Streit um Kaiser Milton: Muss der Käufer den prämierten Hengst bezahlen?

Streit um Kaiser Milton: Muss der Käufer den prämierten Hengst bezahlen?

Wann kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten?

Da ist es wieder, das Pferd – das beliebteste Tier der Prüfungsämter. Vor dem OLG Schleswig-Holstein ging es um den preisgekrönten Hengst “Kaiser Milton” und die Frage, ob der Käufer aufgrund von Mängeln vom Kaufvertrag zurücktreten kann. Das mittlerweile verstorbene Pferd soll bereits zum Zeitpunkt der Auktion krank gewesen sein. Letztlich konnte der Käufer aber keinen “Mangel bei Gefahrübergang” beweisen.

Worum geht es?

Im Oktober 2017 veranstaltete ein Zuchtverband eine sogenannte Körung, was als höchste Zuchtqualifikation in der Pferdezucht gilt, bei der der damals zweieinhalbjährige und kürzlich verstorbene Hengst Kaiser Milton als Sieger hervorging. Bei einer sich anschließenden Auktion auf dem Trakehner Hengstmarkt in Neumünster bot die Klägerin, welche Trakehner-Pferde vermarktet, den Hengst in Kommission für den Eigentümer an.

Der Beklagte, der sich auf die Zucht von Trakehner Pferden spezialisiert hat, erhielt den Zuschlag. Der Rechnungsbetrag belief sich einschließlich Mehrwertsteuer und Nebenkosten auf gut 380.000 €. Die Übergabe des Pferdes an den Beklagten erfolgte direkt nach der Auktion. In der Folgezeit reklamierte der Beklagte angebliche Mängel des Pferdes gegenüber der Klägerin und trat vom Kaufvertrag zurück. Die Klägerin verlangt nun die Zahlung des Betrages von gut 380.000 €. 

Das Landgericht Kiel hat der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung verurteilt. Der Beklagte habe der Klägerin keine Frist zur Lieferung eines Ersatzpferdes gesetzt. Auch die Berufung des Beklagten hatte im Ergebnis keinen Erfolg. Der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen OLG hat die Verurteilung des Beklagten nun mit seiner Entscheidung bestätigt (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt. v. 28.12.2021, Az. 6 U 56/18).

In diesem Beitrag geht es insbesondere um die folgenden (prüfungsrelevanten) Lerninhalte:

LG Kiel: fehlende Aufforderung zur Nachbesserung durch Beklagten

Im Ergebnis bestätigten die Richter:innen des OLG die Verurteilung des Beklagten zur Kaufpreiszahlung. Der Beklagte sei verpflichtet, den Kaufpreis in Höhe von ca. 380.000 € an die Klägerin zu zahlen. Allerdings scheitere ein wirksamer Rücktritt nicht, wie vom Landgericht angenommen, an einer fehlenden Aufforderung des Beklagten zur Nacherfüllung - hier also eines mangelfreien Pferdes.

“Zwar kann ein Rücktrittsrecht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches grundsätzlich erst dann geltend gemacht werden, wenn dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nachbesserung (Mängelbeseitigung) oder Nachlieferung gesetzt wurde. Die hier maßgeblichen Auktionsbedingungen bestimmen aber für den vorliegenden Kauf etwas Anderes. Nach diesen Bedingungen steht dem Käufer kein Anspruch auf Nachlieferung eines Ersatzpferdes zu. Abgesehen davon hätte der Körungssieger nicht durch ein gleichwertiges Ersatzpferd ausgetauscht werden können”,

heißt es dazu in der Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen OLG.

OLG: Mangel bei Gefahrübergang nicht nachweisbar

Der Beklagte machte gegenüber der Klägerin drei Mängel geltend, aufgrund derer er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte. Die Richter:innen des 6. Zivilsenats waren sich jedoch einig: der Rücktritt scheitere daran, dass der Beklagte keinen der gerügten Mängel nachweisen konnte, die ihn zum Rücktritt berechtigt hätten. 

