BGH zur rechtlichen Bewertung der Gewahrsamsverhältnisse bei Bargeldabhebungen

BGH zur rechtlichen Bewertung der Gewahrsamsverhältnisse bei Bargeldabhebungen

Bewirkt ein Kontoinhaber durch Einschieben der Karte und Eingabe des PIN den Auszahlungsvorgang, dann stellt sich die Frage, ob der zunächst bei der Bank bestehende Gewahrsam willentlich übertragen oder nur gelockert wird. Wird er übertragen, dann auch an den Täter, der das Opfer ablenkt oder wegschubst oder zwingt oder nur an den Kontoinhaber? Erneut hat sich der 3. Senat des BGH mit dieser Frage befasst.

A. Sachverhalt

Der dem Geschädigten G körperlich überlegene Angeklagte A schlug mehrfach auf G ein und forderte ihn auf, ihm 200 bis 300 Euro zu geben. Da G kein Bargeld mit sich führte, zwang A ihn unter Androhung weiterer Gewalt an einem Geldautomaten seine Karte einzuschieben und den PIN einzugeben. Danach gab A den höchstmöglich abhebbaren Betrag ein. Anschließend entnahm A Geldscheine im Wert von 140 Euro und verschwand.

B. Lösung

Der BGH (Beschluss v. 12.11.2024 – 3 StR 301/24) korrigierte den Schuldspruch des Urteils des LG Koblenz, welches eine räuberische Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung bejaht hatte, hin zum Raub mit Körperverletzung.

Die zentrale, zu beantwortende Frage bei dieser Abgrenzung ist, ob der Täter Gewahrsam gebrochen hat, indem er die Geldscheine im Ausgabefach an sich genommen hat.

Unproblematisch standen die Geldscheine zunächst im Gewahrsam der den Geldautomaten betreibenden Bank. Dieser Gewahrsam könnte aber durch das Ausgeben des Geldes übertragen worden sein.

Der 2. Senat des BGH musste erstmals im Jahr 2017 diese Frage beantworten (BGH NStZ 2018, 604). Er führte aus, dass der Gewahrsam aufgrund der ordnungsgemäßen Bedienung des Geldautomaten an den Täter, der das Geld aus dem Ausgabefach nahm, übertragen worden sei. Damit lag ein den Gewahrsamsbruch ausschließendes Einverständnis vor. Der Täter, der das Opfer zuvor weggeschubst hatte, wurde wegen räuberischer Erpressung bestraft.

Anschließend erließ der 3. Senat des BGH einen Anfragebeschluss, da er von der Rechtsauffassung des 2. Senat abweichen wollte (BGH NStZ 2019, 726). In dem zu entscheidenden Fall hatte der Täter das Opfer abgelenkt, ein weiterer Täter einen Auszahlungsbetrag eingegeben und dann das Geld an sich genommen. Der BGH war der Auffassung, dass der Gewahrsam nicht an den Täter übertragen worden sei. Das faktische Einverständnis der Bank richte sich nur an denjenigen, der den Auszahlungsvorgang in Gang setze und durch den PIN legitimiert sei. Der 3. Senat begrenzte mithin das faktische Einverständnis in personeller Hinsicht.

Der BGH (BGH NStZ 2019, 726) führte damals Folgendes aus:

„Hier befand sich das in dem Geldautomaten enthaltene Geld zunächst im Gewahrsam des Geldinstituts. Dieser bestand – wenn auch in gelockerter Form – fort, als die Geldscheine im Ausgabefach zur Entnahme bereit lagen. Durch die Freigabe zur Entnahme hatte das Geldinstitut zwar eine Wegnahmesicherung aufgegeben, es hatte indes weiterhin die Möglichkeit, auf das Geld einzuwirken, solange sich die Scheine im Ausgabefach des Automaten befanden. Denn im Rahmen des vorprogrammierten Ausgabevorgangs werden die Geldscheine wieder eingezogen und das Ausgabefach geschlossen, wenn das Geld nicht innerhalb einer bestimmten Zeitspanne entnommen wird.

Den somit fortbestehenden Gewahrsam der Geldinstitute brachen die Angekl., indem sie die Geldscheine aus dem Ausgabefach herausnahmen. Dadurch wurde der Gewahrsam des Geldinstituts an dem Geld ohne dessen Willen aufgehoben.

Bei der automatisierten Geldausgabe entspricht es dem Willen des Geldinstituts, den Gewahrsam an den Geldscheinen demjenigen zu übertragen, der den Geldautomaten technisch ordnungsgemäß bedient, indem er sich mittels Eingabe von Bankkarte und zugehöriger PIN legitimiert … Maßgeblich für das Einverständnis des Geldinstituts mit der Gewahrsamsübertragung ist allein die funktionsgerechte Bedienung des Geldautomaten durch Eingabe von Bankkarte und PIN.

Daraus folgt aber zugleich, dass das Einverständnis des Geldinstituts hinsichtlich des Gewahrsamsübergangs in personeller Hinsicht auf denjenigen beschränkt ist, der sich durch Eingabe von Bankkarte und zugehöriger PIN legitimiert. Insoweit verhält es sich bei der automatisierten Geldausgabe gleichermaßen wie in anderen Fällen gelockerten Gewahrsams, in denen die Sache zwar dem Zugriff beliebiger Dritter preisgegeben ist, sich aber aus den Umständen ergibt, dass der Gewahrsamsinhaber die Wegnahme nur bestimmten Personen gestatten will.“

Den Anfragebeschluss nahm der 3 Senat anschließend zurück.

