BGH zum Handtuchspenderfall

BGH zum Handtuchspenderfall

Was drauf steht, muss auch drin sein. Oder?

Nicht immer – zumindest bei Handtuchspendern ist der BGH nun anderer Auffassung. Mit seiner aktuellen Entscheidung hat er sich von seiner 30 Jahre alten Rechtsprechung abgewendet.

Worum geht es?

Ob in der Raststätte an der Autobahn, im Restaurant oder aber auch in den Räumlichkeiten, in denen das Examen geschrieben wird: Sogenannte Handtuchspender finden sich auf den meisten öffentlichen Toilettenräumen. Dabei dürften die meisten der Nutzer:innen gar nicht unbedingt darauf achten, von welchem Hersteller das Gerät ist, das die Papiertücher ausgibt – also spendet. Und die wenigsten dürften darüber nachdenken, ob die Tücher auch vom selben Hersteller sind oder nicht.

Doch genau darüber wurde jahrelang bis nach Karlsruhe gestritten. Dürfen Marken-Papierhandtuchspender auch mit fremden „No-Name“-Papierhandtüchern befüllt werden? Bei der Entscheidung hat der BGH seine jahrzehntelange Rechtsprechung nun aufgegeben.

Markengerät mit „No-Name“ befüllt

In dem sogenannten Handtuchspenderfall stritten zwei Parteien: Auf der einen Seite befand sich die Klägerin, die Inhaberin der eingetragenen Marke TORK. Die Marke beansprucht unter anderem Schutz für eigene Papierhandtücher, aber auch für Halterungen und Spender für solche. Unter der Marke vertreibt die Klägerin daher Papierhandtuchspendersysteme und die dazu passenden Papierhandtücher auf Rollen für die Gastronomie, die Industrie und das Gesundheitswesen. Auf den Spendern ist der Schriftzug TORK erkennbar.

Auf der Beklagtenseite findet sich die Betreiberin eines Großhandels für Hygieneprodukte, der ebenfalls Papierhandtücher als Nachfüllware für Spender anbietet. Diese werden mit dem Hinweis „passend auch für TORK-Spender“ angeboten. Die Papiertücher selbst sind nicht mit einer Marke gekennzeichnet.

Die Betreiberin des Großhandels und der Hersteller TORK stritten darüber, ob eine Markenverletzung vorliegt, wenn Kund:innen des Großhandels die originalen TORK-Handtuchspender mit den nicht originalen Papierhandtüchern befüllen würden. Diese Auffassung vertrat zumindest die Klägerin, wobei die Beklagte mittelbare Täterin der Markenrechtsverletzung sei.

BGH bestätigt Entscheidung aus München

Der Rechtsstreit zwischen den Parteien erreichte nun den BGH, der die Grundsatzentscheidung des OLG München in dem Verfahren bestätigt hat: Es liege keine Markenrechtsverletzung vor. Danach dürften Handtuchspender in öffentlichen Waschräumen auch mit „No-Name“-Papierhandtüchern anderer Hersteller befüllt werden.

Zur Begründung wurde damals in München angeführt, dass die Verbraucher:innen heute an den Umstand gewöhnt seien, dass es viele „Grundgeräte gibt, deren Betrieb den Einsatz von Material erfordert, das nicht vom Hersteller des Grundgeräts stammt.“ Zudem würden sie auch nicht von dem Spender auf den Spenderinhalt schließen, da gerade auch die Papiertücher keine eigene Markenkennzeichnung zeigen würden. Dem stimmte der BGH nun dadurch zu, dass er die Revision der Klägerin dagegen mit einem formellen Beschluss ablehnte. Gleichzeitig gaben die Karlsruher Richter:innen damit eine über 30 Jahre alte Rechtsprechung auf. Damals bewertete der BGH Handtuchspender aus Sicht der durchschnittlichen Verbraucher:innen noch als „Umhüllung der eingelegten Tücher“.

Bereits das OLG München rückte in seiner Entscheidung aber von dieser Einstufung ab, die der BGH am 10. Februar 1987 seiner Entscheidung zugrunde gelegt hatte. Der Durchschnittsverbraucher gehe heute nicht mehr davon aus, dass ein Handtuchspender eine bloße Umhüllung der darin vorrätig gehaltenen Handtücher sei und sich deshalb die auf ihm angebrachte Marke auch auf die Handtücher beziehe. Das OLG München nannte als weitere Beispiele etwa Druckertintenpatronen, Staubsaugerbeutel, Kaffeekapseln oder Rasierklingen. Eine auf dem Gerät angebrachte Kennzeichnung wie der Schriftzug TORK werde daher nur dann auf die „gespendete“ Ware bezogen, wenn dazu ein konkreter Anlass bestehe. Solche Umstände würden aber in diesem Rechtsstreit nicht vorliegen.

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