16-jähriges Fußballtalent nach 23 Uhr auf dem Rasen

16-jähriges Fußballtalent nach 23 Uhr auf dem Rasen

Droht ein Bußgeld?

Die gerade stattfindende EM dürfte uns nicht nur aufgrund der zahlreichen Eigentore gut in Erinnerung bleiben. So haben wir ja bereits vergangene Woche über den YouTuber Marvin berichtet, der sich als Maskottchen verkleidet ins Stadion geschlichen hat. Aktuell ist es aber nicht etwa ein weiterer Prank, sondern vielmehr das Auflaufen des spanischen Spielers Lamine Yamal, das für Diskussionen sorgt. Yamal gehört mit seinen erst 16 Jahren zu den jüngsten, aber gleichzeitig zu den talentiertesten Spieler aller Zeiten. Nicht verwunderlich ist es also, dass der spanische Trainer Luis de la Fuente diesen hervorragenden Spieler auch fest in seine Spielplanung integriert hat. Doch da hat der Coach die Rechnung wohl ohne die deutsche Bürokratie gemacht: gibt es da nicht eine einschlägige Bestimmung im Jugendschutzrecht?

Was ist passiert?

Konkreter Anlass für die gegenwärtig geführte Debatte ist das Spiel der Gruppe B Spanien Italien vom Donnerstag, den 20.06.2024. Anstoß hier war um 21 Uhr. Gespielt hat hier u.a. auch Yamal.

Rechtlicher Hintergrund

Nun existiert aber in Deutschland das Jugendarbeitsschutzgesetz, kurz JArbSchG. Jugendlicher iSd. § 2 II JArbSchG ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Folglich gilt auch Lamine Yamal als Jugendlicher nach dieser Norm, der Anwendungsbereich ist diesbezüglich eröffnet.

Gleiches gilt für den sachlichen Arbeitsbereich nach § 1 I JArbSchG, denn Fußballspieler führen jedenfalls eine sonstige Dienstleistung aus, die einem Beschäftigungsverhältnis vergleichbar ist, Nr. 3.

Nach § 14 I JArbSchG dürfen Jugendliche grundsätzlich nur bis 20 Uhr beschäftigt werden. Eine Ausnahme hierzu findet sich aber in Absatz 7. Danach dürfen Sportler bis 23 Uhr an der Veranstaltung teilnehmen.

So weit so gut möchte man nun meinen, der Abpfiff des Spiels war ja noch vor dieser Grenze? Doch weit gefehlt, auch die Interviews gehören ja letztlich zur Beschäftigung, da die Spieler auch hier aus ihrer Rolle als Teil der Mannschaft heraus berichten.

Auch die Ausnahme nach § 21 I JArbSchG für unaufschiebbare Notfälle dürfte nicht greifen, sodass hier letztendlich ein Verstoß gegen die deutschen Jugendschutzbestimmungen vorliegt, der auch nach § 58 JArbSchG bußgeldbewehrt ist. Es bleibt spannend, ob eine solche Strafe nun auch verhängt wird und wie die Behörden hier verfahren werden. Im Zweifel wird Spanien das Bußgeld übernehmen, um auch weiterhin sein Ausnahmetalent spielen lassen zu können. Eine Sperre droht ihm nicht.

Das JArbSchG als solches dürfte wohl nicht mehr unmittelbar Teil des Pflichtfachstoffs sein. Allerdings wird der Umgang mit unbekannten Normen - wie in vergangenen Beiträgen schon mehrfach angemerkt - sehr wohl in den Ausbildungsordnungen der Länder als möglicher Prüfungsstoff genannt.

Da die Verwirklichung einer Ordnungswidrigkeit gleichzeitig einen Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung darstellt - und damit unter das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit fällt - könnte eine solche Konstellation auch im sicherheitsrechtlichen Kontext relevant werden.

In jedem Fall aber sind die Bestimmungen des JArbSchG mit den gängigen Auslegungsmethoden gut zu bewältigen.

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