Kann der Käufer Schadensersatz vom Händler verlangen?
Wohl jedem von uns ist es schon passiert - Die im Internet bestellte Ware passt nicht für den vorgesehenen Zweck, weil man sich z.B. vermessen hat. Oft kann man die falsch georderte Ware dann einfach zurückschicken. Blöd ist es allerdings, wenn es sich um eine maßgefertigte Dusche handelt, für die bereits Arbeiten im Bad begonnen hatten.
Was war geschehen?
Der Kläger wollte sich eine neue Dusche in sein Bad einbauen lassen und bestellte dafür im Internet eine maßgefertigte Duschkabine für 1.726 Euro, die der Händler vor Ort einbauen sollte. Bei der Montage stellte sich jedoch heraus, dass der Kläger die für die aus Glas gefertigte Eckdusche erforderlichen festen und beweglichen Wandteile spiegelverkehrt bestellt hatte, also sich die Wasserversiegelung auf der Außen- anstatt der Innenseite befand. In der Folge konnte die Dusche nicht wie geplant eingebaut werden.
Allerdings hatte der Monteur bereits einige Löcher gebohrt, um die bestellten Wände zu montieren. Die Ausbesserung würde den Kläger 773 Euro kosten, welche er nun von dem Beklagten begehrt. Die Demontage würde einen weiteren Schaden i.H.v. 100 Euro ergeben.
Der Kläger stützt seinen Schadensersatzanspruch darauf, dass der Monteur hätte wissen müssen, dass sich die Dusche mit den bestellten Teilen nicht ordnungsgemäß aufbauen ließe. Er habe es unterlassen, ihn darüber zu informieren, sodass es zu den Bohrlöchern kam.
Entscheidung des Gerichts
Das AG München wies die Klage ab, weil die fehlerhafte Bestellung maßgeblich in die Verantwortungssphäre des Klägers falle und der Monteur nicht vorab hätte erkennen können, dass es sich um spiegelverkehrt bestellte Duschwände handele. Außerdem sei die Dusche weiterhin aufbaubar, nur nicht wie vom Kläger gewünscht. Zentral sei nach Auffassung des Gerichts aber die fehlende Kausalität gewesen. Dem Klägervortrag, der Schaden sei bei rechtzeitigem Hinweis durch den Monteur nicht entstanden, stünde der überzeugende Beklagtenvortrag entgegen, die Montage, wie sie letztlich vorgenommen wurde, sei in der Situation ohnehin die einzig vernünftige Lösung gewesen. Denn nach der Überzeugung des Gerichts hätte der Kläger die Dusche spiegelverkehrt aufbauen müssen, weil man eine so teure Duschkabine nicht einfach wegschmeiße, zumal sich die Innenseite wohl auch nachträglich wasserabweisend bearbeiten lasse.
Ein Rückgaberecht würde ausscheiden, weil das Widerrufsrecht beim Fernabsatzvertrag (§ 312c BGB) aufgrund der individuellen Auswahl der Teile durch den Kläger gemäß § 312g II Nr. 1 BGB ausgeschlossen sei. Zuletzt bestehe für den Kläger auch nicht die Möglichkeit des Weiterverkaufs, da er die Wände individuell für sein Bad zusammenstellen lassen hatte und dies auch ohnehin nicht probiert hätte. Da das Bad ohne Dusche nicht zweckmäßig nutzbar sei und der Kläger nach eigener Aussage bis heute keine neue Duschkabine bestellt habe, sei nach dem AG München die Folge, dass er wohl die spiegelverkehrte Dusche einbauen lassen müsste, und zwar auf die vom Monteur vorgenommene, einzig mögliche Art und Weise. Damit würden Bohrlöcher aber auch keinen Schaden darstellen. Ein Schaden ist aber, wie sich bereits aus dem Begriff ergibt, eine notwendige Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch.
Prüfungsrelevanz
Den Ausschluss des Widerrufsrechts bei maßgefertigter Ware beim Fernabsatzvertrag solltest Du unbedingt kennen. Zwar spielte dieser hier letztlich keine Rolle, der Fall könnte aber problemlos für eine Schuldrecht AT Klausur auch diese Wendung einschlagen. Die Prüfung eines Schadenersatzanspruches wegen der Bohrlöcher wartet mit der Grundsatzfrage auf, ob hier überhaupt ein Schaden vorliegt. Diesen Kniff zu sehen, ist für Anfänger nicht ganz einfach. Jedenfalls aber dürfte der Klausursachverhalt Dir deutlich schildern, dass der Monteur die spiegelverkehrte Dusche nicht hätte erkennen können und auch nicht müssen, sodass es an der Kausalität fehlt.
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