Des einen Freud, des anderen Leid – Gegrilltes schmeckt nicht immer

Des einen Freud, des anderen Leid – Gegrilltes schmeckt nicht immer

Wenn dem Nachbarn gegrilltes nicht schmeckt

Prüfende nutzen gern fiktive Nachbarstreitigkeiten in Klausuren, um zivilrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche einzubauen. Examenskandidatinnen und Examenskandidaten sollten diese daher bei der Examensvorbereitung nicht vernachlässigen. In Sachsen handelte 2022 beispielsweise eine Examensklausur unter anderem von zwei Nachbarn, die sich über das Grillverhalten stritten. Wie lebensnah solche Fälle manchmal sein können, zeigt ein Rechtsstreit in Bad Tölz.

Worum geht es?

Ein Kläger aus der bayrischen Kreisstadt war mit den Grillgewohnheiten seines Nachbarn (Beklagter) unzufrieden, da dieser bei gutem Wetter fast täglich grillte. Der Steak begeisterte Beklagte wohnte im Erdgeschoss unterhalb der Wohnung des schräg darüber wohnenden Klägers. Durch Rauch und starke Gerüche fühlte sich dieser ständig gestört. Außerdem filmte der im Erdgeschoss wohnende Nachbarn öfters in die Richtung des Balkons und der Wohnung des Klägers. Beide Parteien stritten deshalb seit Jahren.

2021 reichte es dem Kläger schließlich und er erhob Klage vor dem Amtsgericht in Wolfratshausen. Er beantragte, dass der Nachbar das Grillen auf fünfmal im Jahr und höchstens zweimal pro Monat beschränke und zudem das Filmen vollständig unterlasse.

Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB

Ein solcher Anspruch kann sich aus § 1004 BGB ergeben. Danach kann ein Eigentümer von einem Störer die Beseitigung oder Unterlassung einer Beeinträchtigung verlangen, die nicht Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes ist. Der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Objekts kann den Störer auffordern, die Störung zu unterlassen. Für den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Eigentumsbeeinträchtigung, Störer und keine Duldungspflicht. Liegen diese vor, kann der Eigentümer Unterlassung der Störung, Beseitigung der Störung und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen. In dem Nachbarschaftsfall musste das Gericht demnach entscheiden, ob das Grillverhalten des Beklagten eine Eigentumsbeeinträchtigung für den Kläger darstellt, die dieser nicht nicht dulden muss.

Vor Gericht

Vor dem Amtsgericht unterbreiteten die Richter dem beklagten Nachbarn einen Vorschlag zur Begrenzung des Grillens auf viermal im Monat und 20-mal im Kalenderjahr. Allerdings scheiterte dieser hauptsächlich aufgrund des Widerstands der Beklagtenseite. Dies führte dazu, dass viele Nachbarn aus der Wohnungseigentümergemeinschaft vor Gericht aussagen mussten. Diese beurteilten das Grillverhalten und eine davon ausgehende Störung jedoch extrem unterschiedlich. Das Amtsgericht konnte am Ende nicht feststellen, dass von dem Grillverhalten des Beklagten eine Beeinträchtigung ausging. Deshalb bejahten die Richter nur einen Unterlassungsanspruch gegen die Filmaufnahmen. Danach dürfe der Beklagte weder eine Handycamera noch eine sonstige Kamera vom Garten, der Terrassenbrüstung oder einem sonstigen Ort auf den Kläger oder dessen Wohnung und Balkon im zweiten Obergeschoss des Hauses richten.

Das Berufungsverfahren verhandelte das Landgericht München. Auch hier befragte das Gericht wieder mehrere Nachbarn, um den Störfaktor des Grillens zu ergründen. Eine Nachbarin sagte aus, dass sie mehrfach aufgrund des Geruches das Fenster zum Schlafzimmer habe schließen müssen, wenn der Beklagte gegrilltt habe. Die Richter nahmen daher zumindest eine nicht völlig unerhebliche Störung an. Der Beklagte verteidigte sich vor allem damit, dass es sich lediglich um einen Elektrogrill handle, weshalb die Rauchentwicklung gar nicht so stark sei.

Alles eine Frage der Häufigkeit

Um die zerstrittenen Nachbarn zu befrieden, stellten die Richter schließlich auf die Häufigkeit des Grillens ab. Durch das Urteil des Landgerichts darf der Beklagte nicht mehr als viermal im Monat grillen. Außerdem muss er es unterlassen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen am Wochenende (Samstag und Sonntag) oder an zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen seinem Grillvergnügen nachzugehen. Andernfalls droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft.

(LG München I, Endurteil v. 01.03.2023 – 1 S 7620/22 WEG)

BlogPlus

Du möchtest weiterlesen?

Dieser Beitrag steht exklusiv Kunden von Jura Online zur Verfügung.

Paket auswählen

Relevante Lerneinheiten