LG Düsseldorf: Stellt die abstrakte Brandgefahr eines Akkus schon einen Mangel dar?

LG Düsseldorf: Stellt die abstrakte Brandgefahr eines Akkus schon einen Mangel dar?

Photovoltaikanlagen mit Batteriespeicher gehören inzwischen zu den Standardinvestitionen vieler Hausbesitzer. Doch was passiert, wenn nach der Installation Zweifel an der Sicherheit der Technik aufkommen? Mit dieser Frage befasste sich das Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 25.02.2025 (Az. 7 O 56/24). Für Dich bietet das Urteil eine hervorragende Gelegenheit, die Grundlagen des Werkvertragsrechts und die Mangelprüfung nach § 633 BGB zu wiederholen.

Der Fall im Überblick: Von der Installation bis zur Klage

A beauftragte B mit der Lieferung und Installation einer Photovoltaikanlage samt Batteriespeicher. Der Vertrag beschränkte sich nicht auf die reine Lieferung, sondern umfasste auch Planung, Montage, Anschluss ans Stromnetz und Anmeldung beim Netzbetreiber. Im Sommer 2022 wurde die Anlage fertiggestellt und von A abgenommen.

Im Herbst 2023 meldete A jedoch erhebliche Sicherheitsbedenken. Lithium-Ionen-Batterien seien allgemein brandgefährlich. A kritisierte darüber hinaus die eingesetzte Zelltechnologie (sogenannte NCA-Zellen), die seiner Meinung nach nicht mehr dem Stand der Technik entsprach. Auch störte ihn, dass der Speicher dauerhaft mit dem Internet verbunden sein müsse. Zudem habe die Herstellerin nachträglich die Speicherkapazität zahlreicher Geräte reduziert, um Risiken zu verringern.

Vor diesem Hintergrund erklärte A den Rücktritt vom Vertrag. Er verlangte von B die Rückzahlung des Kaufpreises sowie Schadensersatz. B widersprach und verwies darauf, dass die Anlage bei Abnahme einwandfrei funktioniert habe und die genannten Einwände keinen Mangel darstellten. Der Streit landete schließlich vor dem LG Düsseldorf.

Rechtsnatur des Vertrages: Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkrecht

Das Gericht stellte zunächst klar, wie der Vertrag rechtlich einzuordnen ist. Bei Photovoltaikanlagen mit Installation und Anschluss schuldet der Unternehmer nicht bloß die Lieferung einzelner Komponenten, sondern die Herstellung eines funktionsfähigen Gesamtwerks. Es handelt sich daher nicht um einen Kaufvertrag, sondern um einen Bauvertrag im Sinne des § 650a I BGB. Dieser ist eine besondere Form des Werkvertrags. Anspruchsgrundlage für die Rückzahlung des Kaufpreises ist also §§ 650a, 631, 634 Nr. 3, 636, 346 BGB.

Merk Dir

Die Abgrenzung danach, wann ein Kaufvertrag mit einer untergeordneten Montageverpflichtung und ein Werkvertrag vorliegt, richtet sich danach, ob der Montage eine eigenständige Bedeutung zukommt und diese das “Gesamtbild des Vertrages” mitprägt. Hier musst Du mit dem Sachverhalt argumentieren.

Im nächsten Schritt untersuchte das LG Düsseldorf, ob überhaupt ein Mangel im Sinne des § 633 BGB vorlag und somit die Gewährleistungsrechte aus § 634 BGB anwendbar sind. Dabei ging es die einzelnen Rügen von A der Reihe nach durch und orientierte sich an der üblichen Beschaffenheit gemäß § 622 II Nr. BGB, weil A und B keine Beschaffenheit vereinbarten.

Abstrakte Brandgefahr und veraltete Technik: Reicht das für einen Sachmangel?

