VG Gießen und VGH Kassel: Mit Aluhut und Bleiweste auf der Jagd nach „EMW-Terroristen“

VG Gießen und VGH Kassel: Mit Aluhut und Bleiweste auf der Jagd nach „EMW-Terroristen“

Vorläufig nur noch zu Fuß?

Es klingt aberwitzig und mag bei dem ein oder anderen Erinnerungen an die Ghostbusters wecken - Ein älterer Herr, der nach eigenen Angaben als Computer-Experte für „digitale Intelligenz“ tätig sei, fuhr in seinem weißen Transporter mit Aluhut und Bleiweste „bewaffnet“ durch die Gegend, weil er „Elektromagnetische-Wellen-Terroristen“ aufspüren wollte. Ob die zuständige Behörde ihm im Folgenden zurecht die Fahrerlaubnis entzog und die sofortige Vollziehung anordnete, entschieden kürzlich sowohl das VG Gießen als auch der VGH Kassel – mit aufschlussreichen Ergebnissen.

Sachverhalt

Die Ereignisse nahmen ihren Lauf, als ein besorgter Anwohner die Polizei alarmierte. Er habe gesehen, wie ein Mann mit Tragetasche durch die Gärten der Nachbarn gelaufen sei. Dieser habe sich jedes Mal versteckt, wenn ein Fahrzeug vorbeifuhr. Als die Polizisten ihn in seinem Fahrzeug antrafen, machte der Mann auf sie einen laut Einsatzvermerk „verwirrten“ Eindruck. Das mag u.a. daran gelegen haben, dass er von „Elektromagnetische-Wellen-Terroristen“ sprach, die er in der Gegend aufzuspüren versuchte. Auf Nachfrage, wo er sich aktuell befände, nannte er fälschlicherweise die Nachbarstadt. Der Blick der Polizeibeamten muss unbezahlbar gewesen sein, als sie bei der anschließenden Durchsuchung des Fahrzeugs auf die Bleiweste und eine mit Alufolie umwickelte Bleischale stießen. Hierzu erklärte der Mann, er würde die Schale bei Kopfschmerzen aufsetzen und sich durch die Bleiweste zum Schutz vor „EMW“ anziehen. Nach der Kontrolle folgte die Polizei dem späteren Antragsteller und beobachtete ihn dabei, wie er auf dem Heimweg teilweise mit halber Fahrzeugbreite in den Gegenverkehr geriet und mit auffällig niedrigem Tempo fuhr.

Einige Monate später ordnete die zuständige Behörde die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens nach § 46 III FeV i.V.m. § 11 II 1 FeV an, um die psychiatrischen und verkehrsmedizinischen Qualifikationen des über 75-jährigen Mannes festzustellen. Nach § 46 III FeV i.V.m. § 11 II FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde bei Bekanntwerden von Tatsachen, die gegen die körperliche oder geistige Eignung und insbesondere auf eine Erkrankung des Fahrerlaubnisinhabers schließen lassen, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen. Dieses Gutachten legte der Mann nicht vor, sodass die Behörde ihm schließlich die Fahrerlaubnis nach § 11 IIX 1 FeV entzog und die sofortige Vollziehung diesbezüglich nach § 80 II 1 Nr. 4 VwGO anordnete.

Hiergegen richtete er sich zunächst im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Entscheidung des VG Gießen

Das VG Gießen gab dem zulässigen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 V 1 2. Alt. VwGO statt.

Der Klage in der Hauptsache habe bei summarischer Prüfung voraussichtlich Aussicht auf Erfolg, da bereits die Anordnung der Untersuchung in formell rechtswidriger Weise erfolgt sei. Die von der Behörde gestellte Untersuchungsfrage erfülle nämlich nicht die Anforderungen an die Genauigkeit, weil sie nicht aus sich heraus verständlich sei.

Neben der Ungenauigkeit der Fragestellung lägen zudem bereits keine genügenden Anhaltspunkte für die Anordnung des Gutachtens vor, weil es an belastbaren Hinweisen für eine psychische Erkrankung des Antragstellers fehle. Mithin sei die Untersuchungsanordnung auch materiell rechtswidrig.

Das Gericht stufte das Verhalten des Mannes zwar als auffällig ein, eine Verwirrtheit, die zu einer fehlenden Fahrtauglichkeit führen könnte, vermochte es nicht zu erkennen. Das Fahrverhalten auf dem Heimweg sei jedenfalls durch die ungewohnte Situation der Polizeikontrolle und durch die Verfolgung durch die Beamten erklärbar.

Beschluss des VGH Kassel

Mit dem Beschluss des VG Gießen wollte sich die Antragsgegnerin nicht abfinden und legte hiergegen Beschwerde nach § 146 I, IV VwGO ein.

Der 2. Senat hielt die Argumentation der Behörde für deutlich tragfähiger als die Vorinstanz. Der Schluss auf die fehlende Fahreignung des Antragstellers nach § 11 IIX 1 FeV sei zulässig, da die Gutachtenanordnung rechtmäßig, anlassbezogen und verhältnismäßig sei.

Die Anordnung beruhe nicht allein auf Mutmaßungen oder einem Verdacht „ins Blaue hinein“. Vielmehr ergäben sich aus dem Verhalten des Antragstellers bei der Polizeikontrolle die nach § 11 IIX 1 FeV erforderlichen, zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung. Diese würden unter anderem darauf beruhen, dass der Mann von der Existenz von Wesen der „EMW-Terroristen“ ausginge und nicht in der Lage gewesen sei, seinen Aufenthaltsort korrekt anzugeben, obwohl wegen der Nähe zu seinem Wohnort eine gewisse Ortskenntnis zu erwarten sei. Schließlich sei seine Fahrweise nicht allein durch den Umstand zu erklären, dass der Polizeiwagen ihm mit einem ungefähren Abstand von 500 Metern gefolgt sei. Zudem hat sich auch der Senat mit der genauen Fragestellung für das Gutachten auseinandergesetzt und dort den Wortlaut analysiert. Im Kern sei die Formulierung der Untersuchungsfrage für das Gutachten aber nicht zu vage, da der Gutachter jedenfalls die zur Konkretisierung der Frage nutzbaren Einzelheiten aus der Begründung der behördlichen Eignungsbedenken hätte entnehmen können. Somit sprächen überwiegende Gründe dafür, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig sei und ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse i.S.d. § 80 II 1 Nr. 4 VwGO vorläge. Das Gericht lehnte den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes daher ab.

Da der Beschluss des VGH unanfechtbar ist, bleibt es für den Aluhutträger also dabei: „EMW-Terroristen” werden vorläufig nur zu Fuß gejagt.

Ausblick

Selbst mit der Fantasie eines findigen Prüfungsamtes lässt sich ein solch grotesker Fall schwerlich erdenken. Genau deshalb bietet er perfekte Voraussetzungen, um in einem verwaltungsrechtlichen Klausursachverhalt verarbeitet zu werden: einstweiliger Rechtsschutz mit § 11 FeV, eine im Studium nicht ganz alltägliche Ermächtigungsgrundlage und viel Spielraum zur Argumentation. Die besten Geschichten schreibt eben doch das Leben.