Fallen Repatriierungsflüge unter die Fluggastrechteverordnung?

Fallen Repatriierungsflüge unter die Fluggastrechteverordnung?

Erstattung von Repatriierungsflügen während Corona

So mancher Urlauber landet mit diesem Urteil des Europäischen Gerichtshofs auf dem Boden der Tatsachen. Es geht um die Frage, ob ein Erstattungsanspruch bezüglich der Rückholflüge während der Coronapandemie aus der Fluggastrechteverordnung besteht. Ein Ehepaar konnte einen Rückflug aus dem Urlaubsland aufgrund der Coronapandemie nicht antreten und musste für den vom österreichischen Außenministerium organisierten Flug selbst aufkommen. Später verlangte das Ehepaar die Kosten von dem Luftfahrtunternehmen des ursprünglich geplanten Rückfluges zurück. Hat der Europäische Gerichtshof hier zugunsten der Urlauber entschieden?

Worum geht es?

Die Pandemie hat vielen Urlaubern einen Strich durch die Rechnung gemacht. Hotels mussten schließen und Flüge fielen aus. Ein österreichisches Ehepaar hatte geklagt, nachdem die Fluggesellschaft den ursprünglichen Rückflug von Mauritius nach Wien gestrichen hatte. Da keine regulären Flüge mehr nach Wien stattfanden, registrierten sie sich für einen von der österreichischen Regierung organisierten Repatriierungsflug. Dieser Flug wurde von demselben Luftfahrtunternehmen und auch zur selben Uhrzeit durchgeführt wie der von ihnen ursprünglich gebuchte Flug. Die Eheleute verlangten daher eine Rückerstattung i.H.v. je 500 Euro pro Person von dem Luftfahrtunternehmen aus der europäischen Fluggastrechteverordnung.

Das zuständige österreichische Gericht ersuchte den EuGH. Kernfrage war, ob die Fluggastrechteverordnung auch staatlich organisierte Flüge umfassen soll. Der EuGH stellte fest, dass staatlich organisierte Rückholflüge gerade nicht unter die EU-Rechtsvorschrift für Fluggastrechte fielen, da sie keine “kommerziellen Flüge” seien und sich in Bezug auf Service und Bedingungen an Bord stark von kommerziellen Flügen unterscheiden können. Außerdem läge grundsätzlich eine staatliche Unterstützungshandlung zu Grunde und eben keine gewerbliche Leistung. Der EuGH betont, dass für die Durchführung einer “anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen”, auf die der Fluggast gemäß der Fluggastrechteverordnung im Fall der Annullierung seines Fluges Anspruch habe, nur gewerbliche Flüge in Frage kommen. Der EuGH stellte damit klar, dass diejenigen, die sich für einen Rückholflug registriert und einen Beitrag an den Staat geleistet haben, der den Flug organisiert hat, keine Ansprüche auf Rückerstattung gemäß der Fluggastrechteverordnung gegenüber der ursprünglich gebuchten Fluggesellschaft hätten.

Erstattungsanspruch vor nationalem Gericht

Unabhängig von der Frage nach einem Anspruch aus der Fluggastrechteverordnung können Reisende einen Ersatzanspruch für den ursprünglich geplanten Flug gegen das Luftfahrtunternehmen aus dem Beförderungsvertrag geltend machen. Es handelt sich um einen Flugausfall und damit um eine Nichtleistung. Dabei beschränkt sich der Erstattungsanspruch allerdings auf den Ticketpreis des ursprünglich gebuchten Fluges, auch wenn dieser unter dem Unkostenbeitrag i.H.v. 500 Euro pro Person für den Repatriierungsflug liegt.