Hinsichtlich der Brandgefahr stellte das Gericht fest, dass Lithium-Ionen-Batterien zwar generell ein Restrisiko bergen. Das sei jedoch kein Mangel, solange keine konkreten Anhaltspunkte für einen Defekt des eingebauten Speichers vorliegen. Das Risiko, das jeder Akku mit sich bringe, egal ob im Handy, Laptop oder Elektroauto, sei als allgemeines Lebensrisiko hinzunehmen. Ein Mangel verlange eine Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit, nicht bloß ein abstraktes Gefährdungspotenzial.

Merk Dir

Für die Annahme eines Sachmangels hätte konkret der eingebaute Speicher bei A kurzschlussgefährdet sein müssen. Hierfür gab es allerdings keine Anhaltspunkte.

Auch die Kritik an den verwendeten NCA-Zellen überzeugte das Gericht nicht. Entscheidend sei, dass genau dieser Speichertyp vereinbart worden sei. Die Tatsache, dass es neuere oder andere Technologien gibt, mache das konkret vereinbarte Werk nicht mangelhaft. Vertraglich geschuldet war die Lieferung und Installation des vereinbarten Modells, nicht aber die jeweils modernste Technik auf dem Markt.

Software-Update mit Leistungsdrosselung als Sachmangel?

Besonders interessant war die Frage der nachträglichen Kapazitätsreduzierung durch den Hersteller. Viele Speicher wurden später per Software-Update in ihrer Leistung beschränkt, um Sicherheitsrisiken vorzubeugen. Das Gericht stellte klar, dass es allein auf den Zeitpunkt der Abnahme ankommt. Zum damaligen Zeitpunkt war die Anlage voll funktionsfähig. Nachträgliche Eingriffe des Herstellers können dem Installationsunternehmen nicht zugerechnet werden.

Auch der Einwand, dass der Speicher dauerhaft mit dem Internet verbunden sein müsse, führte zu keinem anderen Ergebnis. Diese Funktionalität sei branchenüblich und bei Vertragsschluss erkennbar gewesen. Ein Mangel liege nur dann vor, wenn die Beschaffenheit von der Vereinbarung abweiche oder die gewöhnliche Verwendung unmöglich mache. Beides sei hier nicht der Fall.

Das Ergebnis war eindeutig: Ein Sachmangel lag nicht vor. Damit fehlte es an einer Grundlage für den erklärten Rücktritt. Auch Schadensersatzansprüche kamen nicht in Betracht, weil weder eine Pflichtverletzung noch ein Schaden dargelegt war. Die Klage wurde abgewiesen.

Werkvertragsrecht in Deiner Klausur: So gelingt Dir eine saubere Prüfung

Für Dich ist dieses Urteil besonders lehrreich. Zunächst zeigt es die klassische Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertrag beim Kauf von Gegenständen mit einer Montageverpflichtung. Ein dahin gehendes Problembewusstsein kann in Klausuren häufig den Unterschied machen.

Darüber hinaus verdeutlicht das Urteil, wie Sachmängel im Werkvertragsrecht geprüft werden. Nicht jede abstrakte Gefahr reicht aus. Entscheidend ist, ob das Werk bei Abnahme die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und sich für die gewöhnliche Verwendung eignet. Ein allgemeines Risiko, das jeder vergleichbaren Anlage anhaftet, fällt nicht darunter. Ebenso wichtig ist der zeitliche Bezugspunkt: Maßgeblich ist der Zustand bei Abnahme. Spätere Entwicklungen, selbst wenn sie die Nutzbarkeit einschränken, begründen keine rückwirkende Mangelhaftigkeit. Dieses Prinzip gilt nicht nur bei Solarspeichern, sondern allgemein im Werk- und Kaufrecht. Schließlich macht das Urteil deutlich, dass die technische Weiterentwicklung allein keine Mängelrechte auslöst. Dass eine Technologie veraltet wirkt oder ein Hersteller später Sicherheitsmaßnahmen einführt, bedeutet nicht automatisch, dass die ursprünglich vereinbarte Leistung mangelhaft war.

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