TV-Kabarettist verklagt Blogger

TV-Kabarettist verklagt Blogger

Meinungsfreiheit oder Schmähkritik? Kabarettist klagt wegen Bezeichnung als “Rassisten”

In einer Zeit, in der die Meinungsfreiheit und ihre Grenzen immer wieder Gegenstand diverser Debatten sind, hat ein kürzlich vor dem Landgericht Saarbrücken verhandelter Fall erneut die Aufmerksamkeit auf das spannungsreiche Verhältnis zwischen Meinungsfreiheit und Schmähkritik gelenkt. Das Gericht hatte über die Klage eines TV-Kabarettisten gegen einen Blogger, der ihn als “Rassisten” bezeichnet hatte, zu entscheiden.

Worum geht es?

In seinem Kabarettprogramm namens “Doppelhirn” äußerte sich der 65-jährige Kabarettist zur Flüchtlingspolitik der Bundesregierung, was als Auslöser für die kritischen Anmerkungen des Bloggers galt. Der Blogger bezeichnete den Kabarettisten als “Rassisten” und sein Programm als “rassistisch”.

Das Landgericht hatte juristisch betrachtet keine Einwände gegen diese Äußerungen. Der Kabarettist trete bewusst mit seinem Programm an die Öffentlichkeit und setze sich dieser aus. Er müsse daher damit rechnen, dass seine teilweise zugespitzten Aussagen auch auf Ablehnung stoßen oder sogar scharfe und übertriebene Kritik auslösen können. Zudem ginge es bei den Äußerungen des Bloggers nicht darum, den Kabarettisten persönlich zu diffamieren, sondern um eine kritische Auseinandersetzung mit dem Inhalt, erklärte das Gericht weiter. Dies sei von der Meinungsfreiheit geschützt. Das Gericht entschied also, dass die Äußerung des Bloggers keine Schmähkritik darstelle und somit durch die Meinungsfreiheit geschützt sei.

Das Gericht stellte außerdem fest, dass die E-Mail des Bloggers an einen Veranstalter eines Kabarettabends ebenfalls durch die Meinungsfreiheit geschützt sei. In der E-Mail äußerte der Blogger seine Bedenken darüber, dass das Programm des Kabarettisten nicht mit der politischen Agenda des Veranstalters übereinstimme. Laut des Gerichts habe der Blogger durch diese E-Mail lediglich seine Bewertung des Programms wiedergegeben und nicht zu einem rechtswidrigen Boykott aufgerufen.

Meinungsfreiheit oder Schmähkritik?

Das Spannungsverhältnis zwischen Meinungsfreiheit und Schmähkritik ist ein zentrales Thema im Bereich der Meinungsfreiheit und der rechtlichen Grenzen, die diese Freiheit einschränken können. Ein Beispiel für nicht von der Meinungsfreiheit gedeckte Bezeichnungen ist der Fall eines Beschwerdeführers, der von den Strafgerichten wegen Beleidigung (§ 185 StGB) verurteilt wurde und sich dagegen mit einer Verfassungsbeschwerde wehrte. Nachdem ihm das Umgangsrecht mit seiner Tochter entzogen wurde, erstellte er einen über 450 Einträge enthaltenen Internetblog über die rechtliche Auseinandersetzung mit der Mutter des Kindes und mit der Justiz. Unter anderem bezeichnete der Beschwerdeführer die Richter unter namentlicher Nennung als „asoziale Justizverbrecher“, „Provinzverbrecher“ oder „Kindesentfremder“. Er warf Ihnen vor, dass sie Rechtsbeugung begingen und Drahtzieher einer Vertuschung von Verbrechen im Amt seien.

Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 19.05.2020) entschied, dass solche Kommentare Beleidigungen im Sinne des § 185 StGB darstellen und nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt seien.