Examensreport: ZR II 1. Examen März 2022 in Bayern

Examensreport: ZR II 1. Examen März 2022 in Bayern

Sachverhalt beruht auf einem Gedächtnisprotokoll

Diese Examensklausur erinnert ein wenig an den berühmten Einbauküchen-Fall. Es geht unter anderem um die Eigentümer-Besitzer-Verhältnisse, Fragen zum Eigentumserwerb, zu Herausgabeansprüchen, zu bereicherungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen, aber auch um schuldrechtliche Probleme.

A. Teil I

Manfred (M) und Felicitas (F) sind ein Paar und wollen gemeinsam in Manfreds Haus in Würzburg ziehen. Das Hausgrundstück steht im Alleineigentum des Manfred.

Im Rahmen des Umzugs bringt Felicitas ihre Einbauküche im Wert von 4.500 Euro mit, die sie einige Jahre zuvor für ihre Eigentumswohnung erworben und dort genutzt hat. Die Küche hat Felicitas bei ihrem Erwerb aus einem “Baukastensystem” der Serie “Magic Kitchen” zusammengestellt. Diese wird nun zusammen mit von Manfred schon früher erworbenen Küchenteilen der gleichen Serie, nämlich einer Dunstabzugshaube, einem Apothekerschrank und zwei modischen Hängeschränken, in das Haus des Manfred eingebaut, wobei die einzelnen Teile miteinander verschraubt und an der Wand befestigt werden. Da der Zuschnitt der Küche weitgehend der von Felicitas’ Wohnung entspricht, müssen keine größeren Anpassungen vorgenommen werden. Nur die Unterschränke werden wegen der Anschlüsse für Strom und Wasser in einer anderen Reihenfolge platziert als in Felicitas Wohnung.

Ein halbes Jahr später trennen sich Manfred und Felicitas jedoch. Wie mit Manfred vereinbart, zieht Felicitas kurz darauf, als Manfred gerade zu einem zweiwöchigen beruflichen Aufenthalt im Ausland aufgebrochen ist, aus dem Haus aus. Da sie auf die ihr liebgewonnene Küche der mittlerweile nicht mehr erhältlichen Küchenserie “Magic Kitchen” nicht verzichten möchte, lässt sie ohne Manfreds Wissen die gesamte Küche samt den von Manfred beschafften Küchenteilen aus Manfreds Haus ausbauen und lagert die einzelnen auseinandergeschraubten Teile zunächst bei ihren Eltern ein. Dabei geht sie davon aus, dass sie keine Rechte an den ursprünglich durch Manfred angeschafften Küchenteilen hat. Als Felicitas kurz darauf eine passende Mietwohnung findet, die allerdings bereits über eine Küche verfügt, veräußert sie die ausgebaute Küche zu einem Preis von 3.000 Euro an Norbert (N), dem sie sämtliche Teile sofort übergibt. Von dem Kaufpreis entfallen insgesamt 750 Euro auf die Dunstabzugshaube, den Apothekerschrank und die zwei Hängeschränke. Dabei weisen diese Küchenteile zu diesem Zeitpunkt insgesamt einen objektiven Wert von 500 Euro auf. Alle Küchenteile können in der Folge in Norberts Wohnung wieder normal und ohne Beschädigung verwendet werden.

Manfred, der hiervon erst nach seiner Rückkehr Kenntnis erlangt, ist der Auffassung, Felicitas sei weder zur Mitnahme noch zur späteren Veräußerung der Küche berechtigt gewesen. Felicitas könne schließlich nach dem Einbau der von ihr mitgebrachten Küche in seinem Haus wohl kaum mehr nach ihrem eigenen Belieben über diese verfügen. Dies müsse zumindest für die von ihm angeschafften Teile gelten, welche Norbert aber nicht herausgeben will. Nach mehrmaliger erfolgloser Aufforderung gegenüber Felicitas verlangt er daher von dieser schließlich im Klagewege Herausgabe des von Felicitas erzielten und auf die von ihm angeschafften Küchenteile entfallenden Veräußerungserlöses in Höhe von 750 Euro; jedenfalls wolle er den Wert der Küchenteile ersetzt haben.

