Erlass eines Versäumnisurteils (VU)
1. Examen/ZR/ZPO I
Prüfungschema: Erlass eines Versäumnisurteils (VU)
A. VU gegen den Beklagten, § 331 ZPO
I. Antrag auf Erlass eines VU
- Sachantrag aus Klagschrift
- Prozessantrag auf Erlass eines VU, § 331 ZPO
II. Säumnis
- Nichterscheinen, § 331 ZPO (beachte ggf. § 78 ZPO)
- Nichtverhandeln § 333 ZPO
- Nichtanzeige der Verteidigungsbereitschaft im schriftlichen Vorverfahren, § 331 III ZPO
III. Kein Erlasshindernis gem. §§ 335 ff ZPO
- Falls trotz Erlasshindernisses VU erlassen, dürfen nach Einspruch dem vermeintlich Säumigen nicht die Kosten gem. § 344 ZPO auferlegt werden.
- Beachte außerdem: Möglichkeit der Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 I 2 ZPO (ohne Sicherheitsleistung).
IV. Kein gesetzliches Verbot
- Beispiel: Ehe- und Kindschaftssachen
V. Zulässigkeit der Klage
- Bei Unzulässigkeit: Prozessurteil gegen den Kläger
VI. Schlüssigkeit der Klage
- Prüfen, ob Anspruch schlüssig vorgetragen
- Gemäß § 331 I 1 ZPO ist dabei das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen.
B. VU gegen den Kläger, § 330 ZPO
I. Antrag auf Erlass eines VU
- Klagabweisungsantrag
- Prozessantrag auf Erlass eines VU, § 330 ZPO
II. Säumnis
- Nichterscheinen, § 330 ZPO (beachte ggf. § 78 ZPO)
- Nichtverhandeln, § 333 ZPO
III. Kein Erlasshindernis gem. §§ 335 ff ZPO
- Falls trotz Erlasshindernisses VU erlassen, dürfen nach Einspruch dem vermeintlich Säumigen nicht die Kosten gem. § 344 ZPO auferlegt werden.
- Beachte außerdem: § 719 I 2 ZPO
- § 335 Nr. 3 ZPO gilt hier nicht.
IV. Zulässigkeit der Klage
- Bei Unzulässigkeit: Prozessurteil gegen den Kläger
Beachte:
- Die Schlüssigkeit der Klage ist bei einem VU gegen den Kläger nicht zu prüfen.