15.000 Euro Schaden an Polizeiauto nach wilder Verfolgungsjagd

15.000 Euro Schaden an Polizeiauto nach wilder Verfolgungsjagd

Wer haftet für Schäden am Verfolgerfahrzeug?

Klassischerweise kennen wir Polizei Verfolgungsjagd Fälle eher aus dem Strafrecht, beziehungsweise in Zusammenhang mit Straßenverkehrsdelikten. Dieser Fall nimmt diesmal die zivilrechtlichen Folgen für den Flüchtenden in den Blick. Denn wer haftet eigentlich für Sachschäden, die durch die Verfolgungsjagd entstehen?

Die Verfolgungsjagd

Der Beklagte geriet auf der A61 in der Nähe von Ludwigshafen in eine polizeiliche Verkehrskontrolle. Er entfernte sich mit hoher Geschwindigkeit, um sich der Kontrolle zu entziehen. Ein Streifenwagen nahm daraufhin die Verfolgung auf. Die Polizisten rasten dem Beklagten zunächst auf der Autobahn, dann auf einer Bundesstraße und schließlich auf einer Kreisstraße hinterher. Zwar gelang es ihm zunächst, sich außer Sichtweite der Polizisten zu verstecken, doch entschied er plötzlich, von der Kreisstraße abzufahren. Er durchbrach dabei eine Leitplanke und kam auf einem Parkplatz zu stehen. Dies blieb von den Polizisten nicht unentdeckt - sie bremsten unvermittelt ab und versuchten den Beklagten zu stellen, um ihn an einer Verfolgung zu Fuß zu hindern. Bei dem Versuch geriet der Streifenwagen allerdings ins Schlingern und schlug ebenfalls gegen die Leitplanke. Am Streifenwagen entstand durch das Bremsmanöver ein Schaden i.H.v. 15.000 Euro. Diesen Schaden wollte das Land Rheinland-Pfalz nun vom Flüchtenden ersetzt bekommen und erhob Klage vor dem Landgericht (LG) Frankenthal.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LG gab der Klage des Landes vollumfänglich statt. Der Beklagte habe den Schadensersatz i.H.v. 15.000 Euro zu tragen. Die Richter erklärten, dass der Schaden am Streifenwagen dem Beklagten wegen seines Fluchtverhaltens zuzurechnen sei. Bei den sogenannten Verfolger-Fällen läge die Grenze der Zurechnung da, wo die Verfolger sich in unangemessener Weise einer Gefahr aussetzen. Es ist daher die Frage zu stellen, ob der Verfolgungszweck in einem angemessenen Verhältnis zum eingegangenen Risiko war. Nach Ansicht des Gerichts sei im vorliegenden Fall sowohl die Verfolgung, als auch das harte Bremsmanöver geboten gewesen, um den Flüchtenden auf dem Parkplatz zu stellen. Um das Ziel zu erreichen, habe der Polizeibeamte beim Bremsen ein gewisses Risiko eingehen dürfen.

Der Beklagte legte bereits Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken ein.

(Urteil vom 24.05.2023, Az. 1 O 50/22)