VG Frankfurt a.M.: Darf der Vermieter das Gas abstellen?

VG Frankfurt a.M.: Darf der Vermieter das Gas abstellen?

Wohnungsaufsichtsrechtliches Einschreiten wegen Gaszufuhrunterbrechung

Aufgrund der steigenden Energiepreise stellte ein Vermieter seinen Mieter:innen das Gas ab. Nach einem Hilfeersuchen einer älteren und pflegebedürftigen Mieterin an die Stadt, verpflichtete ihn das Amt den Gashahn wieder aufzudrehen. Aber das wollte er nicht – das VG Frankfurt am Main musste entscheiden.

Worum geht es?

Die steigenden Preise für Energie ließen einen Vermieter aus Frankfurt zu drastischen Mitteln greifen: Er stellte seinen Mieter:innen das Gas ab. Der Hausmiteigentümer war der Auffassung, es sei ihnen zumutbar, sich das Wasser für den täglichen Bedarf in der Küche selbst warm zu machen. Außerdem empfahl er für den Winter Elektroheizlüfter. Eine seiner Mieter:innen, eine ältere, pflegebedürftige Bewohnerin, wehrte sich dagegen und die Stadt schaltete sich ein. Der Streit landete nun vor dem VG Frankfurt am Main.

Vermieter stellt Gas ab

Aufgrund der aktuellen Ereignisse rund um die Energiepreise und insbesondere wegen der Versorgungsengpässe durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine hatte der Eigentümer und Vermieter mehrerer Wohnungen die Gasversorgung seiner Mieter:innen unterbrochen. Er wolle damit auch sie vor den steigenden Gaskosten schützen und verwies auf die Möglichkeit von Elektroheizlüftern und das Zubereiten von Warmwasser in der Küche. Eine Versorgung mit Warmwasser werde von ihm mietvertraglich nicht geschuldet.

Eine ältere und pflegebedürftige Bewohnerin wandte sich deswegen an die Stadt Frankfurt und bat um Hilfe. Das zuständige Wohnungsamt forderte den Vermieter mittels einer für sofort vollziehbar erklärten Verfügung auf, die Gasversorgung binnen einer Woche wiederherzustellen. Dies wollte er aber gerade nicht – und zog vor das VG Frankfurt am Main gegen die Stadt.

VG verweist auf Mindeststandards für ein menschenwürdiges Wohnen

Vor Gericht hatte der Vermieter aber nun keinen Erfolg. In seiner Entscheidung argumentierte das Gericht mit den Gründen des Wohnungsamts und verwies auf § 9 des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes. Darin heißt es unter anderem, dass die Gemeinde erforderliche Anordnungen bezüglich Wohnungen treffen solle, sodass Bewohner:innen nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt würden oder der bestimmungsgemäße Gebrauch von Gebäuden und Anlagen nicht erheblich beeinträchtigt werde.

Bereits das Wohnungsamt führte aus, dass gerade in der warmen Jahreszeit die Versorgung der Mietwohnungen dringend sei. Das Warmwasser habe für die Körperhygiene erhebliche Bedeutung und sei eine Grundvoraussetzung für gesundes Wohnen.

Die auf diese Argumentation gestützte Verfügung des Wohnungsamtes befand das VG Frankfurt am Main daher für rechtmäßig. Die Versorgung mit Warmwasser gehöre zu den Mindeststandards für ein menschenwürdiges Wohnen. Diesen müsse der Eigentümer nach den gesetzlichen Wertungen des Wohnungsaufsichtsgesetzes nachkommen:

Es stehe ihm nicht zu, einseitig und in einer seine Mieter bevormundenden Weise die auf Gas basierende Warmwasserversorgung einzustellen.

Außerdem wies das Gericht darauf hin, dass es sich bei den Kosten für Warmwasser und Heizung um Kosten handele, die die Mieter:innen über Vorauszahlungen und auf Basis der Jahresendabrechnung zu tragen hätten.

Aus der Mitteilung des Gerichts geht schließlich auch noch hervor, dass das Amtsgericht Frankfurt am Main bereits zum Schutz der Mieterin eine einstweilige Verfügung gegen den Vermieter erlassen habe.

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