Az. 17 UKl 1/24).

Hinter diesem auf den ersten Blick eher exotischen Sachverhalt verbergen sich eine ganze Reihe klausurrelevanter Probleme für Dich: die Abgrenzung zwischen AGB gemäß § 305 BGB und bloßen Informationen, die Geltendmachung einer Vertragsstrafe gemäß § 339 BGB, die Reichweite strafbewehrter Unterlassungserklärungen sowie die Verjährung nach § 204 BGB. Wir zeigen Dir, wie Du einen solchen Sachverhalt mit bekannten Normen in den Griff bekommst und gut händeln kannst.

Der Fall im Überblick: Verbraucherschutzverband gegen Bank

Ein Verbraucherschutzverband hatte eine Bank abgemahnt. Anlass waren Preis- und Leistungsverzeichnisse, in denen die Bank pauschale Entgelte für Buchungsposten und Überweisungsgutschriften verlangte. Problematisch daran: Solche Klauseln sehen Gebühren auch dann vor, wenn Buchungen gar nicht im Auftrag des Kunden erfolgen oder fehlerhaft sind.

Um weitere Streitigkeiten zu vermeiden, gab die Bank strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab. Sie verpflichtete sich darin, solche Klauseln künftig nicht mehr zu verwenden – es sei denn mit dem Zusatz, dass Entgelte nur bei fehlerfreien und im Auftrag des Kunden vorgenommenen Buchungen anfallen.

In den Jahren 2018 und 2020 veröffentlichte die Bank jedoch sogenannte „Entgeltinformationen“. Dort hieß es etwa: „100 Buchungsposten pro Monat inklusive, darüber hinaus je Buchungsposten 0,40 EUR“ oder „Gutschrift einer Überweisung in Euro aus den EWR-Staaten 0,40 EUR“. Ein klarstellender Zusatz fehlte.

Der Verbraucherschutzverband wertete dies als Verstoß gegen die Unterlassungserklärungen und forderte Vertragsstrafen in Höhe von mehr als 12.000 Euro. Die Bank hielt dagegen: Die Angaben seien lediglich vorvertragliche Informationen, die aufgrund europarechtlicher Transparenzvorgaben bereitgestellt werden müssten. Sie hätten keine Regelungswirkung wie AGB. Außerdem seien die Ansprüche verjährt.

Um die Verjährung zu hemmen, leitete der Verbraucherschutzverband im September 2022 zunächst ein Güteverfahren vor einer Schlichtungsstelle ein. Später erhob der Verband dann Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe.

Entscheidung des OLG: Keine Vertragsstrafe wegen Preisangaben ohne klarstellenden Zusatz

Das OLG musste sich also mit folgenden Kernfragen beschäftigen: Wie weit bindet eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung? Wann liegt überhaupt eine AGB vor? Und wie kann ein Güteverfahren die Verjährung hemmen?

Das OLG Karlsruhe wies die Klage ab. Zwar seien die Ansprüche nicht verjährt, doch habe die Bank keine Vertragsstrafe verwirkt. Der Grund: Die beanstandeten Entgeltinformationen seien laut Gericht keine AGB.

Reichweite der Unterlassungserklärung

Zunächst stellte das Gericht klar, dass die Reichweite der Unterlassungserklärung eng nach Wortlaut und Zweck auszulegen sei. Die Bank habe sich verpflichtet, bestimmte „Klauseln“ nicht mehr zu verwenden. Laut Gericht gelte dabei als Verwender nur derjenige, der sich gegenüber Dritten auf die Klausel berufe und daraus eine konkrete Zahlungspflicht des Kunden herleite.

Auch wenn der Verbraucherschutzverband eine weite Auslegung forderte, verbiete die Unterlassungserklärung laut Gericht nach ihrem Wortlaut nur die Verwendung in AGB, nicht jedoch die Darstellung in Informationsblättern.

Für Dich zur Einordnung

Die Auslegung solcher Erklärungen nimmst Du - wie immer - anhand der §§ 133, 157 BGB vor. Hier maß das Gericht dem klaren Wortlaut entscheidendes Gewicht bei.

