BVerfG zur Bundesnotbremse: Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen (Teil 2)

BVerfG zur Bundesnotbremse: Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen (Teil 2)

Waren die Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen verfassungsgemäß? In diesem Beitrag erfährst Du alles, was Du zum Thema “Bundesnotbremse” für Deine künftigen Prüfungen wissen musst

Nachdem wir uns im ersten Teil mit der Verfassungsmäßigkeit der Kontaktbeschränkungen beschäftigt haben, widmen wir uns nun den Ausgangsbeschränkungen und besprechen, ob die damit verbundenen Eingriffe in die Grundrechte des Art. 2 II 2 GG, Art. 2 1 i.V.m. Art. 1 I GG und Art. 6 I GG formell und materiell verfassungsgemäß und gerechtfertigt waren.

Wenn Du Dich an den ersten Teil und die damit verbundene Zulässigkeitsprüfung sowie die Ausführungen zu den Ausgangsbeschränkungen nicht mehr so genau erinnerst, dann kannst Du Dir hier nochmal alles in Ruhe anschauen: BVerfG zur Bundesnotbremse - die Kontaktbeschränkungen – und dann mit diesem Beitrag fortfahren.

2. Ausgangsbeschränkungen

Die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG angeordneten Ausgangsbeschränkungen griffen - wie die Kontaktbeschränkungen - in verschiedene Grundrechte ein (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG). Sie waren nach Auffassung des BVerfG formell wie materiell verfassungsgemäß und gerechtfertigt.

a) Freiheitsgrundrecht Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG

Die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen tangierten den Schutzbereich der durch Art. 2  Abs. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheit der Person, auch wenn sie keine Freiheitsentziehung beinhalte. Obgleich die Ausgangsbeschränkungen keinen unmittelbaren körperlichen Zwang darstellten, hatten sie ein psychischen Zwang zur Folge, dessen Ausmaß und Wirkungsweise einem unmittelbaren Zwang vergleichbar war. Der Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist nicht auf Eingriffe mit unmittelbarem körperlichen Zwang begrenzt. Es reicht, wenn die Betroffenen gegen ihren Willen daran gehindert werden, einen ihnen ansonsten zugänglichen Ort oder Raum aufzusuchen. Die selbstvollziehenden Ausgangsbeschränkungen in § 28b IfSG waren im übrigen hoheitlich durchsetzbar. Eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG lag dagegen nicht vor; hierfür fehlte es an einer nicht nur kurzfristigen besonderen Eingriffsintensität. Die Ausgangsbeschränkungen nach § 28b IfSG waren tageszeitlich begrenzt und betrafen Zeiten geringer Mobilität.

b) Familiengrundrecht und Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit

Die Ausgangsbeschränkungen griffen auch in das Familiengrundrecht und in die Ehegestaltungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) ein; die Betroffenen konnten ihre familiären und partnerschaftlichen Zusammenkünfte nicht mehr frei gestalten.

Diese Beschränkungen waren - aus den gleichen Gründen wie bei den Kontaktbeschränkungen - formell verfassungsgemäß; dies gilt auch für die korrespondierende Bußgeldvorschrift( § 73 Abs. 1a Nr. 11b IfSG). Die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen waren (einschließlich des Bußgeldtatbestandes) auch materiell verfassungsgemäß. Sie genügten der geforderten Bestimmtheit und Klarheit. Dies trifft auch auf die Ausnahmetatbestände und die allgemeine Härtefallklausel zu, die einer Auslegung mit den üblichen Methoden zugänglich waren. Das BVerfG sah es als zulässig an, dass die Ausgangsbeschränkungen (wie auch die   Kontaktbeschränkungen) unmittelbar durch Gesetz angeordnet wurden. Die Regelung verstieß auch nicht gegen die Schrankenregelung in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; diese schließt Eingriffe in die Fortbewegungsfreiheit durch ein Gesetz selbst nicht aus.

c) Verhältnismäßigkeit und Effektivität

Das BVerfG hält die angegriffenen Ausgangsbeschränkungen auch für verhältnismäßig; sie dienten verfassungsrechtlich legitimen Zwecken und hatten das Ziel, private Zusammenkünfte in den Abendstunden zu begrenzen. Die Annahme des Gesetzgebers auf diese Weise die Anzahl der Infektionen reduzieren zu können, hielt sich innerhalb des ihm zustehenden Einschätzungsspielraumes und waren durch fachwissenschaftliche Erkenntnisse gedeckt. Die Ausgangsbeschränkungen waren nach Ansicht des BVerfG zusammen mit den   Kontaktbeschränkungen ein sehr effektives Mittel zur Eindämmung der Pandemie (Beispiel: Großbritannien, Portugal). Sie waren als Teil des Gesamtkonzepts auch erforderlich. Ein gleich wirksames Mittel mit geringeren Eingriffen in die Grundrechte gab es nicht.