Im Zeitpunkt der Übergabe habe das Pferd nicht gelahmt. Es habe zwar eine Fehlbildung am linken Vorderhuf aufgewiesen, aus der sich möglicherweise eine Lahmheit entwickelt haben könnte. Diese Fehlbildung sei zum Zeitpunkt der Auktion aufgrund einer vorangegangenen röntgenologischen Untersuchung aber bekannt gewesen. Die Fehlbildung habe deshalb mit allen daraus folgenden Risiken zur vereinbarten Beschaffenheit des Pferdes gehört. 

Aus der Zulassung zur Körung konnte der Beklagte nicht mit Sicherheit schließen, dass der Hengst unter keinem zur Zucht unerwünschten Mangel – wie etwa einer Lahmheit – leide. Er habe gewusst, dass das Pferd vor der Körung nur in eingeschränktem Umfang gesundheitlich untersucht worden war. Die erfolgreiche Teilnahme an der Körung habe dem Beklagten daher keine letzte Gewissheit über den gesundheitlichen Zustand des Pferdes verschafft. 

Ähnliches gelte für den von dem Beklagten weiter behaupteten Mangel eines Fesselträgerschadens am linken Vorderbein. Der Fesselträgerschaden sei bei der Körung zwar nicht bekannt gewesen, es sei aber bekannt gewesen, dass die Untersuchung vor der Körung die Prüfung eines solchen Schadens nicht umfasste. Die Zulassung zur Körung ließe also nicht darauf schließen, dass ein solcher Schaden nicht bestünde. Vielmehr habe nach den Auktionsbedingungen insoweit ein „ungewisser Zustand“ als vereinbart gegolten.

Der bei Kaiser Milton festgestellte Herzbefund stelle ebenfalls keinen Mangel dar, der den Beklagten zum Rücktritt berechtigen würden. In dem vor der Auktion gefertigten Untersuchungsprotokoll sei ein Herznebengeräusch erwähnt, das nachuntersucht werden müsse. Da die Befunde des Untersuchungsprotokolls die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit des Pferdes bestimmen, gelte damit grundsätzlich ein noch zu beobachtender Herzbefund als vertragsgemäß. Die Beschaffenheitsvereinbarung sei jedoch sachgerecht so auszulegen, dass der Herzbefund nach Art und Schwere einer Zulassung zur Körung nicht entgegengestanden haben dürfte. 

“Davon ist hier auszugehen. Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass Kaiser Milton wegen des Herzbefundes nicht zur Körung hätte zugelassen werden dürfen. Nach den Feststellungen im vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten ist nicht nachgewiesen, dass Kaiser Milton bereits im Jahr 2017 unter einem Herzfehler, also einem Herzbefund mit Krankheitswert, litt. Zwar war ein Herzbefund vorhanden. Dieser bestand aber nur in einem gering- bis mittelgradigen Herzgeräusch, das voraussichtlich auf eine unzureichende Verschlussfähigkeit der Mitralklappe zurückzuführen war. Dieser Befund hatte aber noch keinen Krankheitswert. Die Entwicklung konnte in die eine oder andere Richtung gehen und war nicht prognostizierbar. Es gab somit keinen Grund, Kaiser Milton im Jahr 2017 von der Körung auszuschließen. Das Risiko war bekannt, weil der Herzbefund bekannt war. Dass sich der Herzzustand des Pferdes verschlechterte und möglicherweise zu seinem Tod geführt hat, heißt deshalb nur, dass sich ein dem Herzbefund innewohnendes Risiko verwirklicht hat”,

heißt es in der Pressemitteilung abschließend.

Gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG, welches nicht zur Revision zugelassen wurde, kann der Beklagte noch Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH einlegen - bleibt abzuwarten, ob er von dieser letzten Möglichkeit Gebrauch macht oder den Kaufpreis in Höhe von rund 380.000 € nun doch zahlt.

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