Unzulässige AGB bei der BahnCard?

Unzulässige AGB bei der BahnCard?

Das OLG Frankfurt zu der sechswöchigen Kündigungsfrist und dem Schriftformerfordernis

Wohl jeder kennt sie: Die BahnCard. Ob Probe-BahnCard, BahnCard 25 oder 50, für die erste oder zweite Klasse - die BahnCard bietet gerade für junge Leute viele Sparmöglichkeiten. Allerdings verlängert sie sich Jahr um Jahr automatisch, wenn man sie nicht deutlich im Vorhinein kündigt. Gegen einige Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zog nun eine Verbraucherschutzorganisation vor Gericht.

Was war geschehen?

Eine Verbraucherschutzorganisation sah in den Bestimmungen der Deutschen Bahn eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern. Nach den Bestimmungen auf der Website musste die Probe-BahnCard sechs Wochen vor Ende der Laufzeit gekündigt werden, um sich nicht automatisch um ein weiteres Jahr zu verlängern. Des Weiteren musste für die Kündigung der BahnCard die Schriftform eingehalten werden.

Diese Bestimmung war bis Februar 2023 unter der Rubrik „Häufig gestellte Fragen“ zu finden. Nach Ansicht der Verbraucherschutzorganisation benachteiligen diese Vorgaben Verbraucher unangemessen und sind deswegen unzulässig. Sie wandte sich daher mit einer Unterlassungsklage nach dem UKlaG gegen die Verwendung der AGB, die eine sechswöchige Kündigungsfrist voraussetzen und die Schriftform bei einer Kündigung erfordern.

Entscheidung des Gerichts

Bei dieser Klage handelt es sich um eine sog. Unterlassungsklage nach dem Unterlassungsklagengesetz, für welche die Oberlandesgerichte gem. § 6 I UKlaG ausschließlich zuständig sind. Die Unterlassungsklage nach dem UKlaG ist eine besondere Klageart, bei der bestimmte anspruchsberechtigte Stellen (z.B. qualifizierte Verbraucherverbände/Wirtschaftsunternehmen) direkt gegen als unwirksam empfundene Allgemeine Geschäftsbedingungen vorgehen können.

Aber keine Sorge, eine solche prozessuale Besonderheit wird Dich insbesondere im Ersten Examen wohl kaum erwarten, es schadet aber auch nicht, davon schon einmal gehört zu haben.

Das hier zuständige Oberlandesgericht Frankfurt a.M. beurteilte nun die beiden streitgegenständlichen Regelungen unterschiedlich (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.12.2024 - 6 U 206/23).

Das Gericht befasste sich zunächst mit der speziellen Rechtsnatur des BahnCard-Abonnements und entschied, es handele sich dabei nicht um einen Vertrag über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen, sondern um einen Rahmenvertrag ohne regelmäßigen Leistungsaustausch, welcher den Bestellern der BahnCard lediglich einen Anspruch darauf vermittelt, während der Laufzeit ermäßigte Preise für die Dienstleistung zu zahlen. Auch hier gilt, dass dies kein Standardwissen für das Studium darstellt, allerdings war diese Kategorisierung hier mitentscheidend, da aufgrund dessen das Klauselverbot des § 309 Nr. 9 lit. c BGB nicht eingreift. Danach ist bei Verträgen über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen eine längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der Vertragsdauer nämlich unzulässig.

Zum anderen liege auch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 I, II BGB vor. Dabei sei insbesondere das Dispositionsinteresse der Verbraucher über das Laufzeitende der Probe-BahnCard bei einer Kündigungsfrist von sechs Wochen hinreichend gewahrt. Damit sah das Gericht die Klausel hinsichtlich der Kündigungsfrist als zulässig an.

Anders sei es aber bei der Klausel bezüglich der Schriftform: Diese sei unzulässig, weil sie gegen § 309 Nr. 13 lit. b BGB (Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit) verstoße. Die Beklagte habe eine eigenhändige Unterschrift verlangt, was allerdings über die gesetzlich vorgeschriebene Textform hinausgehe.

Prüfungsrelevanz

Im Gegensatz zu der Textform gemäß § 126b BGB erfordert die Schriftform (§ 126 I BGB) eine eigenhändige Namensunterschrift, sodass eine Mitteilung per E-Mail nicht möglich ist. Wenn nun für die wirksame Kündigung eine eigenhändige Unterschrift notwendig ist, erschwert die Klausel die Kündigungsmöglichkeit des Verbrauchers. Er wird damit der Möglichkeit beraubt, per E-Mail zu kündigen. Daran solltest Du in Deiner Klausur unbedingt denken.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind in der Praxis ständig zentraler Punkt von Rechtsstreitigkeiten, weshalb sie auch regelmäßig Eingang in Klausuren finden. Bei der AGB-Prüfung kannst Du immer schematisch vorgehen. Zunächst sind immer die Kataloge der §§ 309, 308 BGB zu prüfen. Vermutlich wird die Musik in Deinen Klausuren aber im Rahmen von § 307 BGB und der Frage nach einer unangemessenen Benachteiligung spielen. Hier wird es auf Deine Argumentation ankommen. Oftmals „verrät“ Dir das Prüfungsamt aber auch schon, wo die Reise hingehen soll und füttert den Sachverhalt mit entsprechenden Argumenten an.

BlogPlus

Du möchtest weiterlesen?

Dieser Beitrag steht exklusiv Kunden von Jura Online zur Verfügung.

Paket auswählen