BGH lehnt „taggenaue“ Schmerzensgeld-Berechnung ab

BGH lehnt „taggenaue“ Schmerzensgeld-Berechnung ab

Wie genau muss die Höhe eines Schmerzensgeldes berechnet werden?

Das OLG Frankfurt am Main wendete dafür die „taggenaue Berechnung“ an. Doch dafür kassierte es eine Rüge vom BGH. Es verbiete sich jede schematische Berechnung – was zähle, sei der konkrete Einzelfall.

Worum geht es?

In Karlsruhe haben die BGH Richter:innen einer Methode zur Schmerzensgeldberechnung eine Absage erteilt. Die „taggenaue Berechnung“ der Höhe eines Schmerzensgeldanspruchs, die von einigen Oberlandesgerichten angewendet werde, könne dem Einzelfall nicht gerecht werden. Und um den gehe es, weshalb schematische Lösungen ungeeignet seien.

OLG Frankfurt a.M. berechnet Höhe „taggenau“

Eines der Oberlandesgerichte, das die „taggenaue Berechnung“ bislang angewendet hat, ist das OLG Frankfurt am Main. In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit war das Frankfurter Gericht die Berufungsinstanz, das über die Höhe eines Schmerzensgeldanspruchs entschieden hat.

Der Kläger wurde bei einem Verkehrsunfall erheblich verletzt. Seine Verletzungen waren so stark, dass unter anderem sein rechter Unterschenkel amputiert werden musste. Über einen Zeitraum von ungefähr zwei Jahren musste er daher insgesamt 500 Tage im Krankenhaus verbringen. Außerdem ist er seitdem zu mindestens 60 Prozent in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Dass der Beklagte (der Fahrer des unfallverursachenden PKW) dafür einzustehen hat, sei dem Grunde nach unstrittig – die Höhe des Schmerzensgeldes dafür umso mehr.

Das OLG Frankfurt am Main korrigierte die Höhe von 100.000 Euro aus der ersten Instanz auf insgesamt 200.000 Euro. Grundlage dafür bildete die Methode der „taggenauen Berechnung“, die in drei Prüfungsschritten erfolgt. Auf Stufe 1 werden Tagessätze zusammengerechnet, die unabhängig von der konkreten Verletzung zustande kommen. Diese Tagessätze sind an einem durchschnittlichen Einkommen orientiert und an verschiedenen Handlungsphasen angepasst. So berechnete das OLG Frankfurt am Main etwa 150 Euro für einen Tag auf der Intensivstation, 100 Euro für einen Aufenthalt auf einer normalen Station des Krankenhauses und 60 Euro für einen Tag in der Rehaklinik. Berücksichtigt wurde dabei die unterschiedlich starke Lebensbeeinträchtigung während der unterschiedlichen Behandlungsphasen.

Auf Stufe 2 der Methode folgen dann individuelle Zu- und Abschläge. So hat das Berufungsgericht zum Beispiel aufgrund erheblicher Vorerkrankungen des Klägers einen Abschlag vorgenommen. Schließlich kann auf der dritten Stufe nochmal eine Erhöhung des Schmerzensgeldes bei Dauerschäden und besonders schwerwiegenden Verfehlungen des Schädigers erfolgen. Davon hat das Gericht allerdings keinen Gebrauch gemacht und kam im Ergebnis auf eine Höhe von 200.000 Euro.

BGH: Methode werde Einzelfall nicht gerecht

Der VI. Zivilsenat des BGH, der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus KFZ-Unfällen zuständig ist, hat die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main aufgehoben. Das Gericht muss erneut über die Höhe des Schmerzensgeldes entscheiden und die Ausführungen des BGH berücksichtigen.

Denn die Karlsruher Richter:innen rügten die angewendete Ermittlungsmethode. Sie werde dem Einzelfall nicht gerecht, vielmehr sei eine individuelle Betrachtung notwendig. Schmerzensgeld dürfe nicht nach einem festen Schema berechnet werden. In dem Urteil des BGH heißt es:

Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls.

Dabei sei in erster Linie die entstandene Lebensbeeinträchtigung des Verletzten zu berücksichtigen. Maßgebend seien daneben Faktoren wie die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden oder das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten. Berücksichtigt werden müsse auch der Grad des Verschuldens des Schädigers. Auf Grundlage einer solchen Gesamtbetrachtung sei dann eine Entschädigung festzusetzen, die sich aber wegen ihrer individuellen Umstände nicht streng rechnerisch ermitteln lasse.

„Taggenaue Berechnung“ genüge dem nicht

Diesen Grundsätzen werde die „taggenaue Berechnung“ nicht gerecht, so der BGH. Durch eine schematische Konzentration auf die Anzahl der Tage, die der Kläger in den unterschiedlichen Behandlungsphasen verbracht habe und die Tage, die er nach seiner Lebenserwartung mit der dauerhaften Einschränkung voraussichtlich noch leben müsse, könnten die konkreten Umstände des Falles nicht berücksichtigt werden.

Nach Auffassung des VI. Zivilsenats seien etwa Faktoren wie die Art der Verletzung und wie diese behandelt wurden unbeachtet geblieben. Auch sei das individuelle Leid des Klägers außer Acht geblieben. Schließlich bleibe die Anknüpfung des OLG Frankfurt am Main an ein durchschnittlies Einkommen ebenfalls unter den individuellen Anforderungen an die Bemessung des Schmerzensgeldes.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts wurde daher vom BGH aufgehoben. In Frankfurt muss erneut über die Höhe des Schmerzensgeldes entschieden werden.

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