OLG Celle zu Verbindungsproblemen bei Videoverhandlung

OLG Celle zu Verbindungsproblemen bei Videoverhandlung

Wie sind technische Störungen bei der Videoverhandlung vor Gericht zu behandeln?

Verbindungsprobleme bei Videokonferenzen sind ärgerlich - besonders ärgerlich sind sie aber, wenn es sich um eine Videoverhandlung vor Gericht nach § 128a ZPO handelt. Das OLG Celle musste entscheiden, wie die technischen Störungen rechtlich zu behandeln sind.

Worum geht es?

§ 128a ZPO ist eine der „moderneren“ Normen aus der ZPO und erlaubt dem Gericht, den Parteien und ihren Beiständen zu gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird nämlich dann in den Sitzungstermin übertragen – die sogenannte Videoverhandlung.

Doch wie ist die Rechtslage, wenn eine der Parteien bei einer Videoverhandlung Verbindungsschwierigkeiten hat? Ist dieser Fall vergleichbar mit dem Nichterscheinen vor Gericht? Das OLG Celle musste die Sache klären – und betonte die Bedeutung von § 128a ZPO.

Streit über Wohnwagen

Ursprünglich stritten die Parteien über ein gebrauchtes Wohnmobil. Im Klageverfahren verlangte der Kläger vor dem LG Verden die Erfüllung eines Kaufvertrages über das Fahrzeug. Dieses hat den Termin zur mündlichen Verhandlung im Februar diesen Jahres anberaumt und per Beschluss den Parteien und Parteivertretern gestattet, sich während der Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen (§ 128a ZPO).

Bei Aufruf der Sache im Wege der Bild- und Tonübertragung erschienen aber nur der Kläger sowie der Klagevertreter. Eine Verbindung zum Beklagtenvertreter konnte aus technischen Gründen nicht hergestellt werden. Später sollte der Anwalt des Beklagten berichten, dass er zusammen mit seinem Mandanten in den Büroräumen der Kanzlei war. Aus unerklärten Gründen sei es trotz mehrfacher Versuche allerdings nicht möglich gewesen, über die vom Gericht zur Verfügung gestellten Zugangsdaten eine Verbindung zur Videokonferenz herzustellen.

LG Verden: Keine schuldhafte Säumnis

Da der Beklagte bei der Videoverhandlung sowohl körperlich als auch digital nicht anwesend war, beantragte der Klägervertreter ein Versäumnisurteil. Das LG Verden hatte aber gemäß § 337 1 ZPO die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils vertagt, da ein unverschuldetes Nichterscheinen möglich sei. Nach der Einlassung des Beklagtenvertreters bezüglich der technischen Störungen hatte das Gericht den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils dann zurückgewiesen. Als Begründung führte es an, dass die Beklagte bei der Videoverhandlung nicht schuldhaft säumig gewesen sei. Der Beklagtenvertreter habe durch Versicherung an Eides statt glaubhaft gemacht, alle notwendigen Vorbereitungen getroffen zu haben, um eine Bild- und Tonübertragung im Termin sicherzustellen.

Gegen diese Entscheidung richtete sich nun die sofortige Beschwerde des Klägers. Das OLG Celle musste entscheiden.

OLG Celle betont Sinn und Zweck von § 128a ZPO

In Celle sah man die sofortige Beschwerde des Klägers als nicht begründet an. Zunächst führte es aus, dass eine Säumnis auch im Falle des § 128a ZPO vorliegen könne. Wird die Verhandlung gem. § 128a I ZPO im Wege der Bild- und Tonübertragung durchgeführt, sei eine Partei säumig, so das Gericht, wenn sie weder im Gerichtssaal physisch erscheint noch eine Bild- und Tonübertragung zustande kommt. Dies müsse aber schuldhaft erfolgen, so das Gericht. Wann die Säumnis eines Verfahrensbeteiligten, der an einer Videoverhandlung aufgrund technischer Probleme nicht teilnimmt, schuldhaft sei, hänge davon ab, ob die technischen Probleme dem Beteiligten zugerechnet werden könnten oder nicht:

Das ist eine Wertungsfrage, bei deren Beurteilung der Zweck der Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a I ZPO zu berücksichtigen ist.

§ 128a ZPO diene dazu, das Verfahren effektiver und prozessökonomischer zu gestalten. Es sei daher auch im Interesse des Gerichts und der Verfahrensbeteiligten, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, so das OLG Celle. Aber:

Im Sinne der Akzeptanz dieser Verfahrensweise darf daher ihre Nutzung nicht derart erschwert werden, dass sie für den Verfahrensbeteiligten, der im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Verhandlung teilzunehmen beabsichtigt, riskanter ist als das persönliche Erscheinen im Gericht.

Eine Partei sei danach ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert, wenn trotz Beachtung der erforderlichen Sorgfalt aufgrund nicht mehr aufklärbarer technischer Umstände eine Übertragung nicht zustande kommt. Und so sei es auch in diesem Fall gewesen.