Streaming Konto gesperrt!

Streaming Konto gesperrt!

Wenn ein Streamer in seinem natürlichen Habitat gestört wird

Streamingplattformen sind aus dem Leben mancher Menschen nicht mehr wegzudenken. Doch was passiert, wenn der Lieblingsstreamer plötzlich gesperrt wird und das Landgericht den Fall nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden will? Bleibt dem Streamer als letztes Mittel zur Wahl ein Antrag beim Bundesverfassungsgericht?

Worum geht es?

Eine Streamingplattform sperrte das Konto eines Streamers, weil dieser eine andere Nutzerin belästigt und psychisch unter Druck gesetzt haben soll. Ein solches Verhalten verstößt gegen die Nutzungsbedingungen der Community-Richtlinien. Mittels eines Eilantrags wendete sich der Streamer an das Landgericht und beantragte aufgrund von Dringlichkeit eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Das Landgericht sah den Fall als zu komplex an und bestimmte einen Termin zur mündlichen Verhandlung.

Dies wollte der Streamer nicht hinnehmen. Er stellte vor dem Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 32 I BVerfGG, in welchem er u.a. die Aufhebung der Terminsverfügung begehrt.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht lehnte den Antrag ab. Er sei bereits unzulässig. Das Gericht ist der Auffassung, die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung lägen nicht vor.

Das Bundesverfassungsgericht kann gem. § 32 I BVerfGG im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum Gemeinwohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen sei ein strenger Maßstab anzulegen.

Für einen zulässigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist eine Begründung, die den Anforderungen des § 23 I S. 2 BVerfGG genügt, erforderlich. Dabei müsse der Antragssteller substantiiert und nachvollziehbar darlegen, dass ihm schwere Nachteile drohen, sofern die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird. Es müssen Nachteile benannt werden, die es rechtfertigen, dass das Bundesverfassungsgericht beschleunigend in die Verfahrensabläufe eingreift. Solche Nachteile seien hier nicht ersichtlich.

Es sei auch nicht dargelegt worden, dass eine in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig gewesen sei. Zwischenentscheidungen, worunter auch Terminsladungen zu fassen seien, können mit einer Verfassungsbeschwerde nicht angegriffen werden. Verfassungsverstöße in diesem Stadium könne man noch mit der Anfechtung der Endentscheidung rügen. Insbesondere weil der Streamer nicht mal einen Antrag auf Vorverlegung des Termins gem. § 227 I ZPO dargelegt habe, sei hier schon ein Verstoß gegen den Subsidiaritätsgrundsatz anzunehmen.

Sofern der Antragssteller in seiner Meinungsfreiheit aus Art. 5 I S. 1 GG betroffen sei und die Wiederherstellung seiner Kommunikationsfreiheit begehre, so sei auch hier aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes gem. § 90 I S. 1 BVerfGG vorrangig der Eilrechtsschutz bei den Fachgerichten aufzusuchen.

Zudem sei eine Verfassungsbeschwerde ebenfalls von vornherein unzulässig, weil der Streamer sich auch nicht damit auseinandersetze, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Fachgerichten in der Entscheidung, wann ein dringender Fall i.S.d. § 937 II ZPO vorliegt und auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, ein weiter Wertungsrahmen zustehe.

Ausblick

Dieser Fall eignet sich sehr gut für eine Klausur. Auch wenn das Thema Streaming hoch aktuell und fast schon “modern“ ist, so ist der Fall materiell-rechtlich doch sehr klassisch. Wir empfehlen Dir, die einstweilige Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht zu wiederholen. Wie Du siehst, ist es nicht unmöglich, dass ein Antrag schon in der Zulässigkeit scheitert.

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