Verjährungsfrist von 14 Tagen statt drei Jahren
Auch die Deutsche Post verlagert immer mehr Prozesse in den digitalen Bereich. Es ist mittlerweile möglich, Post per E-Postscan zu versenden oder online jederzeit den Status eines Paketversands abzurufen. Seit ca. zwei Jahren gibt es zudem eine praktische Lösung, wenn man einmal keine Briefmarke zur Hand hat. Mit der sogenannten mobilen Briefmarke können Kundinnen und Kunden unabhängig von Ort und Zeit Briefe oder Postkarten frankieren. Mithilfe der Post & DHL App kann die Kundschaft das gewünschte Porto anfordern, online bezahlen und erhält einen generierten Code, den sie ganz einfach auf den Briefumschlag schreiben kann. Die Zahlen- und Buchstabenkombination erkennt die Post später als frankiert und versendet den Brief. Klingt super, oder nicht? Wie so häufig im Leben gibt es aber auch hier einen Haken.
Worum geht es?
Gemäß der AGB der Deutschen Post verfällt nämlich der Code bei Nichtnutzung nach Ablauf von 14 Tagen. Eine Rückzahlung ist hingegen nicht vorgesehen. Das heißt im Klartext, die Post behält das gezahlte Porto, ohne dass die Kundschaft noch eine Gegenleistung erhält. Dies stieß dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sauer auf und er verklagte die Deutsche Post und bekam Recht.
Das Synallagma
Diese Vorgehensweise sei rechtswidrig, entschied das Kölner Landgericht. Die Verkürzung der Verjährungsfrist von drei Jahren auf 14 Tage sei eine unangemessene Benachteiligung der Kunden.
Grundsätzlich handelt es sich bei solchen Klauseln um allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 305 I BGB. Diese müssen einer AGB Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB standhalten. Zu prüfen sind nach Eröffnung des sachlichen und persönlichen Schutzbereichs die §§ 309 bis 307 BGB.
Im Fall der Post nahm das LG Köln eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 I 1 BGB an. Die Klausel weiche im Post Fall in nicht hinnehmbarer Weise von der regelmäßigen Verjährungsfrist ab. Ansprüche aus einem Kaufvertrag verjähren regelmäßig nach drei Jahren. Auch digitale Angebote müssen § 195 BGB entsprechen.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist eine Klausel unangemessen, wenn durch die einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten der Vertragspartnerinnen und Vertragspartner durchgesetzt werden, ohne von vornherein ihre Belange hinreichend zu berücksichtigen und einen angemessen Ausgleich zuzugestehen. Dies sei hier aber gerade der Fall, so das LG Köln.
Das Unternehmen dürfe damit die Gültigkeit mobiler Briefmarken nicht auf 14 Tage nach dem Kauf befristen.
Einwand der Post griff nicht durch
Die Deutsche Post begründete die verkürzte Frist damit, dass nur eine begrenzte Anzahl von möglichen Zeichenkombinationen für die achtstelligen Codes zur Verfügung stünden. Andernfalls müssten die Codes deutlich länger sein und das System wäre technisch anfälliger für Missbrauch. Das LG Köln wies die Begründung jedoch zurück und erklärte, dass genügend Ziffern- und Zahlenkombinationen zur Generierung der Codes zur Verfügung stünden, um zumindest eine dreijährige Frist zu gewährleisten. Zudem läge die Verantwortung bei der Deutschen Post, die Sicherheit der mobilen Briefmarke zu gewährleisten.
Gegen die Entscheidung des LG Köln hat die Post Berufung beim OLG Köln eingelegt. Es bleibt also spannend.
(LG Köln Urteil vom 20.10.2022 – 33 O 258/21)
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