BGH: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Einlegung eines unstatthaften Rechtsbehelfs

BGH: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Einlegung eines unstatthaften Rechtsbehelfs

Wie weit reichen die Grenzen der gerichtlichen Fürsorgepflicht?

Der BGH hat jüngst einen Beschluss veröffentlicht, der vor allem für Praktiker und das Zweite Staatsexamen interessant sein dürfte. In dem streitgegenständlichen Fall ging es um Fragen des Zivilprozessrechts im Zusammenhang mit der fristgerechten Einlegung von Rechtsbehelfen.

In diesem Fall geht es insbesondere um die folgenden (prüfungsrelevanten) Lerninhalte:

Worum geht es?

Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Duisburg. Die Klägerin erwirkte gegen ihre Mieterin einen Vollstreckungsbescheid, da diese rückständige Miete und Nebenkosten in Höhe von insgesamt ca. 6.800 Euro nebst Zinsen bei der Vermieterin hatte. Gegen diesen Vollstreckungsbescheid legte die Beklagte Einspruch einen. Zu dem daraufhin durch das Amtsgericht Duisburg bestimmten Termin erschien weder die Beklagte noch deren Rechtsbeistand. Daher verwarf das Amtsgericht den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid durch ein zweites Versäumnisurteil.

Gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts hat die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt. Diese hat das Landgericht Duisburg - nach Erteilung eines entsprechenden Hinweises - mit Beschluss vom 08. Juni 2021 als unzulässig verworfen. Die Voraussetzungen des § 514 II ZPO lägen nicht vor. Die Beklagte habe mit ihrer Berufung nicht schlüssig dargelegt, dass kein Fall einer schuldhaften Versäumnis vorliege. Denn § 514 II ZPO besagt:

(2) 1Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. 2§ 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

Gegen diesen, ihrem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 15. Juni 2021 zugestellten, Beschluss des Landgerichts hat die Beklagte am 17. Juni 2021 beim Berufungsgericht Anhörungsrüge erhoben. Daraufhin hat das Berufungsgericht die Beklagte mit Verfügung vom 20. Juli 2021 darauf hingewiesen, dass die Anhörungsrüge wegen der gegen den Beschluss vom 8. Juni 2021 eröffneten Rechtsbeschwerde nicht statthaft sein dürfte.

Mit einem am 05. August 2021 beim BGH eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte sodann gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des Landgerichts eine mit einer Begründung versehene Rechtsbeschwerde eingelegt. Zudem beantragte sie, ihr wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

BGH: Rechtsbeschwerde unzulässig

Nun kommt der BGH in seinem Beschluss zu dem Ergebnis: die nach § 574 I 1 Nr. 1, § 522 I 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig (BGH, Beschluss v. 11.01.2022, VIII ZB 37/21).

Die Beklagte habe die Rechtsbeschwerde nicht innerhalb der mit der Zustellung des die Berufung verwerfenden Beschlusses des Landgerichts beginnenden und am 15. Juli 2021 endenden Monatsfrist gem. § 575 I 1 ZPO eingelegt. Insbesondere hindere die erhobene Anhörungsrüge den Eintritt der formellen Rechtskraft nicht - was die Beklagte auch nicht in Frage stelle.

Zudem sei der Beklagten auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gemäß § 233 ZPO zu gewähren. Sie sei nicht ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Fristen gehindert gewesen. Der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe die Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gemäß § 575 I 1, II 1 ZPO schuldhaft verstreichen lassen. Dieses Verschulden sei ihr gemäß § 85 II ZPO zuzurechnen.

Dazu führt der BGH in seiner Begründung aus:

“Zu den - nicht auf sein Büropersonal übertragbaren - Aufgaben eines Rechtsanwalts gehört es, Art und Umfang des gegen eine gerichtliche Entschei- dung einzulegenden Rechtsmittels zu bestimmen. Dabei wird vom Rechtsanwalt, an den insoweit hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen sind, die Kenntnis des Rechtsmittelsystems der Zivilprozessordnung erwartet (…). Zugleich ist es seine Aufgabe, alle gesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit des danach bestimmten Rechtsmittels in eigener Verantwortung zu prüfen und dafür Sorge zu tragen, dass dieses Rechtsmittel innerhalb der jeweils gegebenen Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingeht (…).”

Dem sei der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht gerecht geworden. Er habe gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss anstatt einer Rechtsbeschwerde, welche durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müsse, eine unstatthafte Anhörungsrüge erhoben.

Es ergebe sich auch kein ursächliches Verschulden des Gerichts. Dieses habe keinen mitwirkenden Fehler begangen. Das Berufungsgericht habe keine Hinweis- und Fürsorgepflichten, weshalb insbesondere keine Pflicht bestand, einen gerichtlichen Hinweis so rechtzeitig vor Ablauf der Monatsfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu erteilen, dass für die Beklagte noch die Möglichkeit bestanden hätte, fristgerecht Rechtsbeschwerde einzulegen. 

“Ein Gericht ist nur unter besonderen Umständen dazu gehalten, einer drohenden Fristversäumnis seitens der Partei entgegenzuwirken. Denn einer gerichtlichen Fürsorgepflicht sind im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz Grenzen gesetzt (…). Es darf allerdings nicht sehenden Auges zuwarten, bis die Partei Rechtsnachteile erleidet (…). Dabei ist es jedoch grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Richter die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels beziehungsweise hier des Rechtsbehelfs nach § 321a ZPO nicht zeitnah nach dessen Eingang, sondern erst bei der Bearbeitung des Falls und gegebenenfalls nach Ablauf der Fristen überprüft (…).”, so der BGH.

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