LVerfGH zieht Grenzen für die "Verfassungsfeinde-Regelung"

LVerfGH zieht Grenzen für die

Darf der “Der III. Weg”-Aktivist jetzt doch Volljurist werden?

Seit diesem Jahr will Sachsen mit einem neuen Gesetz “Verfassungsfeinde” vom juristischen Vorbereitungsdienst fern halten. Kürzlich hatte es das Bundesland dann auch direkt mit einem solchen Fall zu tun - einem Mitglied der rechtsextremistischen Kleinstpartei “Der III. Weg”. Über den Grenzfall entschied nun der sächsische Verfassungsgerichtshof (VerfGH) in einem Beschluss und war der Auffassung, dass der Bewerber zur juristischen Ausbildung zugelassen werden müsse.

Strengere Zugangsregeln für das Referendariat

Sachsen verabschiedete in diesem Jahr als erstes Bundesland ein Landesgesetz, das “Verfassungsfeinde” von der juristischen Ausbildung fern halten soll - und ist damit Vorreiter auf diesem Gebiet. In dem Gesetz wurden die Zugangsbestimmungen für angehende Juristinnen und Juristen verschärft. Wer die “freiheitlich-demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft”, wird in der Regel nicht in den Vorbereitungsdienst eingestellt.

Mit dem neu geschaffenen § 8 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 Sächsisches Juristenausbildungsgesetz (JAG) hat Sachsen im Vergleich zu anderen Bundesländern also Neuland betreten. Dieser besagt:

“(3) 1Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist zu versagen, solange gegen die Bewerberin oder den Bewerber eine Freiheitsentziehung vollzogen wird. 2Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft.”

Daneben gibt es im JAG aber auch andere Ablehnungsgründe, die sich so oder in ähnlicher Form auch in den Gesetzen der anderen Ländern finden. Zusammenfassend besagen diese: Wer eine Gefahr für den geordneten Ablauf oder wichtige öffentliche Belange darstellt, kann ausgeschlossen werden.

Bewerbungen blieben ohne Erfolg

Vor Kurzem hatte sich ein Mitglied der rechtsextremistischen Kleinstpartei “Der III. Weg” beim zuständigen Oberlandesgericht Dresden für einen Referendariatsplatz in Sachen beworben.

Laut Beschluss des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs in Leipzig (Beschluss v. 04.11.2021, Az. Vf. 96-IV-21) wurde der Diplom-Jurist, welcher nach wie vor bei der Partei “Der III. Weg” politisch aktiv ist und 2020 die Erste Juristische Prüfung in Bayern erfolgreich ablegte, in der Vergangenheit zweimal strafrechtlich verurteilt. Einmal im Jahr 2013 wegen Betruges und wenig später aufgrund eines Verstoßes gegen das bayerische Versammlungsgesetz. In seiner Vergangenheit war der Bewerber in der NPD politisch aktiv und gehörte einer dem verbotenen “Freien Netz Süd” zuzurechnenden Kameradschaft an.

Nachdem er die Erste Juristische Prüfung bestand, bewarb er sich in Bayern um einen Referendariatsplatz. Seine Bewerbung wurde abgelehnt. Daraufhin nutzte der Diplom-Jurist jede Rechtsschutzmöglichkeit, um gegen die Versagung des Platzes vorzugehen. Er zog vor das Verwaltungsgericht, den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und sogar vor das Bundesverfassungsgericht - und blieb bis in die letzte Instanz ohne Erfolg. Nachdem seine Bewerbung auch in Thüringen abgelehnt wurde und sein Gang durch die Instanzen erfolglos blieb, versuchte er sein Glück in Sachsen. Das OLG Dresden lehnte die Anträge für mehrere Einstellungstermine allesamt ab und bezog sich dabei auf die neu geschaffene Gesetzesregelung. Nicht nur hielt es den Bewerber aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen für ungeeignet - es sei auch davon auszugehen, dass er “die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpfe”.

