BVerfG zu Facebook-Beleidigungen: Politiker:innen müssen nicht alles hinnehmen

BVerfG zu Facebook-Beleidigungen: Politiker:innen müssen nicht alles hinnehmen

Zwischenerfolg für Renate Künast

Nachdem Renate Künast bei Facebook heftigen Kommentaren ausgesetzt war, werteten die Berliner Gerichte viele davon als zulässig. Ihre Verfassungsbeschwerde dagegen hatte nun Erfolg, das BVerfG kritisierte scharf die Erwägungen aus Berlin.

Worum geht es?

Im September 2019 sorgte eine Entscheidung des LG Berlin deutschlandweit für großes Aufsehen. Es ging um heftige Kommentare bei Facebook, die sich gegen die Grünen-Politikerin Renate Künast richteten. Von „Drecksau“ war in dem sozialen Netzwerk zu lesen, „Schlampe“, Künast sei „Gehirn amputiert“, gar eine „Drecksfotze“. Insgesamt wehrte sich Künast gegen 22 solcher Kommentare – doch nur in sechs Fällen verpflichtete das LG Berlin Facebook dahingehend, Auskunft über die Nutzer:innen zu geben.

Nachdem der Rechtsstreit das höchste Berliner Gericht – das Kammergericht (KG) Berlin – erreichte, beanstandeten die Richter:innen insgesamt zwölf Äußerungen. Doch Künast kämpfte weiter und legte Verfassungsbeschwerde ein, die nun in Karlsruhe entschieden wurde. Mit ungewöhnlich deutlichen Worten rügen die Verfassungsrichter:innen die Entscheidung des KG Berlin – ein Zwischenerfolg für die Bundestagsabgeordnete.

Erwägungen der Berliner Gerichte

Die Entscheidung des LG Berlin sorgte deutschlandweit für Diskussionen in puncto Hatespeech im Netz und den Grenzen, was sich Politiker:innen gefallen lassen müssten. Denn der Beschluss des LG Berlin deutete daraufhin: sehr viel. Die meisten Äußerungen wertete die erste Instanz als „legitime Meinungsäußerungen“ und vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst. Es würden keine Beleidigungen vorliegen, die einen Anspruch auf Herausgabe der Nutzerdaten begründen würden. Grund dafür sei ein hinreichender Sachbezug – bei allen angemahnten Äußerungen handele es sich um Sachkritik, nicht um Schmähungen der Person Künast. Hintergrund soll eine missverständliche Äußerung der Politikerin aus dem Jahr 1986 sein.

In der nächsten Instanz konnte Künast das KG Berlin überzeugen, Nutzerdaten wegen weiteren Kommentaren herauszugeben. Wegen insgesamt zwölf Äußerungen dürfe sie gegen Facebook vorgehen. Die anderen Äußerungen wurden aber auch nicht vom KG Berlin beanstandet. Zwar seien Kommentare wie „kranke Frau“ oder „Gehirn amputiert“ überzogen, respekt- und distanzlos. Aber: Als Politikerin müsse sie das aushalten. Die zehn Kommentare würden die Schwelle zur Beleidigung nicht überschreiten und seien kein Fall einer abwägungsfreien Diffamierung. Auch um Schmähkritik würde es sich bei Äußerungen wie „kranke Frau“ und „Gehirn amputiert“ nicht handeln, da der Kontext – Künast missverständliche Äußerung im Jahr 1986 – berücksichtigt werden müsse.

BVerfG rügt mit deutlichen Worten

Die Sache kam nach Karlsruhe. In ihrer Verfassungsbeschwerde machte die Bundestagsabgeordnete geltend, dass die Entscheidungen der Berliner Gerichte bezüglich der zehn übrigen Kommentare sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 I GG verletze – mit Erfolg.

Die Richter:innen der 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG fanden deutliche Worte und kritisierten die Erwägungen des KG Berlin. Das Gericht verkenne die Bedeutung und Trageweite des Persönlichkeitsrechts und gehe daher davon aus, dass eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB nur dann vorliege, wenn die Äußerung „lediglich als persönliche Herabsetzung und Schmähung“ zu verstehen sei. Ein „Fehlverständnis“, so das BVerfG, welches sich „bei den weiteren Ausführungen des Fachgerichts“ fortsetze.

Nach der Rechtsprechung des BVerfG sei eine Schmähkritik, bei der es allein um die Diffamierung der betroffenen Person gehe und keine Sachauseinandersetzung beinhalte, stets unzulässig. Aber: Auch wenn eine Schmähkritik verneint wird, bedeute dies nicht automatisch, dass eine Aussage dann zulässig sei. Vielmehr müsse dann eine Abwägung erfolgen – auf der einen Seite stehe die Meinungsfreiheit der aussagenden, auf der anderen Seite das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person. Eine solche Abwägung sei aber vom KG Berlin nicht vorgenommen worden, sondern:

Es [das KG Berlin] legt wiederholt einen fehlerhaften, mit dem Persönlichkeitsrecht der von ehrenrührigen Äußerungen Betroffenen unvereinbaren Maßstab an […].

Aufgrund der fehlerhaften Maßstäbe des KG Berlin, durch die eine Beleidigung im Ergebnis mit einer Schmähkritik gleichgesetzt würde, habe es keine erforderliche Abwägungsentscheidung getroffen. Darin liege die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin Künast.

Politiker:innen müssen nicht alles hinnehmen

Außerdem weist das BVerfG in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass Politiker:innen nicht alles aushalten müssten. Dies gelte insbesondere in sozialen Netzwerken, in denen die Persönlichkeitsrechte von Amtsräger:innen sowie Politiker:innen geschützt werden müssten. Das BVerfG führte aus, dass eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft nur dann erwartet werden könne, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, auch ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet sei.

Zwar seien die Grenzen zulässiger (Macht-)Kritik an Politiker:innen grundsätzlich weiter zu ziehen als bei Privatpersonen. Dies erlaube aber nicht jede auch ins Persönliche gehende Beschimpfung von Politiker:innen:

Gegenüber einer auf die Person abzielenden […] Verächtlichmachung oder Hetze setzt die Verfassung allen Personen gegenüber äußerungsrechtliche Grenzen und nimmt hiervon Personen des öffentlichen Lebens […] nicht aus.

KG Berlin muss erneut ran

Die Beschlüsse des KG Berlins sind daher aufzuheben, soweit sie zu Lasten von Künast ergangen sind. Die Sache wird daher zur erneuten Entscheidung nach Berlin zurückverwiesen und das KG Berlin muss sich erneut mit den umstrittenen Facebook-Kommentaren beschäftigen und dabei die Ausführungen des BVerfG berücksichtigen.

Künast zeigte sich nach der Entscheidung aus Karlsruhe erfreut. Auf Twitter schrieb sie von einem guten Tag für die Demokratie. Das BVerfG schütze die Persönlichkeitsrechte derer, die sich engagieren.

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