BGH zur Brandstiftung an einem Jagdhochsitz

BGH zur Brandstiftung an einem Jagdhochsitz

Ist ein Jagdhochsitz eine „Hütte” im Sinne des § 306 Abs. 1 StGB?

Brandstiftungsdelikte eignen sich hervorragend für eine Klausur oder Examensprüfung, weil sie die Möglichkeit bieten, einzelne Tatbestandsmerkmale lebensnah auszulegen. Die Kandidatinnen und Kandidaten können dadurch zeigen, dass sie nicht nur erlerntes Wissen reproduzieren können, sondern unter Zuhilfenahme bekannter Auslegungs- und Argumentationsmethoden herleiten müssen, weswegen ein Sachverhalt bzw. konkrete tatsächlichen Umstände unter den Tatbestand einer Strafnorm zu subsumieren sind oder nicht – wie etwa in diesem Fall die „Hütte” i.S.v. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

A. Sachverhalt

Der J bemüht sich seit vielen Jahren ohne Erfolg um die Aufnahme in die Jägerschaft an seinem Wohnort. Er fühlt sich mittlerweile aus der Jägergemeinschaft ausgegrenzt. Aufgrund der von ihm empfundenen Verletzung, Trauer und Wut über seine Abweisung beschließt er, sich an der örtlichen Jägerschaft zu rächen. Er entwendet in neun Fällen (1, 3 bis 8, 14 und 16) in fremdem Eigentum stehende Wildkameras, die teilweise durch Schutzvorrichtungen gegen Wegnahme gesichert sind (Fälle 5 und 6). In weiteren sechs Fällen (9, 11 bis 13, 15 und 17) zündet er jeweils mehrere hundert Kilo schwere, überdachte Jagdhochsitze an (in ihren Grundflächen min. 1,44 m² große und etwa mannshohe Jagdkanzeln), die völlig oder teilweise ausbrennen. In einem Fall (Fall 10) erlischt die Zündquelle, bevor sich ein Feuer entwickeln kann; zu diesem Zeitpunkt hat sich der J bereits von dem Jagdhochsitz entfernt. In einem weiteren Fall (Fall 2) setzt J eine auf einem Anhänger montierte Ansitzeinrichtung in Brand, die vollständig ausbrennt. Das Feuer greift auf den umliegenden Waldboden über, wodurch eine Fläche von ca. 300 m² samt Grünbewuchs verkohlt und vier Kiefern beschädigt werden. J nimmt dabei zumindest billigend in Kauf, dass sich der Brand aufgrund der trockenen Witterung auch auf weitere Teile des Waldgebiets ausbreiten würde. Dies kann durch rechtzeitiges Eingreifen der Feuerwehr jedoch verhindert werden. Schließlich zündet J eine Strohmiete an, die vollständig abbrennt (Fall 18).

Wie hat sich J strafbar gemacht?

B. Entscheidung

I. Brandstiftung, § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB

J könnte sich in sechs Fällen (Fälle 9, 11 bis 13, 15 und 17) wegen Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er die Jagdhochsitze anzündete und diese völlig oder teilweise ausbrannten. Dazu müsste J eine fremde „Hütte“ in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört haben (objektiver Tatbestand). Fraglich ist, ob es sich bei einem Jagdhochsitz bzw. bei einer Jagdkanzel, wie sie hier in Rede steht, um eine solche „Hütte“ handelt. Dazu der BGH:

„2.a) Der Begriff der Hütte i.S.v. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB umfasst Bauwerke, bei denen an die Größe, Festigkeit und Dauerhaftigkeit geringere Anforderungen gestellt werden als bei Gebäuden, die aber dennoch ein selbstständiges, unbewegliches Ganzes bilden, das eine nicht völlig geringfügige Bodenfläche bedeckt und ausreichend abgeschlossen ist. Erforderlich sind eine hinreichende Erdverbundenheit und eine damit praktizierte Immobilität (…). Abgeschlossenheit erfordert dabei keine Verschlossenheit oder sonstige den Zutritt beschränkenden Vorrichtungen (…), sondern eine gegen äußere Einwirkungen genügend schützende dauerhafte und feste Begrenzung (…). Abhängig vom Einzelfall kann eine solche auch bei nur zum Teil umschlossenen Räumen gegeben sein (…).
Daran gemessen handelt es sich bei den vorliegend in Rede stehenden Jagdhochsitzen um unbewegliche Gebäude mit kleineren Abmessungen und damit um Hütten i.S.v. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Ihnen ist gemein, dass sie über eine nicht völlig unbeachtliche Bodenfläche sowie über Begrenzungen nach oben durch ein Dach und nach allen Seiten durch Wände und Türen verfügen, so dass sie jeweils von zumindest zwei Personen betreten und zum Aufenthalt genutzt werden können. Darüber hinaus weisen sie eine hinreichende Erdverbundenheit auf, weil sie entweder mittels einer Verankerung oder auf Grund ihres erheblichen Eigengewichts fest mit dem Erdboden verbunden sind. Eine durch das Eigengewicht der Baulichkeit begründete Verbindung mit Grund und Boden genügt insoweit ebenso wie eine über eine Stützkonstruktion - etwa durch Pfähle oder Pfosten - hergestellte Verbindung (…).“
(…). Der Umstand, dass einige der Jagdkanzeln durch Spannseile gegen Windeinwirkung gesichert waren, ändert an ihrer „Selbstständigkeit“ nichts.

