"Schlampe", "Dreckssau", "Sondermüll" – Künast muss sich wüste Beschimpfungen gefallen lassen

Zulässige Meinungsäußerung? Wo liegt die Grenze zu persönlichen Schmähungen?

„Drecks Fotze“, schrieb ein Nutzer bei Facebook und meinte damit Renate Künast. „Meinungsfreiheit“, schrieb das LG Berlin in seinem Beschluss. Dem Berliner Gericht zufolge müsse sich die Politikerin solche Äußerungen gefallen lassen. Künast wollte die Identitäten mehrerer Facebook-Nutzer erlangen, um zivilrechtlich gegen sie und solche geschmacklosen Äußerungen vorzugehen. Das Landgericht stufte sie nicht als Beleidigungen ein. 

 

Worum geht es?

Renate Künast ist eine prominente Politikerin des Bündnis 90/Die Grünen und Mitglied des deutschen Bundestages. In einem Rechtsstreit klagte sie gegen Facebook auf Herausgabe der Identitäten von mehreren Nutzern, die Hass-Kommentare gegen sie veröffentlichten. Hintergrund ist ein Artikel der „Welt am Sonntag“ aus dem Jahr 2015, in dem es um eine Parlamentsdebatte im Berliner Abgeordnetenhaus ging, die sich 1986 ereignete. Die Grünen hielten eine Rede über häusliche Gewalt; ein CDU-Abgeordneter unterbrach die Rednerin und fragte, wie “sie zu einem Beschluss der Grünen in NRW stehe, der vorsehe, die Strafandrohung wegen sexueller Handlungen an Kindern aufzugeben“. Künast war ebenfalls anwesend und ergänzte die Frage des CDU-Politikers mit einem Zwischenruf, der ihr in den letzten Jahren viel Hass bescherte:

 

Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist.

 

Die „Welt am Sonntag“ stellte die Frage: „Klingt das nicht, als wäre Sex mit Kindern ohne Gewalt okay?“ Natürlich wies Künast den Vorwurf als Missverständnis zurück. Vielmehr habe sie nur die falschen Ausführungen des NRW-Beschlusses der Grünen richtigstellen wollen.

Mittlerweile wurde ihr Zwischenruf aber in verschiedenen sozialen Netzwerken aufgegriffen und kommentiert. Teilweise waren die Anmerkungen von Nutzern so widerwärtig, dass die Politikerin nun gerichtlich ihre Identitäten verlangte, um zivilrechtlich gegen die Person vorgehen zu können. In § 14 III Telemediengesetz ist normiert, dass Betreiber wie Facebook die Daten von Nutzern herausgeben darf, soweit sie zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich sind, die aus Verstößen gegen § 1 III Netzwerkdurchsetzungsgesetz herrühren. Dort sind u.a. die ** § 185 ff. StGB** genannt, sprich: Liegt eine Beleidigung im strafrechtlichen Sinne vor, darf Facebook die Daten des Nutzers herausgeben. Hier stellte das LG Berlin fest: Keine Beleidigung, also kein Anspruch auf Herausgabe. 

 

Nach Ansicht der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin müsse sich die Grünenpolitikerin Äußerungen wie “Stück Scheiße”, “Pädophilen-Trulla”, “Schlampe”, “Dreckssau”, “Sondermüll” oder “Drecks Fotze” gefallen lassen. Auch Vorschläge, dass Künast doch “mal einer so richtig durchknattern soll, bis sie wieder normal wird” und die Frage, ob sie “als Kind vielleicht ein bisschen viel gef…” worden sei und “dabei etwas von ihrem Verstand eingebüßt” habe, seien allenfalls geschmacklos, aber als eine mit dem Stilmittel der Polemik geäußerte sachliche Kritik anzusehen und somit hinnehmbar. Das LG Berlin hat die Klage der Politikerin gegen Facebook auf Herausgabe der Identität von 22 Verfassern solcher gegen sie gerichteter Hass-Posts in allen Punkten abgewiesen.

 

Schutzbereich der Meinungsfreiheit

Vielmehr bewertete das Gericht die oben genannten Äußerungen als „legitime Meinungsäußerungen“ und vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst. Es würden keine Beleidigungen vorliegen, die einen Anspruch auf Herausgabe der Nutzerdaten begründen würden.

