Bank verweigert Kundin Auszahlung von 70.000 Euro aus einem Sparbuch

Bank verweigert Kundin Auszahlung von 70.000 Euro aus einem Sparbuch

70.000 Euro auf dem Sparbuch und kein Cent

Wer ein Sparbuch vorlegt, kann sich unter Umständen auf einen stattlichen, angesparten Auszahlungsbetrag freuen. Bei der Klägerin war das allerdings nicht der Fall: Ihr Ehemann soll das Sparkonto schon vor Jahrzehnten gekündigt haben. Die Bank verweigerte die Auszahlung, trotz vorgelegtem Sparbuch. Zu Recht?

Worum geht es?

Als die Kundin mit ihrem Sparbuch in ihre Bankfiliale ging, ahnte sie noch nicht die schlechten Nachrichten. Eigentlich wollte sie in ihrer Bank das Sparbuch vorlegen, um rund 70.000 Euro ausgezahlt zu bekommen. Doch die Bank weigerte sich – der bevollmächtigte Ehemann habe das Sparbuch, das die Kundin noch in ihren Händen hielt, bereits 1998 auf telefonische Anweisung hin aufgelöst. Die Kundin zog vor Gericht, unterlag in der ersten Instanz und scheiterte schließlich auch mit ihrer Berufung vor dem OLG Karlsruhe.

Sparbuch aufgelöst und als Festgeld angelegt

Streitgegenständlich war ein Sparkonto, das die Klägerin 1992 bei ihrer Bank eröffnet hatte. In den darauffolgenden Jahren sammelte sich ein stattlicher Betrag von etwa 153.000 DM, umgerechnet rund 70.000 Euro an. Im Jahr 2020 kündigte die Frau den Sparvertrag und legte der Bank das Sparbuch vor. Die Bank wollte den Betrag aber nicht auszahlen und wies daraufhin, dass das Sparbuch schon 1998 von ihrem bevollmächtigten Ehemann aufgelöst worden sei. Das Guthaben sei dann inklusive Zinsen auf das Konto der Klägerin verbucht und jeweils hälftig für die Eheleute als Festgeld angelegt worden. Die Klägerin kannte die Buchung – war aber der Auffassung, dass es sich dabei um eine Einzahlung aus ihrem damaligen Ladengeschäft gehandelt habe.

Die Frau zog vor Gericht und verlangte die Auszahlung aus dem Sparbuch. Nachdem sie bereits vor dem LG Baden-Baden unterlag, musste das OLG Karlsruhe entscheiden: Folgt auch hier das Recht am Papier dem Recht aus dem Papier?

Worum geht es rechtlich?

Der letzte Satz ist einer der bekanntesten Schlagsätze aus dem Jurastudium, wohl gleich neben „Geld hat man zu haben“, „Art. 14 GG schützt das Eigentum Privater, nicht das Privateigentum“, „Der Zedent hat’s schwer, der Zessionar schreit „Hurra““ – die Liste lässt sich sicher noch weiterführen. Im vorliegenden Fall geht es hingegen „nur“ um den Merksatz:

Das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier.

Genauer gesagt: Das Recht am Papier meint hier das Eigentum, das Recht aus dem Papier meint die Forderung. Damit wird deutlich, dass das Forderungsrecht dem Eigentumsrecht folgt. Auf unser Sparbuch angewendet bedeutet das: Das Recht am Sparbuch folgt dem Recht an der im Sparbuch verkörperten Forderung. Das Eigentum am Sparbuch ist also mit der Inhaberschaft an der Forderung verknüpft (vgl. § 952 BGB).

Hat die Klägerin also einen Anspruch auf (nochmalige?) Auszahlung?

OLG Karlsruhe: Anspruch durch Erfüllung erloschen

Bereits vor dem LG Baden-Baden unterlag die Klägerin und auch im Rahmen ihrer Berufung vor dem OLG Karlsruhe hatte die Frau keinen Erfolg. Zwar sei damals der Anspruch auf Auszahlung des Sparguthabens aus § 700 I 1, § 488 I 1 2 BGB entstanden – und im März 1997 seien das auch unzweifelhaft umgerechnet rund 70.000 Euro gewesen, so das OLG Karlsruhe. Aber:

Der Anspruch auf Auszahlung des Sparguthabens ist jedoch durch Erfüllung erloschen (§ 362 I BGB).

Das Verfahren drehte sich vor allem um die Frage der Beweisführung. Werde ein nicht entwertetes Sparbuch vorgelegt, so das OLG Karlsruhe, und es streitig sei, ob der Anspruch auf Auszahlung bereits erfüllt sei oder nicht, trage die Bank dafür die Darlegungs- und Beweislast. Hier habe die beklagte Bank beweisen können, dass der Betrag damals bereits ausgezahlt worden sei. Ausschlaggebend soll unter anderem gewesen sein, dass exakt der auf dem Sparkonto einschließlich Zinsen vorhandene Betrag überwiesen sei, den die Klägerin für eine eigene Einzahlung aus ihrem Ladengeschäft gehalten habe – auf den Cent genau. Außerdem hätten damalige Bankmitarbeiter:innen die Richtigkeit der Unterlagen bestätigen können, so das Gericht.

Im Ergebnis kam das Gericht also zu der Überzeugung, dass damals der von der Klägerin bevollmächtigte Ehemann telefonisch die Auflösung des Sparbuchs beauftragt und die Auszahlung und anschließende Anlage als Festgeld gewünscht hätte. Eine erneute Auszahlung der rund 70.000 Euro könne – trotz Vorlage des Sparbuchs – nicht verlangt werden.

(OLG Karlsruhe - Urteil vom 20.12.2022, Az. 17 U
151/21)

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