Diebstahl mit Waffen: VG Trier zur Dienstentfernung eines Polizisten
Ein Polizist hat im Dienst 180 Kilogramm Käse von einer Unfallstelle gestohlen und versuchte dies mit Lügen zu vertuschen. Deswegen wurde er zunächst strafrechtlich verfolgt. Das VG Trier hat zudem entschieden, ihn aus dem Dienst zu entfernen.
Worum geht es?
Weil der Fahrer eines mit Käse beladenen Lkw im Jahr 2019 einen Verkehrsunfall hatte, rief er die Polizei. Der Beamte, der zur Unfallstelle kam, nahm aber nicht nur den Unfall auf, sondern auch gleich 180 Kilogramm Käse mit. Der Polizist forderte die mit der Unfallbergung beauftragte Firma auf, ihm neun unversehrte Pakete Käse zu geben. Die Pakete hatten einen Wert von insgesamt 554 Euro. Deshalb wurde er jetzt aus dem Dienst entlassen.
Verwarnung mit Strafvorbehalt
Einen Teil des Käses brachte der Polizist in den Sozialraum der Dienststelle, einen anderen Teil in das Auto einer Kollegin. Auf der Dienststelle behauptete er, dass der Käse auf der Straße gelegenen habe und freigegeben worden sei. Dieser Vertuschungsversuch hatte zunächst nur strafrechtliche Folgen: das Landgericht Frankenthal sah hier einen (minderschweren) Fall des Diebstahls mit Waffen gemäß § 244 StGB – schließlich hat der Polizeibeamte seine Dienstwaffe bei sich geführt. Das Landgericht sprach den Polizisten schuldig und verwarnte ihn unter dem Vorbehalt einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen.
Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist in § 59 StGB geregelt. Danach kann das Gericht den Angeklagten in einem Strafverfahren schuldig sprechen und verwarnen. Eine Strafe wird dann nicht verhängt, sondern nur vorbehalten. Hierbei wird aber vorausgesetzt, dass es sich bei der Strafe um eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen handelt. Der Täter muss außerdem den Eindruck vermitteln, dass er auch ohne Strafe keine weiteren Delikte begeht. Darüber hinaus darf eine Strafe auch nicht aus anderen Gründen notwendig sein. Hierfür regelt § 59a StGB eine Bewährungszeit, die von den Gerichten bestimmt wird. Begeht der Verurteilte in dieser Zeit noch eine weitere Straftat, dann wird gemäß § 59b iVm § 56f StGB die vorbehaltene Strafe verhängt.
Doch bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt blieb es nicht.
Dienstrechtliche Konsequenzen
Denn das Verwaltungsgericht sah hierin schwere Verfehlungen: Durch den Diebstahl in Uniform habe er gegen seine Wohlverhaltenspflicht als Beamter verstoßen. Zudem habe er seine Vorgesetzten belogen und behauptet, dass der Käse auf der Straße gelegen habe und freigegeben worden sei. In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es, dass bereits der vorsätzlich während der Dienstzeit in Uniform begangenen Diebstahl mit Waffen die Verhängung der Höchstmaßnahme erfordere. Denn ein Polizist solle als zentrale Pflicht Straftaten verhindern oder verfolgen und nicht selbst welche begehen. Er habe ein erhebliches Maß an Rücksichtslosigkeit und Eigennützigkeit offenbart und sei zur Vertuschung seiner Taten nicht einmal vor Lügen gegenüber seinem Dienstherrn zurückgeschreckt. Mit diesem Verhalten habe er auch dem Ansehen der rheinland-pfälzischen Landespolizei geschadet, indem er die Tat in Uniform mit Dienstwaffe und einem Dienstfahrzeug der Polizei begangen habe. Das Gericht sah es daher als erwiesen an, dass sich der Beamte nachhaltig in erheblichem Maße von dem insoweit bestehenden Vertrauens- und Treueverhältnis gelöst habe. Seine Verfehlung sei daher schwer genug, um ihn aus dem Dienst zu entlassen.
Unklar ist bisher, was der Beamte mit so viel Käse vorhatte.
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