Aber wofür steht die Partei “Der III. Weg” eigentlich? Diese ist zwar bislang nicht verboten, wird aber vom Verfassungsschutz beobachtet. “Der III. Weg” gilt als Auffangbecken für Neonazis, die Mitglieder mittlerweile verbotener Organisationen waren. Der Verfassungsschutz schreibt der Partei eine “fundamental ablehnende Haltung gegenüber dem demokratischen Rechtsstaat” zu. Der Verfassungsschutz geht von ca. 600 Mitgliedern aus.

VerfGH: “Der III. Weg”-Mitglied muss zugelassen werden

Gegen die Ablehnung des OLG Dresden legte der Bewerber auch in Sachsen einstweiligen Rechtsschutz gegen die Versagung des Ausbildungsplatzes ein - diesmal mit Erfolg. Der sächsische VerfGH entschied im Eilverfahren, dass das “Der III. Weg”-Mitglied “unverzüglich rückwirkend” zu November zum juristischen Vorbereitungsdienst einzustellen sei. 

Einige Tage zuvor entschieden die Richterinnen und Richter des Verfassungsgerichtshof bereits in einem Hauptsacheverfahren über eine Verfassungsbeschwerde des Bewerbers. Laut dieser Entscheidung liege in der Ablehnung eine Verletzung der Ausbildungs- und Berufswahlfreiheit, welche nicht zu rechtfertigen sei.

Laut Beschluss sei § 8 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 JAG verfassungskonform. Die Zugangsbeschränkung sei eng auszulegen - nur wer die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpfe, könne demnach ausgeschlossen werden. Das sei bei dem Bewerber nicht der Fall. Die Partei “Der III. Weg” sei weder verboten, noch habe sich der Bewerber sonst in einer die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährdenden Weise strafbar gemacht. Die zurückliegenden Strafurteile stellten kein Hindernis zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst dar.

Zur Begründung der Entscheidung wird in dem fünfseitigen Beschluss weiter ausgeführt:

Die sächsische Vorschrift sei ganz bewusst einer Norm in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) nachgebildet worden, die den Zugang zur Anwaltschaft regelt. Der sächsische VerfGH argumentierte:

“Es wäre unverhältnismäßig, die vorgelagerte Berufsausbildung bereits wegen eines Verhaltens zu verwehren, das mangels Überschreitens der Strafbarkeitsschwelle dem späteren Zugang zum Anwaltsberuf selbst gerade (noch) nicht entgegengehalten werden könnte. Denn in diesem Fall würde der Zugang zu einem Beruf versperrt, für den der Bundesgesetzgeber geringere Zugangshürden normiert hat”.

Und folgert:

“Insofern dürfen die Anforderungen an die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nicht höher sein als für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.”

Zudem sei der Grundrechtseingriff besonders intensiv, da der Zugang zur Ausbildung für die spätere Berufswahl angehender Juristinnen und Juristen von entscheidender Bedeutung sei. 

Die Anordnung des VerfGH gilt nun zunächst vorläufig bis zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Ablehnung zur Einstellung ins Referendariat aus Ende Oktober 2021. 

Damit ist es dem “Der III. Weg”-Mitglied erstmal möglich, seine juristische Ausbildung fortzusetzen und sich für eine Stelle als Richter, Staatsanwalt oder Rechtsanwalt zu qualifizieren.

Ganz untätig müsse das OLG Dresden jedoch nicht bleiben: Der VerfGH führte in seinem Beschluss aus, dass eine Ausbildung in solchen Grenzfällen mit Auflagen versehen werden könne. So könne der Referendar beispielsweise von der Wahrnehmung von Aufgaben mit Außenwirkung ausgeschlossen werden, wie zum Beispiel der Teilnahme am staatsanwaltschaftlichen Sitzungsdienst. Auch könne eine intensivierte Beaufsichtigung erfolgen.

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