Müssen Fitnessstudios für die Zeit der coronabedingten Schließung die Mitgliedsbeiträge zurückerstatten?

Müssen Fitnessstudios für die Zeit der coronabedingten Schließung die Mitgliedsbeiträge zurückerstatten?

Stellt die behördlich angeordnete Schließung eine Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB dar?

Muckis weg, Geld weg? Als die Fitnessstudios im vergangenen Jahr zeitweise wegen der Corona-Pandemie schließen mussten, sorgte das bei Sportler:innen für Ärger. Auch jetzt noch, denn es werden immer mehr Fälle bekannt, in denen die Mitglieder weiterzahlen mussten. Wie ist die Rechtslage?

Worum geht es?

Im vergangenen Jahr befand sich Deutschland aufgrund der Corona-Pandemie im Lockdown. Die meisten Geschäfte hatten geschlossen, Veranstaltungen wurden abgesagt oder verschoben und auch in den Fitnessstudios wurde für einige Monate kein Eisen gestemmt. Nun werden den Verbraucherzentralen immer mehr Fälle bekannt, in denen die Sportler:innen von Vertragsärgernissen mit ihren Fitnessstudios berichten. Insbesondere geht es dabei um Streitigkeiten über eingezogene Mitgliedsbeiträge für die Zeit, in der die Studios aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen waren.

In einigen Fällen ist der Ärger so groß, dass rechtliche Schritte eingeleitet wurden. So etwa mussten sich in jüngster Zeit das LG Osnabrück und das AG Hamburg mit den eingezogenen Beiträgen während den Schließungen beschäftigen.

LG Osnabrück: Beiträge müssen zurückerstattet werden

Das LG Osnabrück hat nun in einem Berufungsverfahren die Entscheidung des AG Papenburg bestätigt. Der Kläger hatte mit dem beklagten Fitnessstudio einen Mitgliedsvertrag über 24 Monate geschlossen. Aufgrund der Pandemie war die Sportstätte vom 16.03.2020 bis zum 04.06.2020 geschlossen. Der Kläger forderte sein Geld zurück – erfolglos.

Vor Gericht verwies das Fitnessstudio darauf, dass die von ihr geschuldete Leistung, namentlich die Zurverfügungstellung des Studios, jederzeit nachgeholt werden könne und dies dem Mitglied auch zuzumuten wäre. Das sah das LG anders und sprach dem Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der für den Zeitraum der Erschließung entrichteten Monatsbeiträge gemäß §§ 346, 326 IV, 275 BGB zu. Das AG habe zutreffend festgestellt, dass die geschuldete Leistung für die Zeit unmöglich geworden sei, § 275 BGB.

Die Leistung könne auch deshalb nicht nachgeholt werden, da das Fitnessstudio jeden Monat die Leistung „neu“ erbringen müsse, argumentierten die Osnabrücker Richter:innen. Innerhalb der geschlossenen Vertragslaufzeit verbleibe einer Nachholbarkeit daher kein Raum.

Unmöglichkeit im Anspruchsaufbau
Relevante Lerneinheit

LG Osnabrück: Keine Störung der Geschäftsgrundlage

Außerdem könne sich die Beklagte auch nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB berufen und infolgedessen eine Anpassung des Vertrages verlangen – etwa in der Weise, dass der „Corona-Zeitraum“ an das Ende der Vertragslaufzeit (kostenfrei) angehängt würde und zu diesem Zeitpunkt die Leistung nachgeholt werden könne. An dieser Stelle vertrat das LG Osnabrück eine andere Rechtsauffassung als andere Gerichte (beispielsweise das AG Landsberg): Die behördlich angeordnete Schließung stelle keine Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB dar, sondern eine Leistungsstörung, welche nach den allgemeinen Regeln des Leistungsstörungsrecht zu lösen sei: Im vorliegenden Fall etwa durch einen Rückerstattungsanspruch aus §§ 346, 326 IV, 275 BGB.

Außerdem – würde man eine Störung der Geschäftsgrundlage doch in Betracht ziehen - sei der Umstand, dass das Fitnessstudio seinen Anspruch auf Gegenleistung verliere, auch nicht unzumutbar. Zwar könne eine Unzumutbarkeit daraus folgen, wenn sämtliche Mitglieder ihre Verträge kündigen würden und der Beklagten damit erhebliche Einbußen entstehen würden. Eine solche Überlegung dürfe im vorliegenden Fall aber nicht greifen, argumentierte das LG Osnabrück:

Bezogen allein auf das Vertragsverhältnis mit dem Kläger stellt die Regelung des §§ 346, 326 IV, 275 BGB jedoch keinen – unzumutbaren – wirtschaftlichen Nachteil dar, sondern ist vielmehr Ausdruck des konditionellen Synallagmas, bei dem der Schuldner der wegen Unmöglichkeit nicht zu erbringenden Leistung die Vergütungsgefahr trägt.

Auch aus diesem Grund könne eine Vertragsanpassung nicht verlangt werden, da es an der Unzumutbarkeit für das Fitnessstudio fehlen würde.

Aufbau der Prüfung: Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB
Relevante Lerneinheit

Und schließlich spreche gegen eine Anwendbarkeit von § 313 BGB, dass der Gesetzgeber mit Art. 240 § 6 EGBGB eine Regelung geschaffen habe, welche die wirtschaftlichen Folgen der behördlich angeordneten Schließung für das Unternehmen abmildern soll. Hinter der Norm versteckt sich die sogenannte Gutscheinlösung. Ob diese im Fall vor dem LG Osnabrück zum Tragen gekommen wäre, mussten die Richter:innen aber nicht entscheiden. Ein solcher Gutschein sei dem Kläger nicht angeboten worden.

Keine Gutscheinlösung, wenn Beiträge nicht gezahlt

Um die Gutscheinlösung ging es auch vor dem AG Hamburg. Hintergrund war ein ähnliches Szenario: Der Kläger war Mitglied in einem Hamburger Fitnessstudio, kündigte seinen Vertrag zum 28.02.2021. Der Vertrag sah bis dahin monatliche Zahlungen des Mitgliedsbeitrags vor. Als die Sportstätte aber ab November 2020 aufgrund der Corona-Pandemie schließen musste, zahlte der Kläger keine weiteren Beiträge. Das beklagte Fitnessstudio mahnte ihn und gab an, er würde im Ausgleich – zur Zahlung – Gutscheine erhalten. Doch der Kläger weigerte sich, auch, als das Fitnessstudio ein Inkassounternehmen einschaltete.

Das AG Hamburg gab dem Kläger Recht: Auch hier stuften die Richter:innen die Schließung als Unmöglichkeit gem. § 275 I BGB ein. Doch wie sieht es mit der Gutscheinlösung aus? Gutscheine seien hier grundsätzlich nicht erfüllungstauglich, führte das Gericht aus. Damit könnten sie die ursprünglich vertraglich vereinbarte Leistung nicht ersetzen. Zwar haben Betreiber:innen von Fitnessstudios durch Art. 240 § 5 EGBGB die Möglichkeit, anstelle der Erstattung bereits geleisteter Beiträge Gutscheine anzubieten. Doch hier liegt auch schon der Knackpunkt: „bereits geleistete Beiträge“. Da der Kläger schon gar keine Mitgliedsbeiträge geleistet habe, welche erstattet werden könnten, könne ihm auch kein Gutschein angeboten werden.

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