Frage: Kann Manfred von Felicitas Zahlung von 750,- € verlangen?

(Hinweis: * 823 Abs. 2 und § 826 BGB bleiben bei der Bearbeitung außer Betracht.*)

B. Teil II

Kurz nachdem sich Manfred und Felicitas getrennt haben, lernt Manfred Elke (E) kennen. Bald zieht Elke bei Manfred ein und die beiden heiraten. Am 3. Januar 2022 stellt Elke fest, dass das Wasser aus der gemeinsam genutzten Waschmaschine nicht mehr richtig abfließt. Sie bittet daher den Handwerker Helmut (H), noch am selben Tag vorbeizukommen, um die Waschmaschine zu reparieren, was dieser auch tut. Helmut stellt vor Ort fest, dass die Ablaufpumpe defekt ist, und tauscht diese gegen eine neue aus. Das Wasser kann daher wieder ordnungsgemäß abfließen. Anschließend sieht sich Helmut die Waschmaschine unaufgefordert auch im Übrigen genauer an und stellt fest, dass die Stoßdämpfer an der Waschtrommel schon etwas abgenutzt sind. Als Helmut Elke darauf anspricht und ihr rät, auch die Stoßdämpfer zu erneuern, da die Waschmaschine sonst Schaden nehmen könne, ist diese einverstanden. Sie vereinbart daher mit Helmut, ohne Manfred zu erwähnen, dass Helmut sämtliche vier Stoßdämpfer zum Preis von angemessenen 250,- € (bestehend aus Kosten für Ersatzteile und Arbeitszeit) austauschen solle, was Helmut daraufhin erledigt. Am nächsten Tag erhält Elke eine an sie adressierte Rechnung des Helmut über sämtliche Arbeiten, die in ordnungsgemäßer Form alle erforderlichen Belehrungen und Hinweise hinsichtlich der getroffenen Vereinbarung enthält.

Als Manfred, der sich auf einer Geschäftsreise befunden hat und daher von den Geschehnissen zunächst nichts mitbekommen hat, am 20. Januar 2022 zurückkehrt, berichtet ihm Elke von der defekten Waschmaschine und Helmuts Arbeiten. Manfred sieht ein, dass das Ablaufproblem kurzfristig behoben werden musste; mit dem Austausch der Stoßdämpfer ist er jedoch nicht einverstanden, da sich dieser bei der alten Waschmaschine doch gar nicht mehr rentiere. Er ruft daher ohne Elkes Wissen noch am selben Tag bei Helmut an und erklärt diesem, dass er den Vertrag hinsichtlich der Stoßdämpfer “widerrufe”. Helmut weist dies zurück und entgegnet, Manfred könne gar nichts erklären, er habe schließlich nur mit Elke verhandelt. Einige Tage später fährt Elke am frühen Morgen zur betrieblichen Niederlassung von Helmut und wirft ein Briefkuvert mit 250,- € in bar und einem kurzen von ihr unterschriebenen Begleitschreiben, in dem ausgeführt ist, dass sie die 250,- € zur Begleichung der Rechnung des Helmut zahle, in dessen ordnungsgemäß aufgestellten Briefkasten ein. Am Vormittag des nächsten Tages und noch bevor Helmut seinen Briefkasten leert, wird das Kuvert mit dem Geld jedoch von einem Unbekannten über den Einwurfschlitz aus dem Briefkasten entwendet. Da Helmut immer noch keinen Zahlungseingang feststellt, wendet er sich in der Folge an Manfred und erklärt, er habe sich zwischenzeitlich informiert und sei der Ansicht, dass er die 250,- € auch von Manfred verlangen könne. Manfred lehnt die Zahlung ab. Er sei nicht verpflichtet, die Rechnung zu begleichen. Jedenfalls habe Elke die 250,- € bereits an Helmut bezahlt; dass ein Dieb das Geld aus dessen Briefkasten entwendet habe, sei Helmuts Risiko.

Frage: Kann Helmut von Manfred Zahlung von 250,- € verlangen?

(Hinweis: Auf § 312 Abs. 1 BGB wird hingewiesen.)

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