BVerfG: Verfassungsbeschwerde einer Reporterin wegen Lohndiskriminierung

BVerfG: Verfassungsbeschwerde einer Reporterin wegen Lohndiskriminierung

Verfassungsbeschwerde scheitert am Grundsatz der Subsidiarität

Gleiche Arbeit, ungleicher Lohn? Seit mehreren Jahren kämpft eine ZDF-Redakteurin für eine gleiche Bezahlung zwischen ihr und ihren männlichen Kollegen. Nun aber hat das BVerfG ihre Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Ihre Chancen auf gleiche Bezahlung könnten aber dadurch sogar gestiegen sein.

Worum geht es?

„Eigentlich“ wurde die Entscheidung des BVerfG über ihre Verfassungsbeschwerde mit Spannung erwartet. Nun aber wurde bekannt, dass das Karlsruher Gericht den Rechtsbehelf der Fernseh-Reporterin nicht zur Entscheidung angenommen hat. Trotzdem traf es interessante Ausführungen, in denen Unterstützer:innen der Reporterin, die dem ZDF Lohndiskriminierung vorwirft, ein gutes Zeichen in Sachen „Equal Pay“ sehen. Die Investigativ-Journalistin müsse sich aber erneut an die Arbeitsgerichte wenden.

Gehaltsunterschied von rund 800 Euro

Die Redakteurin kämpft bereits seit 2014 für eine gleiche Bezahlung und war damit mal mehr, mal weniger vor den Gerichten erfolgreich. Vor 8 Jahren fand die mehrfach ausgezeichnete Journalistin per Zufall heraus, dass sie wohl weniger verdiene als ihre männlichen Kollegen in gleichwertigen Positionen. Nachdem eine interne Einigung mit dem ZDF scheiterte, verklagte sie die Rundfunkanstalt wegen ungleicher Bezahlung.

2017 scheiterte sie damit aber vor dem Berliner Arbeitsgericht, da dieses der Auffassung war, man könne ihr Gehalt nicht mit dem von Festangestellten vergleichen. Tatsächlich ist sie beim ZDF nicht fest angestellt, sondern bei dem Sender als sogenannte „fest-freie“ Mitarbeiterin regelmäßig tätig. Im Jahr 2020 aber konnte die Journalistin einen wichtigen Teilerfolg erzielen: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass sie auch als eine solch „fest-freie“ Mitarbeiterin einen Auskunftsanspruch nach dem EntgTransG habe. Dadurch konnte sie erfragen, wie viel ihre Kollegin in vergleichbarer Position verdienen. Das Ergebnis: Im Jahr 2017 sollen ihre männlichen Kollegen rund 800 Euro im Monat mehr verdient haben als sie.

Nachdem sie ihren Auskunftsanspruch geltend gemacht hatte, wollte sie vor Gericht die Differenz des Gehalts einklagen. Aber in diesem Punkt wurde die Revision nicht zugelassen. Eine entsprechende Nichtzulassungsbeschwerde der Reporterin verwarf das BAG. Dagegen hat die Beschwerdeführerin nun Verfassungsbeschwerde erhoben.

BVerfG: Grundsatz der Subsidiarität (-)

Doch in Karlsruhe wurde ihre Verfassungsbeschwerde nun nicht zur Entscheidung angenommen, wie jüngst bekannt wurde. Dies könnte auf dem ersten Blick für eine Niederlage sprechen, aber Unterstützer:innen der Beschwerdeführerin sehen darin auch einen Erfolg – doch dazu später mehr.

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde deswegen nicht zur Entscheidung an, weil sie nicht dem Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 II 1 BVerfGG) genüge. Dieser besagt, dass Beschwerdeführende alle ihnen zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen müssen, um eine Korrektur der gerügten Verfassungsverletzung durch die Fachgerichte zu erreichen. Sprich: Eine Grundrechtsverletzung ist durch diese Zulässigkeitsvoraussetzung zunächst von den Fachgerichten zu beheben.

Hier lasse sich jedoch nicht zuverlässig überprüfen, heißt es seitens des BVerfG, ob die Beschwerdeführerin alle Möglichkeiten genutzt habe, um der Rechtsverletzung abzuhelfen. Das Gericht argumentierte an dieser Stelle mit dem Erfolg der Journalistin vor dem BAG, das ihr einen Auskunftsanspruch zusprach. In dem Karlsruher Beschluss heißt es:

Erhält sie diese [die Auskunft], könnte sie einen Zahlungsanspruch geltend machen, der jedenfalls nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos wäre.

Das BAG habe klargestellt, dass eine Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts vermutet werden könne, wenn das mitgeteilte Vergleichsentgelt die eigene Vergütung übersteige. An dieser Stelle resultiere daraus eine Beweislastumkehr zugunsten der Journalistin, so das BVerfG.

Unterstützer:innen erwarten Erfolg

Eine solche Klage auf Zahlung, von der im Karlsruher Beschluss zu lesen ist, habe die Journalistin bereits im vergangenen Dezember erhoben. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte, die die Journalistin unterstützt, ist diesbezüglich guter Dinge. Vorstandsmitglied Prof. Nora Markard kommentierte die Karlsruher Entscheidung:

Ihre erneute Klage auf Gleichbezahlung hält das BVerfG für erfolgsversprechend; dies ist ein deutlicher Wink an die Arbeitsgerichte.

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