Schadensersatz in Höhe von 250.000 Euro muss neu verhandelt werden
Ein wertvolles Dressurpferd verstarb kurz nach einer ärztlichen Behandlung, womit niemand rechnete. Ob das Tier für eine solche Reaktion anfällig sei, spiele im Rahmen des Schadensersatzes aber keine Rolle, solange niemand davon wusste – so das OLG. Der BGH sah das hingegen anders.
Worum geht es?
Vor dem BGH ging es (mal wieder) um eine Rechtsstreitigkeit bezüglich eines Pferdes. Das wertvolle Dressurpferd war 2010 nach einer Behandlung mit einem homöopathischen Mittel an einem anaphylaktischen Schock gestorben. Die Halterin nahm daraufhin den Tierarzt in Haftung, doch dieser wehrte sich gegen die Schadensersatzsumme in Höhe von 250.000 Euro nun erfolgreich vor dem BGH.
Verfahrensgang und Sachverhalt
Ursprünglich hatte die Halterin aus Österreich für ihr verstorbenes Dressurpferd Donna Asana sogar eine Schadensersatzsumme in Höhe von 1,75 Millionen Euro gefordert – es sollte an den Olympischen Spielen teilnehmen. Das LG München II legte die Höhe des Anspruchs hingegen auf 250.000 Euro fest.
Donna Asana starb nach einer vom Veterinär durchgeführten homöopathischen Behandlung, bei der er dem Tier die Präparate über Blut verabreichte, das er ihm zuvor entnommen hatte. Doch nachdem er das Blut mit dem Mittel wieder injizierte, krampfte das Sportpferd und brach zusammen. Damit hatte niemand gerechnet, als Todesursache wurde ein anaphylaktischer Schock festgestellt.
Gegen die Entscheidung des LG München II ging der Tierarzt in Berufung, hatte aber keinen Erfolg. Seiner Auffassung nach sei das Tier für eine solche Reaktion anfällig gewesen und müsse daher in seinem Wert gemindert werden. Das OLG München argumentierte dagegen: Selbst, wenn man ein solch erhöhtes Risiko annehmen würde, sei diese Eigenschaft bis zu ihrem Auftreten nicht bekannt gewesen. Daher könne sie auch nicht als wertmindernder Faktor berücksichtigt werden. Die Frage nach der Anfälligkeit des Dressurpferdes könne daher dahinstehen.
Strittig: Höhe des Schadensersatzes
Vor dem BGH in Karlsruhe ging es daher (nur) um die Höhe der Schadensersatzzahlung. Der Beklagte begehrte schon in der Berufung, die Klageforderung abzuweisen, soweit sie 50.000 Euro als Schadensersatz übersteigt. Dass die Klägerin gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten aus dem tierärztlichen Behandlungsvertrag habe, sei nunmehr unstrittig.
Die Richter:innen am BGH können aber nur unter bestimmten Umständen die Höhe eines Schadensersatzanspruchs revisionsrechtlich überprüfen. Denn in erster Linie ist es die Sache der Tatrichter:innen, wie die Höhe bemessen wird. Dies bestimmt § 287 I 1 ZPO:
§ 287 I 1 ZPO:
Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.
Wie sich der BGH im Rahmen der Revision mit der Höhe des Schadensersatzanspruchs befassen kann, führt er in seiner vorliegenden Entscheidung nochmal an: Sie ist nur daraufhin überprüfbar, ob das feststellende Gericht erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen hat, es Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannte, wesentliche Faktoren zur Bemessung außer Betracht ließ oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe als Grundlage nutzte. Hier kam der BGH zu der Entscheidung:
Dies ist hier der Fall.
BGH verweist Sache zurück
Der BGH verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück an das OLG München und rügte dessen Ausführung, dass die Anfälligkeit des Pferdes aufgrund ihrer Unbekanntheit für die Schadensbemessung dahinstehen könne. Denn, so heißt es in der Karlsruher Entscheidung:
Für die Bemessung des Schadens bei Verlust einer Sache kommt es auf deren objektive Eigenschaften an.
Dabei komme es auf den Verkehrswert an, der im Einzelfall zu ermitteln sei. Als Anknüpfungspunkt biete sich der Marktpreis für die zu ersetzende Sache an. Als Grundlage für diese Ermittlung müssten die objektiv vorliegenden Eigenschaften der Sache dienen.
Nach der Auffassung des BGH komme es daher entgegen der Auffassung des OLG gerade nicht darauf an, wem wann welche Eigenschaften des Pferdes bekannt waren. Die Argumentation des Berufungsgerichts könne vielmehr dazu führen, dass der Schadensberechnung ein wertvolleres Pferd als das der Klägerin zugrunde gelegt werden könnte. Das hätte zur Folge, dass die Klägerin objektiv wirtschaftlich besser gestellt werde, als sie ohne das schädigende Ereignis stünde.
Du möchtest weiterlesen?
Dieser Beitrag steht exklusiv Kunden von Jura Online zur Verfügung.
Paket auswählen