Damit handelte es sich bei den Jagdhochsitzen jeweils um eine „Hütte“ i.S.v. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Hinweis: Als eine solche „Hütte“ können auch etwa Gartenhäuser, Geräteschuppen oder Marktbuden sowie als Unterkunft, Büro, Lager, Unterrichtsraum etc. genutzte Container und Fertiggaragen verstanden werden, bspw. aber nicht ein Carport, ein Buswarthäuschen oder ein Zelt. Auch Wohnmobile oder Wohnwagen kommen nicht als „Hütte“ in Betracht, wenn diese ihrem bestimmungsgemäßen Zweck entsprechend jederzeit zur Fortbewegung fähig sind und hierdurch Mobilität ausstrahlen (in Betracht kommt insoweit u.U. eine „andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient“ i.S.v. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB, die Objekt einer schweren Brandstiftung sein kann); anders aber, wenn äußerlich ein Moment der Festigkeit – durch das Aufbocken auf Steinplatten oder Stromanschluss – vermittelt wird.
J hat die Jagdhochsitze ferner „in Brand gesetzt“ (ein wesentlicher Teil war derart vom Feuer erfasst, dass er aus eigener Kraft weiter brannte) und durch die Brandlegung „ganz oder teilweise zerstört“.

Der J hat vorsätzlich gehandelt (subjektiver Tatbestand), und zwar – was ausreichend ist – jeweils zumindest mit dolus eventualis. Bedingter Brandstiftungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Erfolgseintritt als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in einer Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung entweder billigend in Kauf nimmt oder sich wenigstens mit ihr abfindet; Gleichgültigkeit genügt. J kam es darauf an, sich an der örtlichen Jagdgemeinschaft zu rächen, weswegen er die – auch teilweise – Zerstörung der Hochsitze durch die Brandlegungen jeweils billigend in Kauf nahm und diese Folge als möglich erkannte.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich.
J hat sich in sechs Fällen – die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit i.S.v. § 53 StGB stehen – wegen Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.

Hinweis: Im Rahmen der Strafzumessung ist zu prüfen, ob es sich bei den sechs Fällen jeweils um einen „minder schweren Fall“ i.S.v. § 306 Abs. 2 StGB gehandelt hat. Ob ein solcher „minder schwerer Fall“ vorliegt, kann nur aufgrund einer umfassenden Gesamtbetrachtung entschieden werden. Für das Vorliegen eines minder schweren Falls ist entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung der Ausnahmestrafrahmen geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Bewertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen. Dabei müssen auch die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden. Zum hiesigen Fall der BGH:

„3.a) Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung hat [das Landgericht] „in besonders erheblichem Maße“ zugunsten des [J] berücksichtigt, „dass wegen der Größe und der damit einhergehenden Überschaubarkeit der Jagdhochsitze der [J] zum Zeitpunkt der Inbrandsetzung eine Gefährdung von Menschen (nahezu) ausschließen konnte“.
Dies ist nicht zu beanstanden. (…) [Damit] hat das Landgericht (…) das Ausmaß der Gefährlichkeit der Tathandlung bei der Strafzumessung gewürdigt (…). Der Tatbestand des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist - wofür bereits die Höhe seiner Strafdrohung und seine systematische Einordnung in den 28. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches sprechen - nicht ausschließlich als „qualifiziertes Sachbeschädigungsdelikt“ zu charakterisieren (…). Er soll vielmehr auch vor Gemeingefahren schützen, die durch unkontrollierte Brände entstehen können (…) und die durch den Ausschluss auch von abstrakten Gesundheitsgefahren für andere Personen gemindert werden.“

Die Voraussetzungen eines „minder schweren Falles“ (§ 306 Abs. 2 StGB) liegen also in allen Fällen vor.

