Verdeckte Überwachung einer Klimaaktivistin

Verdeckte Überwachung einer Klimaaktivistin

VG Hannover zur Rechtmäßigkeit der Observation zur Vermeidung einer Protestaktion

Wir haben uns bereits mehrfach mit Fällen von Klimaaktivisten beschäftigt. Dabei ging es aber insbesondere um strafrechtliche Bewertungen oder um die Frage, wer die Kosten des Einsatzes tragen muss. In Hannover kam nun eine andere Perspektive vor die Richterbank. Eine Umweltaktivistin, die durch ihre Kletter- und Abseilaktionen öffentliche Bekanntheit erlangt hat, wendet sich gegen Maßnahmen der Bundespolizei, die sie und ihre Aktivitäten betreffen. Mit Erfolg?

Worum geht es?

Die Klägerin ist Umweltaktivistin und seit vielen Jahren in der Umweltbewegung aktiv. Sie hat bereits an zahlreichen politischen Protesten teilgenommen. Im Zeitraum zwischen dem 26. Oktober und dem 6. November 2020 sollte ein CASTOR-Transport stattfinden. Die Aktivistin veröffentlichte auf ihrer Webseite einen Protestaufruf gegen diesen Transport. Die Bundespolizei befürchtete aufgrund ihrer mehrfachen Beteiligung bei Protestaktionen im Bahnbereich, dass sie auch in diesem Fall eine Aktion plane. Gestützt auf § 28 BPolG überwachte die Bundespolizei die Aktivistin über insgesamt 2 Wochen verdeckt, um eine Kletteraktion an Bahnanlagen zu verhindern. Eine solche Kletteraktion an Bahnanlagen sei lebensgefährlich aufgrund der elektrifizierten Oberleitungen. Auch wenn die Klägerin in der Vergangenheit darauf geachtet habe, nicht in den sicherheitsrelevanten Kernbereich des Bahnbetriebes durch ihre Aktionen einzudringen, sei der Aufenthalt in dessen Nähe trotzdem gefährlich, weil Stromschläge von Oberleitungen möglich seien. Gegen die Überwachungsmaßnahme wendet sich die Klägerin mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 I S. 4 VwGO.

Urteil des Verwaltungsgerichts:

Das VG Hannover gab der Klage der Aktivistin statt und stellte die Rechtswidrigkeit der Maßnahme fest. In Bezug auf die angeordnete Observation sei bereits der zugrunde gelegte § 28 BPolG verfassungswidrig, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 20. April 2016 bereits festgestellt hat, denn eine unabhängige Kontrolle in Form eines Richtervorbehaltes im Fall einer längerfristigen Observation sei verfassungsrechtlich unverzichtbar. Einen solchen Vorbehalt kennt die Norm allerdings nicht. Im Falle einer verfassungswidrigen Ermächtigungsgrundlage ist das Verfahren grundsätzlich auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen, Art 100 I GG.

Das Verwaltungsgericht Hannover meint allerdings, das Verfahren sei hier nicht auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen, weil es auf die Gültigkeit des Gesetzes für die Entscheidung nicht ankomme. Die Voraussetzungen der Norm seien schon nicht erfüllt. Dass eine konkrete Gefahr für Leib und Leben bestanden habe, sei angesichts der Kletterfertigkeiten der Aktivistin äußerst zweifelhaft. Selbst wenn eine konkrete Gefahr für Leib und Leben bestanden hätte, sei zwar eine Observation zur Abwehr dieser Gefahr erforderlich, die verdeckte Observation aber dennoch unverhältnismäßig. Nach Auffassung des VGs hätte eine offene Observation ausgereicht. Dies sei ein milderes Mittel, denn die Klägerin werde nicht im Unklaren über die Maßnahme belassen und könne darauf entsprechend reagieren. Die Maßnahme sei hier auch gleich geeignet zur Zielerreichung gewesen, aufgrund der Abschreckungswirkung oder der rechtzeitigen Zugriffsmöglichkeit.

Auch die Voraussetzungen der Nummer 2 des § 28 I BPolG seien nicht erfüllt, denn es fehle bereits an der Darlegung, dass die Klägerin Straftaten der genannten Art in der Vergangenheit gewohnheitsmäßig begangen habe. Angestrengte Strafverfahren im Zusammenhang mit früheren Protestaktionen nach § 170 II StPO seien eingestellt worden.

Ausblick

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist ein Dauerbrenner in juristischen Prüfungen. Dieser Fall wartet neben der seltener anzutreffenden Klageart mit dem BPolG, einem den Prüflingen eher unbekannten Rechtsgebiet auf. Daher eignet sich der Fall besonders gut, um einmal das erlernte prozessuale Wissen sowie den Umgang mit unbekannten Normen abzuprüfen. Zu guter Letzt spielt auch das Staatsorganisationsrecht eine Rolle. Wer hier die Vorlage zum BVerfG sieht, wird Prüferherzen höherschlagen lassen. Du solltest also unbedingt einen vertieften Blick in die Materie werfen, denn diese Entscheidung wird sicher in kommende Prüfungen einfließen.

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