Kratzer im Aufzug - Schadensersatz i.H.v.13.550 Euro

Kratzer im Aufzug - Schadensersatz i.H.v.13.550 Euro

Kratzer im Aufzug

Umzüge sind grundsätzlich stressig und die meisten Menschen möchten sie so selten wie möglich erleben und so schnell wie möglich hinter sich bringen. Wer für das Hochtragen von Möbeln einen Aufzug nutzen kann, hat dabei eigentlich einen großen Vorteil. Blöd nur, wenn die transportierten Möbel zu groß sind und den Aufzug beschädigen. Dies wurde einem Mieter kürzlich zum Verhängnis. Durch die unsachgemäße Nutzung des Aufzugs entstanden zwei Kratzer und der Vermieter verlangte sage und schreibe 13.550 Euro für den Austausch der kompletten Aufzugwände. Kann eine solche Forderung gerecht sein?

Was war passiert?

Der beklagte Mieter nutzte den Aufzug des Klägers im Jahr 2019 für seinen Umzug. Dabei verursachte er an der Rückwand und an der linken Seitenwand jeweils einen Kratzer. Der Aufzug wurde im Jahr 2015 installiert und die Kabine wurde mit einer Verkleidung aus Edelstahl ausgestattet. Zwei Kratzer sind eine Lappalie - könnte man meinen. Das sah der Eigentümer des Mehrfamilienhauses allerdings anders. Er behauptete, dass zur Wiederherstellung des Aufzuges ein vollständiger Austausch der Seiten- und Rückwände notwendig sei, sodass insgesamt ein Reparaturaufwand in Höhe von 13.550 Euro entstehen würde. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten war außergerichtlich lediglich bereit, 5.000 Euro zu zahlen und hielt die Mehrkosten für unverhältnismäßig.

Wie entschied das Gericht?

Im Rahmen der Beweisaufnahme wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses stellte fest, dass eine tatsächliche Schadensbeseitigung aus technischen Gründen nur durch den Austausch der beschädigten Edelstahlverkleidungen und durch den Ersatz gleichwertiger Originalteile möglich sei.

Die Kosten hierfür seien auch nicht unverhältnismäßig. Grundsätzlich habe der Geschädigte einen Anspruch auf Naturalrestitution im Sinne des § 249 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB. Eine gesetzliche Ausnahme besteht dann, wenn die Wiederherstellung nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen möglich ist (§ 251 Abs. 2 S. 1 BGB).

Das Landgericht Koblenz war der Ansicht, dass der Austausch der beschädigten Teile die einzig technisch mögliche Lösung sei. Obwohl es sich lediglich um eine rein “optische Beeinträchtigung” handelt, wie der Gutachter erklärte, seien die Kratzer “deutlich erkennbar”. Die Forderung i.H.v. 13.550 Euro sei daher gerechtfertigt.

Darüber hinaus scheitere ein “Neu für Alt”-Abzug, da die Reparatur der beschädigten Wandverkleidungen weder eine Verbesserung des Aufzugs noch eine Verlängerung seiner Lebensdauer mit sich bringe. Ein solcher Abzug ist üblich, wenn der Geschädigte durch den Schadensersatz besser gestellt wäre, beispielsweise wenn ihm ein höherwertiges Ersatzobjekt zur Verfügung gestellt wird oder bei Reparaturen beschädigte alte Teile durch Neuwertige ersetzt werden. Beim hiesigen Schaden sei aber nur die Ästhetik betroffen, nicht aber die Betriebssicherheit. Die Haftpflichtversicherung des Mieters muss daher in den sauren Apfel beißen und den vollen Reparaturaufwand übernehmen.