Keine Urlaubserholung wegen Corona
Der EuGH hat eine wichtige Entscheidung zum Thema Pauschalreisen in Coronazeiten getroffen. Danach haben Pauschalurlauber einen Anspruch auf Preisminderung wegen Corona-Einschränkungen im Urlaubsland. Dies gilt auch dann, wenn im Herkunftsland die gleichen Einschränkungen vorliegen. Der Anspruch entsteht jedenfalls dann, wenn die Buchung wegen Corona-Maßnahmen nicht vertragsgemäß erfüllt werden kann. Anlass ist ein Fall von Urlaubern, die eine Pauschalreise auf der Insel Gran Canaria gebucht hatten und Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie erfahren mussten.
Worum geht es?
Es geht um ein Vorabentscheidungsersuchen über die Auslegung von Art. 14 Abs. 1 der EU-Richtlinie über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen. Dem zugrunde liegt ein Rechtsstreit zwischen zwei Reisenden und einem Reiseveranstalter von Pauschalreisen. Die Reisenden hatten im Dezember 2019 eine Pauschalreise nach Gran Canaria für einen Zeitraum im März 2020 gebucht. Die Kläger konnten zwar in das Zielland einreisen, fanden aber einige Einschränkungen durch die spanische Regierung vor. So durften die Gäste die Hotelzimmer beispielsweise nur zum Essen verlassen und der Zugang zum Pool und zu den Liegen war gesperrt. Auch wurde das Animationsprogramm des Hotels abgesagt. Den Reisenden wurde mitgeteilt, dass sie sich bereithalten sollten, die Insel jederzeit zu verlassen, sodass sie keine Ausflüge wahrnehmen konnten. Tatsächlich mussten sie die Reise sodann abbrechen und nach Deutschland zurückkehren.
Aufgrund dessen sahen sich die Kläger dann im Recht, den gezahlten Reisepreis zu mindern. Der Reiseveranstalter weigerte sich jedoch, da die Vorfälle unter das „allgemeine Lebensrisiko“ fallen würden und er dafür nicht einstehen müsste. Das Gericht entschied zunächst zugunsten des Reiseveranstalters. Zwar haftet der Reiseveranstalter nach § 651i BGB grundsätzlich verschuldensunabhängig. Jedoch müssten auch „außergewöhnliche Umstände“ am Reiseziel vorliegen. Da Einschränkung dieser Art auch in Deutschland vorliegen würden, handele es sich aus Sicht des Gerichts um „übliche Umstände“.
Nachdem die Kläger Berufung am Landgericht München eingelegt hatten, wendete dieses sich an den EuGH. Die zentrale Frage, auf die es hier ankam, war, ob die Einschränkungen im Reiseziel auch dann eine Vertragswidrigkeit darstellten, wenn diese Einschränkungen auch am Wohnort des Reisenden und in anderen Ländern vorkommen.
Sicht des EuGH
Der EuGH stellt klar, dass Reisende auch dann Anspruch auf eine Reisepreisminderung haben, wenn die Vertragswidrigkeit durch pandemiebedingte Einschränkungen herbeigeführt wird und solche Einschränkungen aufgrund der weltweiten Verbreitung der Krankheit auch im Wohnort der Reisenden und in anderen Ländern vorliegen.
Urlaubsfreundliche Entscheidung
Ob Reiseveranstalter dies genauso sehen, mag dahingestellt bleiben. Eines ist klar: Die Richter trafen hier jedenfalls eine sehr urlauberfreundliche Entscheidung. Reiseveranstalter müssen also haften, unabhängig davon, ob ihnen die Probleme zugerechnet werden können und es spielt keine Rolle, dass zur gleichen Zeit am Heimatort ähnliche Corona-Einschränkungen galten. Bei diesem Fall handelt es sich auch um ein schönes Beispiel eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV. Nun geht der Fall zurück an das Landgericht München, das bei seiner Entscheidung die EuGH-Rechtsprechung berücksichtigen muss.
(EuGH - Beschluss vom 12. Januar 2023, C-396/21)
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