Unerwarteter Sinneswandel
Der Fall klingt wie ein bekannter BGB AT Klassiker: Ein Gast bestellt ein Getränk und behauptet später, er hätte verstanden, dass das Getränk zu einem niedrigeren Preis erhältlich gewesen wäre. Hier geht es um eine außergewöhnlich große Flasche Champagner zu einem “günstigen” Preis. Eine kuriose Geschichte aus dem Rheinland schaffte es bis vor das LG Düsseldorf, fand nun aber ihr überraschendes Ende. Ein Gast aus Neuss akzeptierte den Preis von 13.000 Euro für eine überaus große Flasche Champagner, die er vor fast einem Jahr in einem Restaurant in Frankfurt bestellt hatte.
Doch wie kam es überhaupt zu diesem teuren Genuss und welche rechtlichen Fragen stellen sich in diesem ungewöhnlichen Fall? Wir tauchen ein in die Welt des edlen Tropfens und bewerten die Rechtslage dieses BGB-Klassikers.
Worum geht es?
Der Beklagte war im Mai 2022 mit einer Gruppe von Freunden als Gast in dem Restaurant und wollte diesen eine “besondere Flasche” gönnen. Der zuständige Kellner hatte ihm eine sechs Liter fassende Flasche Roederer Cristal angeboten. Die sogenannte Methusalem-Flasche hat das Vierfache des Volumens einer Magnumflasche. Der Beklagte behauptete, ihm sei damals ein Preis von 1.300 Euro genannt worden und er sei nicht bereit, mehr zu bezahlen. Daraufhin verklagte ihn der Betreiber des Restaurants. Der Kläger behauptete, dass der Gast das Angebot zum Preis von 13.000 Euro enthusiastisch angenommen habe, die Flasche selbst mit einem Messer geöffnet und mit der Gruppe geleert habe.
Das BGB enthält zahlreiche Vorschriften, die das Rechtsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer regeln. Im vorliegenden Fall geht es hauptsächlich um die Frage des Vertragsschlusses und des Vertragsinhalts.
Liegen zwei übereinstimmende Willenserklärungen vor?
Der Kaufvertrag nach § 433 BGB über das Getränk zwischen dem Gast und dem Restaurantbetreiber kommt grundsätzlich durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (§§ 145 ff. BGB) zustande: das Angebot des Restaurantbetreibers und die Annahme des Gastes. Das Angebot kann sowohl ausdrücklich (z.B. Preisnennung) als auch konkludent (z.B. Bereitstellung des Getränks) erfolgen. Die Auslegung des Vertrags ist entscheidend, um den wirklichen Willen der Parteien zu ermitteln. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Erklärungen und das Verhalten der Parteien. Dies ergibt sich aus § 133 und § 157 BGB. Maßgeblich ist der sogenannte objektive Empfängerhorizont, d.h. wie ein durchschnittlicher Dritter die Erklärungen und das Verhalten verstehen würde. Sofern jemand behauptet, dass er aufgrund eines Irrtums oder eines Fehlers der Willenserklärung den Vertrag abgeschlossen habe, muss dieser Irrtum objektiv erheblich sein. Ein Irrtum über die Preisangabe kann unter Umständen als erheblich angesehen werden, wenn der Gast nachweisen kann, dass er bei Kenntnis des richtigen Preises den Vertrag nicht geschlossen hätte.
Unerwartetes Ende des Champagnerstreits
Wer hätte gedacht, dass ein edler Tropfen zu solch außergewöhnlichen Rechtsfragen führen kann? Der Fall endet mit einem sprudelnden Happy End und einem saftigen Preis. Der Beklagte lenkte ein und akzeptierte die Forderung in Höhe von 13.000 Euro. So fand das Verfahren ein Ende, ohne dass das Gericht die spannende Frage klären musste. Ob es nun ein Missverständnis, einen Irrtum oder gar arglistige Täuschungen gab, bleibt wohl im Reich der prickelnden Spekulation.
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