Prüfung eines Schadensersatzanspruchs, §§ 280 ff. BGB
Aufbau der Prüfung - Schadensersatzanspruch, §§ 280 ff. BGB
I. Schuldverhältnis
Die Prüfung eines Schadensersatzanspruchs nach den §§ 280 ff. BGB setzt zunächst ein Schuldverhältnis voraus. Dies ist in aller Regel ein vertragliches Schuldverhältnis. Beispiel: A verkauft B ein Fahrzeug. Nach Abschluss des Vertrags entsteht aufgrund eines Unfalls ein Totalschaden an dem Wagen. Dies ist ein Fall der nachträglichen Unmöglichkeit, sodass eine Pflichtverletzung im Rahmen eines vertraglichen Schuldverhältnisses, hier eines Kaufvertrages, vorliegt. Denkbar ist bei der Prüfung eines Schadensersatzanspruchs jedoch auch, dass ein gesetzliches Schuldverhältnis Anknüpfungspunkt der Pflichtverletzung ist, wie beispielsweise ein Ausführungsverschulden im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) Beispiel: Das Haus des A brennt. B löscht den Brand mit seinen Mitteln, und zwar so ungeschickt, dass viele verschiedene Gegenstände kaputt gehen. Hier ist das gesetzliche Schuldverhältnis der echten berechtigten GoA der Anknüpfungspunkt für den Schadensersatzanspruch gem. § 280 I BGB.
II. Pflichtverletzung
Weiterhin verlangt die Prüfung eines Schadensersatzanspruchs eine Pflichtverletzung. Diese hängt von der jeweiligen Schadensersatznorm ab. Beispiele, z.B. anfängliche Unmöglichkeit bei § 311a II BGB, nachträgliche Unmöglichkeit im Rahmen des § 283 BGB.
III. Vertretenmüssen, § 276 BGB
Ferner fordert die Prüfung eines Schadensersatzanspruchs ein Vertretenmüssen des Schuldners. Grundsätzlich hat der Betroffene Fahrlässigkeit und Vorsatz zu vertreten, vgl. § 276 BGB. Bei der Prüfung eines Schadensersatzanspruchs ist zu beachten, dass das Vertretenmüssen vermutet wird, also eine Beweislastumkehr erfolgt. Dies ist an der Negativformulierung des § 280 I 2 BGB zu erkennen. Somit muss der Schädiger beweisen, dass kein Vertretenmüssen vorliegt.
IV. Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB
Rechtsfolge bei der Prüfung eines Schadensersatzanspruchs ist der Schadensersatz gemäß den §§ 249 ff. BGB. Je nach Schadensersatzanspruch gibt es unterschiedliche Schadensarten: Schadensersatz statt der Leistung und Schadensersatz neben der Leistung.
1. Schadensersatz statt der Leistung
Schadensersatz statt der Leistung betrifft solche Schäden, die dadurch entstehen, dass man ein Äquivalent für die ausgebliebene Leistung schafft. Dies meint also das sogenannte Äquivalenzinteresse. Beispiel: Ersatzkauf.
2. Schadensersatz neben der Leistung
Der Schadensersatz neben der Leistung betrifft das sogenannte Integritätsinteresse, also das Interesse am Fortbestand der Rechtsgüter unabhängig von der Vertragsdurchführung. Beispielsfall: X bittet den Y, seine Räumlichkeiten zu streichen und erwähnt dabei ausdrücklich, dass Y bitte auf die Kaninchen aufpassen solle, die am Wochenende dort frei herumlaufen dürften. Y streicht ordnungsgemäß die Räumlichkeiten. Allerdings bekommen einige der Kaninchen Farbkleckse ab. X hat weiterhin ein Interesse daran, dass Y die Räumlichkeiten streicht, möchte aber beispielsweise die Reinigungskosten, welche beim Tierarzt entstanden sind, ersetzt haben.
(V. Keine Ausschluss)
Wenn der Fall dazu Veranlassung gibt, ist bei der Prüfung eines Schadensersatzanspruchs zu dem der Punkt „kein Ausschluss“ zu beachten. Dies kann unter anderem bei einem Mitverschulden gemäß § 254 BGB der Fall sein.