Abgrenzung zwischen AGB und vorvertraglichen Informationen

Zentral war die Frage, ob die Entgeltinformationen selbst AGB darstellen. Nach § 305 I BGB sind AGB alle vorformulierten Vertragsbedingungen, die Rechte und Pflichten im Vertragsverhältnis regeln.

Die streitigen Dokumente seien laut OLG Karlsruhe aber ausdrücklich als „Informationsblätter“ gekennzeichnet gewesen. Sie enthielten zwar konkrete Preise, verwiesen jedoch darauf, dass die verbindlichen Entgelte allein dem Preis- und Leistungsverzeichnis bzw. dem Preisaushang zu entnehmen seien.

Das OLG stellte fest: Ein durchschnittlicher Verbraucher verstehe solche Blätter lediglich als vorvertragliche Hinweise, die die Vergleichbarkeit von Angeboten ermöglichen sollen. Sie würden keine Rechte oder Pflichten regeln, sondern würden laut OLG nur Konditionen beschreiben.

Im Gegensatz dazu enthielten Preis- und Leistungsverzeichnisse der Banken – die in die AGB einbezogen würden – verbindliche Entgeltklauseln, so das OLG. Genau diese seien Gegenstand der ursprünglichen Abmahnungen und Unterlassungserklärungen gewesen. Die hier streitigen Informationsblätter seien davon jedoch abzugrenzen.

Damit fehle es an dem erforderlichen „Regelungscharakter“. Folge: Keine AGB, kein Verstoß, keine Vertragsstrafe.

Keine Verjährung: Hemmung durch Güteverfahren

Grundsätzlich gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB).

Merke Dir

Achtung aufgepasst. Jetzt haben wir etwas Sonderwissen für Dich: Bei Beginn der Verjährung einer Vertragsstrafe musst Du zwei „Modelle” unterscheiden: Bei einer Vertragsstrafe nach § 339 Satz 2 BGB beginnt die Verjährung mit der Zuwiderhandlung, da die Strafe mit dem Verstoß verwirkt ist. Bei der „Hamburger Brauch“-Klausel – wie hier – wird die konkrete Höhe der Vertragsstrafe erst durch Leistungsbestimmung nach § 315 BGB festgelegt. Fällig wird der Anspruch also erst, wenn der Gläubiger die Höhe bestimmt hat.

Im konkreten Fall hatte der Verbraucherverband im September 2022 ein Güteverfahren eingeleitet. Nach § 204 I Nr. 4a BGB hemmt bereits die Anrufung einer Schlichtungsstelle die Verjährung. Dass die Bank deren Zuständigkeit bestritten habe, ändere daran nichts. Entscheidend sei, dass das Verfahren objektiv geeignet war, den Streit gütlich beizulegen. Nur wenn bewusst eine völlig unzuständige Stelle missbräuchlich angerufen werde, entfiele die Hemmung – dafür gab es hier laut OLG Karlsruhe keinerlei Anhaltspunkte. Die Ansprüche waren also nicht verjährt.

Was Du aus diesem Urteil mitnehmen solltest

Das Urteil des OLG Karlsruhe mag auf den ersten Blick exotisch erscheinen. Es ist jedoch sehr lehrreich für Dich, da es vertiefend Probleme aus dem Bereich des Pflichtfachstoffs behandelt und Du die Knackpunkte dieses Falls mit Deinem Systemverständnis und bekannten Normen lösen kannst. Von besonderer Bedeutung sind die Abgrenzung vorvertraglicher Informationen und AGB, die Auslegung der Vertragsstrafe sowie die Ausführungen zur Verjährung. Alles in allem ein Paradebeispiel für Deine nächste Klausur.

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Die Frage, ob eine Regelung verbindliche Vertragsbedingung oder nur eine Information darstellt, begegnet Dir nicht nur bei Banken. Auch in anderen Konstellationen wird gestritten:

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