Im Jahr 2021 wählte alsdann der 4. Senat des BGH einen dritten Weg (BGH NStZ 2021, 425). Er bejahte einen Mitgewahrsam des Opfers an den Geldscheinen im Ausgabefach, welchen der Täter alsdann brach, indem er die Geldscheine einsteckte. Er führte dazu Folgendes aus:

„Bargeld, das ein Geldautomat am Ende eines ordnungsgemäßen Abhebevorgangs ausgibt, (steht) mit der Bereitstellung im Ausgabefach und der hierdurch eröffneten Zugriffsmöglichkeit regelmäßig (auch) im Gewahrsam desjenigen, der diesen Vorgang durch Eingabe der Bankkarte und der PIN-Nummer in Gang gesetzt hat ….. Der Verkehr ordnet das Geld ab diesem Zeitpunkt jedenfalls auch dieser Person als das „ihre“ zu, wie sich auch daran zeigt, dass es sozial üblich ist und teils auch durch entsprechende Hinweise oder Vorrichtungen der Banken eingefordert wird, dass Dritte während des Abhebevorgangs Abstand zu dem Automaten und dem an ihm tätigen Kunden halten.“

Mit seiner neuen Entscheidung nimmt der 3. Senat zunächst auf seine bisherige Rechtsauffassung Bezug. Er führt dazu Folgendes aus:

„Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest. Ein Täter bricht den Gewahrsam an einer dem Zugriff Dritter preisgegebenen Sache, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der bisherige Gewahrsamsinhaber die Wegnahme nur bestimmten Personen gestatten will, der Täter aber nicht zu diesem Personenkreis … So liegt es hier: Der Wille des Geldinstituts auf die Übertragung des Gewahrsams ist erkennbar nicht an jedermann gerichtet, sondern auf die Person beschränkt, die sich durch Eingabe von Karte und PIN legitimiert hat. Greift ein anderer zu, bricht er den Gewahrsam der ausgebenden Bank.“

Der Gewahrsam wurde mithin nicht auf den Täter übertragen, da er nicht die legitimierte Person war. Alsdann nimmt er auf die Rechtsauffassung des 4. Senats Bezug und weist den Gewahrsam dem Opfer zu:

„Denn der Angekl. brach hier zusätzlich den (Mit-)Gewahrsam des Geschädigten…und beging deshalb ohnehin einen Raub. Dieser stand, nachdem er den Zahlungsvorgang mittels seiner Bankkarte und PIN in Gang gesetzt hatte, weiterhin direkt vor dem Automaten mit dem Angekl. im Rücken. Schon durch die unmittelbare körperliche Nähe konnte er ohne Weiteres auf die ausgeworfenen Geldscheine einwirken und hatte damit die tatsächliche Sachherrschaft. Das wollte er an sich auch. Denn wer mit der eigenen Karte und PIN Geld „zieht“, und sei es als Nötigungsopfer, hat in der Regel einen Herrschaftswillen über den Inhalt des Ausgabefachs. Nach den Regeln der sozialen Anschauung ist dieser ihm zuzuordnen, es ist „sein“ Geld … In diese tatsächliche von einem natürlichen Willen getragene Sachherrschaft des Geschädigten brach der Angekl. ein. Unter dem Eindruck der Bedrohung duldete der Geschädigte die Wegnahme –das äußere Erscheinungsbild ist insoweit eindeutig … und ist damit Raubopfer.“

Durch das Einstecken der Geldscheine hatte A damit zumindest den Gewahrsam des G gebrochen und neuen Gewahrsam begründet. Da auch die restlichen Voraussetzungen des Raubes vorliegen, ist A gem. § 249 I StGB zu bestrafen.

C. Prüfungsrelevanz

In einer Klausur müsstest Du Dich zunächst mit der Frage befassen, ob die Geldscheine für den Täter überhaupt noch fremd waren oder ob die Bank die Geldscheine nicht an ihn übereignet hatte. Die Antwort ist schnell gegeben, da ein Angebot auf Übereignung unter eine rechtliche Bedingung gestellt werden kann. Die Bank will nur an den Kontoinhaber übereignen, sodass das Geld für den Täter eine fremde Sache ist. (BGH NStZ 2019, 726)

Beim Gewahrsamsbruch ist das anders. Das auf eine Gewahrsamsübertragung gerichtete Einverständnis kann nur an faktische Bedingungen -wie die ordnungsgemäße Bedienung eines Automaten - geknüpft werden. Hier hast Du nun die „Qual der Wahl“. Für eine vollbefriedigende Leistung würde es sich empfehlen, die 3 genannten Lösungswege aufzuzeigen. Für welchen Du Dich dann entscheidest, ist zweitrangig. Auf der sicheren Seite befindest Du Dich, wenn Du den Mitgewahrsam des Opfers und damit den Gewahrsamsbruch bejahst. Hier stehen Dir der 3. und 4. Senat zur Seite.

(BGH Beschluss v. 12.11.2024 – 3 StR 301/24)

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