 
Art. 5 I 1 Hs. 1 GG

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten.

Im Mittelpunkt des Kommunikationsgrundrechts steht der Begriff der Meinung, der grundsätzlich weit zu verstehen ist – offenbar sehr weit, wenn man sich den Beschluss des LG Berlin anschaut. Allerdings ist die weite Interpretation nicht neu. Vielmehr vertritt das BVerfG seit Jahren schon eine weite Auslegung der Begrifflichkeit.

Kennzeichnend bei der Meinung ist ihre Subjektivität. Sie ist das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung. Wieso sie geäußert wird, ist irrelevant. Selbst polemische und beleidigende Werturteile fallen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, soweit sie als Teil des Meinungskampfes verstanden werden müssen.

Anders sieht es bei der sog. „Schmähkritik“ aus. Hier wird vom Äußernden nur noch auf die Verunglimpfung einer Person abgezielt. Die Meinungsbildung spielt dann keine Rolle mehr, es mangelt am Sachbezug.

 

LG Berlin sieht hinreichenden Sachbezug

Und hier liegt der Knackpunkt: Weil alle Kommentare gerade auf Künasts oben genannte Äußerung Bezug nehmen, handele es sich bei allen angemahnten Äußerungen um Sachkritik, nicht um Schmähungen ihrer Person.

So heißt es beispielsweise im Beschluss bzgl. der Äußerung „Sondermüll“:

 

Die Bezeichnung der Antragstellerin […] als „Sondermüll“ stellt sich als überspitzte Kritik dar. Da sich der Kommentar erkennbar auf die im Post wiedergegebene Äußerung bezieht und damit Sachbezug hat, stellt er sich nicht als diffamierend dar. EineBeleidigung nach § 185 StGBist nicht gegeben.

Dass viele der Äußerungen sexistisch seien, begründe weiter auch keine Beleidigung. Die sexualisierten Kommentare seien „das Spiegelbild der Sexualisiertheit des Themas“ – ein Sachbezug sei damit zu bejahen. Das Gericht räumte ein, dass die an die Politikerin gerichteten Kommentare „zwar teilweise sehr polemisch und überspitzt“ seien. Sie habe aber selbst den Bezugspunkt geschaffen, auf den sich die sachbezogenen Meinungsäußerungen beziehen würden.

 

Scharfe Reaktionen – Beschluss wird stark kritisiert

Der am letzten Donnerstag bekanntgewordene Beschluss lässt etwas fassungslos zurück und zieht ein großes Echo nach sich, überwiegend wird die Entscheidung der Berliner Richter scharf kritisiert. Der Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble forderte ein konsequenteres Vorgehen gegen Hass im Netz:

 

Wenn uns an der Demokratie gelegen ist, muss der politische Wettstreit vor Gewalt geschützt werden. Dazu reicht der Appell an den gesunden Menschenverstand und zu Anstand allein nicht aus. Es braucht auch da Vertrauen in einen Rechtsstaat, der gegen menschenfeindlichen Hass und Hetze als Nährboden von Gewalt konsequent vorgeht, auch in der digitalen Welt.

 

Künast selbst möchte gegen den Beschluss vorgehen. Sie deutet den Beschluss des LG als „katastrophales Zeichen“:

 

Wohin geht die Gesellschaft, wenn all solche Äußerungen als zulässige Meinungsäußerungen ertragen und erlitten werden müssen?

Hier kannst Du Dir die prüfungsrelevanten Lerneinheiten anschauen und Dein Prüfungswissen vertiefen:

 - **[Meinungsfreiheit, Art. 5 GG](https://jura-online.de/lernen/meinungsfreiheit-art-5-i-1-1-fall-gg/306/excursus?utm_campaign=?utm_campaign=Wusstest_Du_Schlampe_Dreckssau_Sondermüll_Künast_muss_sich_Beschimpfungen_gefallen_lassen),**

 - **[Beleidigung, § 185 StGB](https://jura-online.de/lernen/beleidigung-185-stgb/837/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Schlampe_Dreckssau_Sondermüll_Künast_muss_sich_Beschimpfungen_gefallen_lassen).**