BGH: Restschadensersatz trotz Verjährung im „Diesel-Skandal“

BGH: Restschadensersatz trotz Verjährung im „Diesel-Skandal“

Nach der Verjährung ist vor der Verjährung?

Im Falle des § 852 BGB trifft das zu, der einen Restschadensersatz trotz Verjährung regelt. Der BGH musste in zwei aktuellen Entscheidung zwei Verfahren zum „Dieselskandal“ entscheiden, in denen die Ansprüche (eigentlich) verjährt waren.

Worum geht es?

Ein Ende der rechtlichen Aufarbeitung des sog. „Dieselskandals“ ist zwar noch nicht in Sicht. Doch thematisch musste sich der BGH aktuell mit Ansprüchen beschäftigen, die in zeitlicher Hinsicht eher am Ende angesiedelt sind: Schadensersatzansprüche trotz Verjährung. Gleich zwei Verfahren haben die Richter:innen des VIa. Zivilsenats entschieden, die ähnlich gelagert waren. Aus den beiden Urteilen geht hervor: Vom Dieselskandal betroffene Käufer:innen eines Neuwagens stehe – trotz Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB – ein Anspruch gegen VW aus § 852 BGB zu.

Ansprüche aus § 826 BGB verjährt

Der der Abgasaffäre zugrundeliegende Sachverhalt ist mittlerweile bekannt. Obwohl immer mehr gerichtliche Entscheidungen getroffen werden, bleibt das schadensauslösende Ereignis bzw. die Pflicht- oder Rechtsgutverletzung dieselbe. Ab September 2015 wurde bekannt, dass VW den Motorentyp EA 189 mit einer illegalen Software ausstattete, die auf dem Prüfstand andere Werte anzeigte, als tatsächlich beim normalen Gebrauch des Fahrzeugs verbraucht wurden.

Sowohl die Klägerin, deren Rechtsstreit das OLG Oldenburg erreichte, als auch der Kläger, der vor dem OLG Koblenz um seine Rechte stritt, hatten sich Neuwagen von VW im Jahr 2012 bzw. 2013 gekauft. Beide Autos hatten die umstrittene Software installiert. Nachdem im Herbst 2015 dann der Dieselskandal bekannt wurde, ließen sie jeweils ein Software-Update installieren.

Bereits das Landgericht hatte die 2020 erhobene Klage der Klägerin abgewiesen, dem sich auch das OLG Oldenburg anschloss. Zwar lägen die Voraussetzungen eines Schadensanspruchs nach § 826 BGB vor. Doch dieser sei mit Ablauf des 31. Dezember 2019 verjährt. Ähnlich geschah es im Verfahren des Klägers. Zwar hatte dieser mit seiner Klage im Jahr 2020 vor dem Landgericht noch Erfolg – VW berief sich hier nicht auf ihre Einrede -, doch das OLG Koblenz verwies auf die nun von VW erhobene Einrede der Verjährung.

OLGs verneinten Ansprüche aus § 852 BGB

Beide Berufungsgerichte befassten sich aber auch mit einem möglichen Anspruch auf Restschadensersatz aus § 852 S. 1 BGB. Die Norm enthält eine zu der allgemeinen Regelverjährung spezielle Verjährungsfrist:

§ 852 S. 1 BGB:
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe […] verpflichtet.

Das OLG Koblenz lehnte einen Anspruch für den Kläger aus § 852 S. 1 BGB aber mit einem Verweis auf den Schutzzweck der Norm ab, der für ihn nicht eröffnet sei. § 852 S. 1 BGB setze voraus, dass dem Geschädigten eine Rechtsverfolgung vor Verjährung erschwert oder unmöglich gewesen sei. Dies sei hier aber nicht der Fall, so das OLG.

Anders im Norden, aber mit demselben Ergebnis. Zwar befand das OLG Oldenburg, dass § 852 S. 1 BGB auch dann Anwendung finden könne, wenn der Geschädigte schon vor Eintritt der Verjährung in der Lage war, den (verjährten) Anspruch geltend zu machen. Ein Anspruch auf „Restschadensersatz“ aus § 852 S. 1 BGB scheide aber aus, da die Klägerin trotz eines entsprechenden Hinweises bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz keine Angaben zu dem von der Beklagten aus dem Verkauf des Fahrzeugs an den Händler erzielten Gewinn gemacht habe.

BGH: § 852 S. 1 BGB (+)

In den Revisionen ging es vor dem BGH nun um einen möglichen Anspruch auf Restschadensersatz aus § 852 S. 1 BGB, wozu er sich erstmals im Rahmen des Dieselskandals äußerte, soweit es den Kauf eines Neuwagens betraf. Der VIa. Zivilsenat hat nun im Sinne der Klägerin bzw. des Klägers entschieden.

Nach Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB stehe sowohl der Klägerin als auch dem Kläger ein Anspruch auf Restschadensersatz zu. Dieser bestehe ohne Rücksicht darauf, so der BGH, dass VW auch vor Ablauf der Verjährung ohne Schwierigkeiten hätte in Anspruch genommen werden können.

VW könne auch nicht – wie vorgebracht – etwaige Herstellungskosten abziehen und lediglich den Gewinn als „Erlangtes“ herausgeben. Dies scheide nach § 818 III BGB aus, da sich VW im Sinne der §§ 818 IV, 819 BGB bösgläubig bereichert habe. Allerdings müssten sich die Klägerin bzw. der Kläger für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen und die Fahrzeuge Zug um Zug herausgeben.

Weiteres vom BGH zur Verjährung in Diesel-Fällen

Mit diesen Urteilen reihen sich also weitere Entscheidungen in die BGH-Rechtsprechung zum Dieselskandal ein. In den letzten zwei Jahren hat der BGH eine Vielzahl an Entscheidungen getroffen, die durchaus prüfungsrelevant sein können. In diesem Beitrag (BGH zur Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen VW in den Diesel-Fällen) etwa haben wir uns ein weiteres Urteil bezüglich § 826 BGB angeschaut und mit grundlegendem Wissen zur Verjährung verknüpft.

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