Schaden am Mietwagen

Schaden am Mietwagen

LG Lübeck zur Beweislast

Ist man dem Autovermieter schutzlos ausgeliefert, wenn die Parteien im Vorfeld kein Übergabeprotokoll erstellt haben und sich bei der Rückgabe dann ein Schaden zeigt?

Was ist passiert?

Die Klägerin betreibt eine Autovermietung. Als ein Mieter das von ihm gemietete Fahrzeug nach Ende der Mietdauer zurückbrachte, stellte ein Mitarbeiter des Mietwagenunternehmens zwei Schäden fest, die er in ein Rückgabeprotokoll aufnahm. Ein Übergabeprotokoll hatten die Parteien vor Übergabe allerdings nicht erstellt.

Die Klägerin behauptet, sie habe den Wagen unbeschädigt an den Mieter übergeben und dieser habe die Schäden verschuldet und verursacht. Der Gesamtschaden beziffert sich auf 5.521,22 Euro. Diesen fordert die Klägerin erfolglos von dem Mieter des Autos. Die Klägerin beantragte daraufhin einen Mahnbescheid und sodann Vollstreckungsbescheid, gegen welchen der Beklagte am selben Tag Widerspruch beim AG Coburg einlegte. Dieser behauptet wiederum, der Schaden sei bereits vorher vorhanden gewesen. Er beruft sich auf einen Zeugen, der den Vorschaden verursacht haben solle. Die Klägerin beantragte nun beim LG Lübeck, den Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten.

Rechtliche Einordnung

Wir befinden uns hier bei einer sehr beliebten Prüfungskonstellation. Schadensersatzansprüche aus Vertrag, hier konkret aus §§ 535, 546 I, 280 I BGB oder aus dem Gesetz bei Vorliegen einer unerlaubten Handlung (§ 823 I BGB) sind Standardfälle, die Dir ständig in Deinen juristischen Prüfungen über den Weg laufen. Garniert wird der Fall noch mit einer Frage zur Beweislast. Was kann ein Prüferherz mehr erfreuen?

Entscheidung des Gerichts

Das LG Lübeck wies in seiner Entscheidung darauf hin, für eine Beschädigung des Mietfahrzeugs könne der Vermieter nur Ersatz verlangen, wenn er nachweise, dass der Schaden zu Beginn der Mietzeit noch nicht vorgelegen habe und daher der Schaden aus der Verschuldenssphäre des Mieters stamme. Es gebe gerade keine Beweiserleichterung für den Vermieter. Im vorliegenden Fall wäre die Klägerin bis zum Schluss beweisfällig geblieben hinsichtlich ihrer Behauptung, der Schaden sei vorher noch nicht da gewesen. Wäre ein Übergabeprotokoll erstellt worden, hätte dies die nötige Rechtssicherheit gebracht. Sowohl Mieter als auch Vermieter sind damit daran erinnert, die Bedeutung der Protokolle nicht leichtfertig abzutun. Hier kam hinzu, dass sowohl die für die Übergabe als auch die für die Rückgabe zuständige Person in ihren Zeugenaussagen angegeben hätten, dass sie sich an den jeweiligen Tag nicht mehr erinnern könnten. Daher würde es gar nicht mehr auf den Zeugen ankommen, auf den sich die Beklagtenseite berufen hat.

Prüfungsrelevanz

Wie bereits angedeutet, ist das Wissen um dieses Urteil vor allem für jeden von uns von Vorteil, bei dem ein Schaden am Mietwagen im Rahmen der Rückgabe entdeckt wird. Nichtsdestotrotz sollten Dir die Grundzüge der Beweislast auch bereits vor der mündlichen Prüfung und Zweitem Examen bekannt sein. Auch außerhalb dessen lohnt sich die Wiederholung von Voraussetzungen des Schadensersatzes, denn einem vertraglichen oder deliktischen Schadenersatzanspruch wird man im Laufe seines Studiums und Examens sehr häufig begegnen.

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