Verbot der "Hells Angels" im Bundesland Bremen bleibt bestehen

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Ehemaliges Mitglied des Hells Angels MC Charter Bremen will Nichtigkeit der Verbotsverfügung durchsetzen

Es geht um den Hells Angels Motorcycle Club (HAMC) – kurz: Hells Angels. Der wohl bekannteste Motorradclub der Welt. Bekannt sind die Mitglieder unter anderem für den Handel mit Drogen, für Gewaltdelikte, für Schutzgelderpressungen und für Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Zahlreiche Untergruppierungen, wie etwa der nicht eingetragene Verein “Hells Angels MC Charter Bremen”, streben dem großen Vorbild nach und versuchen, den Verein in Deutschland auszubauen.

Worum geht es?

Im Januar 2013 gründeten die Vereinsmitglieder den nicht eingetragenen Verein. Am 30.04.2013 wurde sodann verfügt, dass der Zweck und die Tätigkeit des Vereins gegen Strafgesetze verstoßen. Die Verfügung besagt, dass der Verein verboten und aufgelöst wird. Außerdem wird das Tragen von Emblemen und Abzeichen des Vereins verboten. Diese Verbotsverfügung wurde den Vereinsmitgliedern zugestellt und im Amtsblatt bekannt gemacht.

Gegen diese Verfügung erhob der Verein im Juli 2020 eine Anfechtungsklage, diese wurde jedoch von dem Oberverwaltungsgericht abgewiesen. Dem Verein fehle es an der Beteiligtenfähigkeit, da er sich nach eigenen Angaben selbst aufgelöst habe. Ein Verein, der sich selbst aufgelöst hat, ist rechtlich nicht mehr existent. Auch scheiterte es an der Klagebefugnis.

Daraufhin beantragt der Kläger, ein Mitglied des ehemaligen Vereins, festzustellen, dass die Verbotsverfügung nichtig und unwirksam sei. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Verein nicht Adressat der Verfügung sein könne, da er sich aufgelöst habe. Daher sei die Verfügung unwirksam. Dennoch verbiete ihm diese „unwirksame“ Verfügung das Tragen von Emblemen und Abzeichen des Vereins. Mit dieser Einschränkung begründet er das Vorliegen des Feststellungsinteresses.

Als sein Antrag abgelehnt wurde, erhob das Ex-Mitglied Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht.

Unwirksamkeit der Verfügung mangels Bekanntgabe?

Im Kern begründet er seine Klage damit, dass sich der Verein bereits vor dem Erlass der Verbotsverfügung aufgelöst habe. Eine Bekanntgabe der Verbotsverfügung konnte also nicht erfolgen. Klagebefugnis bestehe, da er in seinen Rechten durch den gesetzten Rechtsschein verletzt worden sei. Er könne keine Kutte mit dem Emblem tragen, außerdem habe das Verbot auch wirtschaftliche Konsequenzen für ihn (Stichwort: Unzulässigkeit im Gewerberecht).

Dies sah das Gericht in Bremen anders. Es entschied, dass die Klage unzulässig und unbegründet ist.

Zunächst stellte das Gericht fest, dass die Klage nicht fristgerecht eingereicht wurde. Außerdem habe der Kläger keine Klagebefugnis. Die von dem Kläger angesprochenen Folgen seien nicht Regelungstatbestand der Verbotsverfügung. Dies sei auch mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar.

Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG?

Interessant ist, dass der Kläger das Gebot des effektiven Rechtsschutzes angeführt hat.

Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erfasst als Rechtsstaatsprinzip den effektiven Rechtsschutz, insbesondere die Rechtsweggarantie. Damit ist gemeint, dass überhaupt der Zugang zu den Gerichten möglich ist. Den Bürgern muss es möglich sein, gegen jedes staatliche Handeln zu klagen. Voraussetzung ist, dass jemand in seinen eigenen Rechten durch die öffentliche Gewalt verletzt ist. Öffentliche Gewalt meint jedoch nur einen Akt der Exekutive.

Dem Oberlandesgericht nach sei ein solcher Akt der Executive hier nicht gegeben. Die vermeintliche Rechtsbeeinträchtigung erfolgt unmittelbar durch Gesetz und nicht durch einen Akt der Executive. Es scheitert also schon an der Eröffnung des Anwendungsbereiches des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.

Klagebefugnis einzelner Mitglieder

Nach aktueller Rechtsprechung kann grundsätzlich nur die verbotene Vereinigung selbst gegen das Verbot vorgehen. Einzelne Mitglieder können nur dann gegen das Verbot vorgehen, wenn sie geltend machen können, dass das Verbot sie in ihrer von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit verletze.

Das wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger einem Personenzusammenschluss angehört und dieser Personenzusammenschluss nun durch das Verbot gehindert wird, die bisherige Betätigung fortzusetzen. Diese Konstellation ist hier aber nicht gegeben, der Verein hat sich bereits zuvor aufgelöst und eine Fortsetzung war nicht geplant.

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