II. Sachbeschädigung, § 303 Abs. 1 StGB

J hat sich in den vorgenannten Fällen 9, 11 bis 13, 15 und 17 jeweils auch wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem die Hochsitze durch seine Brandlegungen – von J zumindest billigend in Kauf genommen – ganz oder teilweise zerstört worden sind. Diese Tatbestände treten allerdings jeweils hinter die Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB als lex specialis zurück.

III. Versuchte Brandstiftung, §§ 306 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB

J hat sich auch wegen versuchter Brandstiftung nach den §§ 306 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem einen Jagdhochsitz angezündet hat, dieser aber nicht in Brand geraten ist (Fall 10). Nach seiner Vorstellung von der Tat wollte J mit dem Hochsitz eine „Hütte“ i.S.v. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB (s.o.) in Brand setzen. Mit dem Anzünden hat er zur Tatausführung auch unmittelbar angesetzt.

IV. Sachbeschädigung, § 303 Abs. 1 StGB

Ferner hat sich J insoweit auch wegen Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Aus Klarstellungsgründen tritt dieses Delikt aber nicht zurück, sondern steht zu § 306 StGB in Tateinheit.

V. Brandstiftung, § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Soweit J in einem weiteren Fall (Fall 2) eine auf einem Anhänger montierte Ansitzeinrichtung in Brand gesetzt hat, die vollständig ausgebrannt ist, hat er sich ebenfalls wegen Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Auch in diesem Fall tritt die Sachbeschädigung dahinter zurück (s.o.).

VI. Diebstahl, § 242 Abs. 1 StGB

Ferner hat sich J in neun Fällen (1, 3 bis 8, 14 und 16) wegen Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er die in fremdem Eigentum stehenden Wildkameras entwendet hat. Soweit diese teilweise durch Schutzvorrichtungen gegen Wegnahme gesichert gewesen sind (Fälle 5 und 6), handelte es sich um einen Diebstahl in einem „besonders schweren Fall“ i.S.v. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB. Die Verwirklichung dieses Regelbeispiels führt zu einer Verschiebung des Strafrahmens nach oben.

Hinweis: Bei einem Diebstahl ist eine Strafverfolgung unter Umständen nur dann zulässig, wenn ein Strafantrag gestellt worden ist (vgl. § 247 StGB) oder von der Strafverfolgungsbehörde ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht wird (§ 248a StGB); anderenfalls besteht ein Verfahrenshindernis. Gleiches gilt für die Verfolgbarkeit einer Sachbeschädigung (siehe § 303c StGB).

VII. Sachbeschädigung, § 303 Abs. 1 StGB

Soweit J schließlich eine sog. Strohmiete - systematisch in Schichten übereinander gelagerter Strohballen – angezündet hat, die durch die Brandlegung vollständig abgebrannt ist (Fall 18), hat er sich wegen einer weiteren Sachbeschädigung nach Maßgabe von § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

VIII. Ergebnis und Konkurrenzen

J hat sich in sieben – in Tatmehrheit stehenden – Fällen (Fälle 2 sowie 9, 11 bis 13, 15 und 17) wegen Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, in einem weiterem Fall (Fall 10) wegen versuchter Brandstiftung (§§ 306 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB, in neun – in Tatmehrheit stehenden – Fällen wegen Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB (Fälle 1, 3 bis 8, 14 und 16) sowie in einem weiteren Fall wegen Sachbeschädigung (Fall 18).

C. Prüfungsrelevanz

Brandstiftungsdelikte eignen sich wegen der Möglichkeit, einzelne Tatbestandsmerkmale – wie hier eine „Hütte“ i.S.v. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB – lebensnah auszulegen, hervorragend für die Examensprüfung, weil die Kandidatinnen und Kandidaten dadurch zeigen können, dass sie nicht nur erlerntes Wissen reproduzieren können („ein Wohnwagen ist keine Hütte“), sondern unter Zuhilfenahme bekannter Auslegungs- und Argumentationsmethoden herleiten müssen, weswegen ein Sachverhalt bzw. konkrete tatsächlichen Umstände unter den Tatbestand einer Strafnorm zu subsumieren sind oder nicht.
So hatte der BGH im Zusammenhang mit einer schweren Brandstiftung etwa darüber zu entscheiden, ob eine Strafbarkeit nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in Bezug auf eine Wohnung auch dann in Betracht kommt, wenn diese zuvor schon einmal durch eine Brandlegung unbrauchbar geworden war. Dazu der 3. Strafsenat:

„Ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, kann durch eine Brandlegung auch dann teilweise zerstört werden, wenn die betroffene Wohnung bereits wegen einer vorangegangenen Brandstiftung nicht nutzbar war. Ein teilweises Zerstören liegt bei einer Brandstiftung in einem Mehrfamilienhaus grundsätzlich vor, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist (…). Dass eine Wohnung nach diesen Maßstäben bereits unbrauchbar gewesen ist, steht ihrer weiteren Zerstörung und mithin derjenigen des gesamten Gebäudes nicht entgegen. Der Gesetzgeber hatte mit der Tatbestandserweiterung des § 306 Abs. 1 StGB durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG …) und dem damit verfolgten Anliegen, erheblichen Menschengefährdungen und hohen Sachschäden ebenso zu begegnen wie bei Brandstiftungen ʺherkömmlicher Artʺ (…), brandbedingte Einwirkungen auf die Sachsubstanz des Wohnobjekts im Blick, nicht dagegen allein ein Hervorrufen der Unbenutzbarkeit (…).
Die Unbrauchbarkeit einer Untereinheit ist vielmehr für die Frage von Belang, ob die Beeinträchtigungen von solchem Gewicht sind, dass ein teilweises Zerstören des Gebäudes vorliegt (…). Dabei braucht die Nutzungsbeschränkung nicht von Dauer zu sein. Obschon der betroffene Zeitraum beträchtlich sein muss und wenige Stunden oder ein Tag nicht ausreichen, können nach den Umständen des Einzelfalls zwei Tage genügen (…).
Danach kann eine aufgrund von Brandschäden länger nicht brauchbare Wohnung abermals durch Brandlegung zerstört werden. Eine weitere Beeinträchtigung der Sachsubstanz kommt – je nach dem Umfang der Vorschädigung – noch in Betracht. Ob sie von solchem Gewicht ist, dass sie eigenständig als teilweise Zerstörung des Gebäudes zu werten ist, ist anhand der allgemeinen Maßstäbe zu klären. Für eine solche Möglichkeit der wiederholten Brandlegung in Bezug auf dasselbe Objekt spricht insbesondere, dass regelmäßig nicht allein die Unbenutzbarkeit von Gebäudebestandteilen noch erweitert wird, sondern mit der erneuten Brandlegung auch erhebliche Personen- und Sachgefährdungen einhergehen. Unabhängig davon, ob eine Wohnung bereits zuvor unbrauchbar war, drohen allgemein Gefahren für sonstige Hausbewohner oder Rettungskräfte.
Da zudem für die Beurteilung der Unbrauchbarkeit ein an einem „verständigen Wohnungsinhaber“ ausgerichteter objektiver Maßstab heranzuziehen ist (…), können überdies (…) diesen Maßstab nicht beachtende, in der zerstörten Wohnung lebende Menschen gefährdet sein. Der Tatbestand des § 306a Abs. 1 StGB erfasst gerade abstrakte Gefahren für Leib und Leben von Menschen, die sich aus der teilweisen Zerstörung von Wohngebäuden durch Brandlegung wegen des damit verbundenen generellen hohen Gefährdungspotenzials ergeben (…). Insgesamt ist vor diesem Hintergrund weder nach dem Wortlaut der Norm noch nach dem Gesetzeszweck eine enge Auslegung geboten, nach der eine bereits durch Brandlegung unbrauchbare Wohnung als taugliches Tatobjekt generell ausscheidet.“

Auch insoweit wurden also bekannte Auslegungsmethoden vom BGH herangezogen.
So leuchtet es hier nicht auf den ersten Blick ein, dass ein Jagdhochsitz als eine „Hütte“ verstanden werden kann. Sofern deren Definition aber durch eine gewisse Erdverbundenheit, räumliche Begrenzung und Aufenthaltsmöglichkeit für Personen bestimmt wird, lässt sich auch ein solcher Hochsitz so verstehen.
Insgesamt eine lesenswerte Entscheidung, die nicht zuletzt auch wegen der Ausführungen zu den Voraussetzungen eines minderschweren Falles zur Vorbereitung auf das Examen sehr gut geeignet ist.

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