§28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG genügte auch dem Verhältnismäßigkeitsgebot; der Gesetzgeber hat einen verfassungsgemäßen Ausgleich zwischen den Individual- und Gemeinwohlbelangen gefunden, auch wenn die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen erheblich in den geschützten persönlichen Bereich eingriffen. Das Gewicht der Grundrechtseingriffe wurde durch zahlreiche Ausnahmeregelungen gemindert. Die Härtefallklausel ermöglichte eine grundrechtsfreundliche Auslegung. Auch die tageszeitliche Begrenzung minderte den Eingriff.

All dies bewirkte einen angemessenen Interessenausgleich; der Gesetzgeber hat nicht einseitig dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems den Vorrang eingeräumt.

Das BVerfG stellt am Schluss klar, dass die umfassenden Ausgangsbeschränkungen nur in einer äußersten Gefahrenlage in Betracht kommen können. Diese Voraussetzung lag hier vor, so dass die Ausgangsbeschränkungen mit dem Grundgesetz vereinbar waren.  

IV. Fazit

Die Besprechung hat die 107 Seiten umfassende Entscheidung auf die wesentlichsten Punkte reduziert und viele Details, besonders beim Sachverhalt weggelassen. Die tragenden Gründe der Entscheidung sind gekürzt wiedergegeben. 

Das BVerfG hat das Gewicht der Grundrechtseingriffe herausgestellt und den überragenden Gemeinwohlbelangen gegenübergestellt. Es ist zum Ergebnis gekommen, dass der Gesetzgeber, der besonders bei prognostischen Entscheidungen einen großen Einschätzungsspielraum habe, verfassungsgemäß gehandelt hat. 

Die sehr ausführliche Entscheidung bietet über die entschiedenen Verfassungsbeschwerden hinaus Argumente und Leitlinien für künftige ähnliche Grundrechtseinschränkungen, insbesondere bei selbstvollziehenden Gesetzen.

In den kommenden Wochen schauen wir uns noch die zweite große Entscheidung des BVerfG an: Bundesnotbremse II. Hier geht es dann konkret um die pandemiebedingten Schulschließungen und insbesondere um die spannende Frage nach einem “Recht auf schulische Bildung”.

Abschließend zusammengefasst die Leitsätze zum Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. (Bundesnotbremse I)

  1. Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen als Maßnahmen zur Bekämpfung einer Pandemie müssen den allgemeinen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Einschränkung von Grundrechten in jeder Hinsicht genügen. 
  2. Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) schützt familienähnlich intensive Bindungen auch jenseits des Schutzes von Ehe und Familie. In seiner Ausprägung als umfassende allgemeine Handlungsfreiheit schützt dieses Grundrecht die Freiheit, mit beliebigen anderen Menschen zusammenzutreffen. In seiner Ausprägung als allgemeines Persönlichkeitsrecht schützt das Grundrecht davor, dass sämtliche Zusammenkünfte mit anderen Menschen unterbunden werden und die einzelne Person zu Einsamkeit gezwungen wird; anderen Menschen überhaupt begegnen zu können, ist für die Persönlichkeitsentfaltung von konstituierender Bedeutung. 
  3. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG schützt die gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit. Sie setzt in objektiver Hinsicht die Möglichkeit voraus, von ihr tatsächlich und rechtlich Gebrauch machen zu können; subjektiv genügt ein darauf bezogener natürlicher Wille. 
    • In die Fortbewegungsfreiheit kann auch durch allein psychisch vermittelt wirkenden Zwang eingegriffen werden. Dieser muss nach Art und Ausmaß einem unmittelbar wirkenden physischen Zwang vergleichbar sein. 
    • Ein Gesetz, das unmittelbar ohne weiteren Vollzugsakt in die Fortbewegungsfreiheit eingreift, kann den Schrankenregelungen in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG genügen.
    • Umfassende Ausgangsbeschränkungen kommen nur in einer äußersten Gefahrenlage in Betracht.

 

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