Bordöo anstatt Porto

Bordöo anstatt Porto

Die Willenserklärung beim Vertragsschluss

Im deutschsprachigen Raum gibt es eine Vielzahl von Dialekten mit eigener Geschichte, Kultur und Sprachmerkmalen. Der Ausdruck regionaler Identität führt aber auch gerne zu dem ein oder anderen Missverständnis. Das musste auch eine aus Sachsen stammende Beklagte feststellen. Ihr sächsischer Dialekt brachte sie am Ende vor Gericht.

Worum geht es?

Ein Reiseunternehmen klagte gegen die Kundin, nachdem diese sich weigerte, ein gebuchtes Flugticket zu bezahlen. Die 53-jährige Beklagte hatte bei dem Reiseanbieter telefonisch einen Flug nach Porto (Portugal) buchen wollen, stattdessen jedoch ein Ticket nach Bordeaux (Frankreich) erhalten. Offenbar hatte die Frau die Stadt Porto mit solch starkem sächsischen Dialekt “Bordöo” ausgesprochen, sodass die Mitarbeiterin des Reiseunternehmens die französische Stadt Bordeaux verstand.

Daraufhin übersandte ihr das Reiseunternehmen ein Flugticket nach Bordeaux. Die Beklagte weigerte sich jedoch, den Kaufpreis dafür zu zahlen. Das Reiseunternehmen erhob schließlich Klage vor dem Amtsgericht in Stuttgart. Die Mitarbeiterin des Reiseunternehmens berichtete vor dem Amtsgericht, dass sie die Flugroute zweimal in korrektem Hochdeutsch genannt habe. Da die Kundin keine Einwände erhoben habe, buchte die Mitarbeiterin den Flug nach Frankreich.

Das Gericht stellte in einem Urteil fest: „Versteht der Empfänger eine undeutlich gesprochene Erklärung falsch, so geht dies grundsätzlich zulasten des Erklärenden.“

Das Reiseunternehmen bekam Recht und die Beklagte wurde verurteilt, den Reisepreis in Höhe von knapp 300,00 € zu zahlen.

Sicherlich sind solche Fälle wie dieser in der Praxis eher eine Seltenheit, doch in der Klausur sind Verständigungsprobleme häufig im BGB AT anzutreffen.

Wirksamkeit empfangsbedürftiger Willenserklärungen

Dabei geht es dann immer um die Wirksamkeit der Willenserklärung. Die empfangsbedürftige Willenserklärung muss für ihre Wirksamkeit dem Empfänger zugehen, § 130 Abs. 1 BGB. Bei einer nicht verkörperten, also mündlichen, Willenserklärung muss der Erklärende die Worte so aussprechen, dass der Empfänger diese verstehen kann. Dies gilt auch für telefonische Erklärungen gemäß § 147 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Willenserklärung ist dann zugegangen, wenn der Erklärende davon ausgehen durfte, dass der Erklärungsempfänger die Erklärung richtig verstanden hat (sog. eingeschränkte Vernehmungstheorie). Bei mündlichen Willenserklärungen kann es dabei zu Problemen in der Verständigung kommen. Spricht der Erklärende die Worte unverständlich z.B. im starken Dialekt aus, geht das jedoch zu Lasten des Erklärenden. Etwas anderes gilt nur, wenn bei objektiver Betrachtung der Empfänger die Erklärung des Erklärenden hätte richtig verstehen müssen. Bei der Mitarbeiterin des Reiseunternehmens war dies nicht der Fall.

Das Reiserecht im Jurastudium

Damit man für die Klausur oder das Examen gewappnet ist, lohnt es sich ein paar Standardkonstellationen zum Reiserecht (Schuldrecht BT) näher einzuprägen. Zum Beispiel den Reisemangel nach § 651i Abs. 2 BGB.